{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-11-13_2_StR_379_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-11-13","aktenzeichen":"2 StR 379/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n{R_379/63_ 2122 039\n\n[07]\n\n|\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Johann Dow zus EB, dort gcehoren\nam ED 1299,\n\nwegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Aachen vom 13. Mai 1963 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte zu Wertersatz verurteilt worden\nist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren\nwird um ein Drittel ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nAbgabenhinterziehung im Rückfall nach den §§ 396, 404 Abe0,\n§ 49 StGB zu fünf Monaten Gefängnis, 1000 DM Geldstrafe\nund zu 51 000 DM Wertersatz in gesamtschuldnerischer Haftung mit drei weiteren Beteiligten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. § 244 Abs. 2 StPO\nist nicht verletzt, Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die\nStrafkammer das Urteil des Landgerichts in Aachen von\n6. Juli 1961 gegen Ol, On u.a. mit den Zeugen\nOD una OD erörtert. Dazu war es nicht nötig,\ndieses Urteil förmlich zu verlesen. Die Zeugen WWW una\nEB üurften nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden,\nweil sie an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden\nTat als Yittäter oder Gehilfe beteiligt waren und deswegen\nverurteilt sind.\n\nDie Angriffe gegen die Würdigung der Zeugenaussagen\nund gegen die Strafzumessung sind unzulässig. Was sonst\nzur Begründung der Sachrüge vorgetragen wird, ist verfehlt. Die Strafkammer nimmt mit Recht an, daß die Absabenhinterzichung zwar rechtlich vollendet, aber noch\nnicht tatsächlich beendet war, als der Angeklagte den Kaffce\nentgegennahn und lagerte. Nach dem Plan der Täter war die\nGarage des Angeklagten nur ein vorübergehendes Versteck.\nTie Schnuggelvare var also in ihr noch nicht an ihrem endgültigen Bestimmungsort zur Ruhe gekommen oder in den\nfreien Verkehr gelangt (BGHSt 5, 40, 43). Erst von dem\nversteck beim Angeklagten aus wurde der Kalfee zu den\nAbnehmern gebracht. Die Behauptung, OB habe über den\neingeschmuggelten Kaffee bereits vor der Einlagerung beim Anscklagten endgültig durch Veräußerung verfügt, steht mit den\nUrteilsfeststellungen nicht in Einklang.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind in objektiver und in\nsubjektiver Hinsicht festgestellt. Der Angeklagte hat\ncie frühere Geldstrafe bezahlt. Daß er sich dessen bei\nder Rückfalltat bewußt war, ist so selbstverständlich,\ndaß es nicht besonders hervorgehoben zu werden brauchte.\n\nRechtlich fehlerhaft ist allerdings die Heranziehung\ndes Angeklagten zu Wertersatz. § 414 a Abs. 1 AbgO in der\nTassung des Steneranpassungsgesetzes 1961 läßt die Einziehung des Wertersatzes nur mehr gegen denjenigen Täter\noder Teilnehmer zu, bei dem auch die Sache selbst hätte\neingezogen werden können, wenn er sie nicht veräußert\nhätte (BGH, Urteile vom 2. November 1961, 5 StR 174/61,\nund vom 12. Juni 1963, 2.StR 83/63) Da der Angeklagte\nnicht Eigentümer des eingeschmuggelten Kaffees war, wäre\ner von der Einziehung nicht betroffen worden. Die beson-\n\n®\n\n-4-\n\nderen Voraussetzungen des § 414 a Abs. 2 AbgO liegen nicht\nvor. Die Verurteilung des Angeklagten zu Wertersatz ist\ndaher auf die Sachrüge aufzuheben.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-13/2-str-379-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-13/2-str-379-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.759135+00:00"}}