{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-11-06_2_StR_323_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-11-06","aktenzeichen":"2 StR 323/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 323/63\n\n2122 031\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josef T ED zu: (EEE,\ngeboren am ED 1939 in KB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft in anderer Sache,\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanval ii\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mer\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 29. März 19653 wird ver-\n\nvorfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens nach §§ 49 a, 243 Abs. 1 Nr. 2,\n244 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nMit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision die\nAblehnung eines Beweisamtrages des Verteidigers des Angeklagten.\n\nNach den auf den Aussagen des Mitangeklagten Ve\nberuhenden Feststellungen der Strafkammer hatten >.\nTB und ein Dritter namens TB verabredet, mit\neinem vorher von VB ung TB sestohlenen Wagen\nnach Düsseldorf zu fahren und dort einen Schaufenstereinbruch zu verüben. An der Ausführung des Planes wurden sie\ndadurch gehindert, daß sie in Düsseldorf von einer Polizeistreife angehalten wurden und darauf die Flucht ergriffen.\nDer Angeklagte Te gibt zu, an der Fahrt nach Düsseldorf teilgenommen zu haben; er bestreitet aber, vorher\nmit VD una FE einen Einbruch verabredet zu haben.\nEr behauptet, die beiden hätten ihn erst während der Fahrt\n\nin Düsseldorf aufgefordert, bei einem Schaufenstereinbruch\nmitzumachen; er habe dieses Ansinnen aber sofort unter\nHinweis auf seine kurz vorher erfolgte Entlassung aus der\nStrafanstalt zurückgewiesen. In diesem Augenblick seien\nsie von der Polizei angehalten worden.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat Ti a!s\nZeugen dafür benannt, daß nicht die Darstellung des\nVE, sondern die des Angeklagten richtig sei. Die\nStrafkammer hat den Antrag abgelehnt: Tu sei ein\nvöllig ungeeignetes Beweismittel. Er könne die Beweisbehauptung nicht bestätigen, ohne seine Beteiligung an der\nFahrt nach Düsseldorf zuzugeben, die er jedoch in dem\ngegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren bestreite. Da-\n\n. durch würde er sich zugleich der Gefahr aussetzen, wegen\nzahlreicher weiterer Diebstähle verfolgt zu werden. Es\nsei daher mit Sicherheit zu erwarten, deß Fi in\ndieser Zwangslage entweder die Aussage verweigern oder\nbei seinem bisherigen Leugnen bleiben werde,\n\nDurch die Ablehnung des Beweisamtragsist § 244\nAbs. 3 StPO nicht verletzt. Die Vorwegnahme des Ergeb-\n\nnisses einer beantragten Beweiserhebung ist nicht schlecht-\n\nhin unzulässig. Das Gesetz zwingt den Richter nicht,\n\neinem Beweisamtrag stattzugeben, wenn von vornherein\nfeststeht, daß die Beweiserhebung nutzlos ist. Das ist\ninsbesondere dann der Fall, wenn von dem benannten Zeugen\nunter keinen Umständen eine für die Sache verwertbare\nAussage zu erwarten ist, wobei allerdings ein strenger\nMaßstab anzulegen ist. Ein solcher Zeuge ist ein völlig\nungeeignetes Beweismittel (RGSt 46, 383; 51, 69; BGHSt 14,\n339, 342). Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet.\nSie hat die Vernehmung des Zeugen nicht deshalb abgelehnt,\nweil sie ihn von vornherein für unglaubwürdig bezüglich\n\nr\n\ndes eigentlichen Beweisthemas hielt. Vielmehr beruht die\nAblehnung darauf, daß nach der rechtlich fehlerfrei begründeten Überzeugung der Strafkammer von Fuisting überhaupt keine verwertbare Aussage über den Beweisgegenstand\nzu erwarten war, weil er andernfalls befürchten mußte, als\nrückfälliger Dieb nicht nur wegen der Düsseldorfer Fahrt,\nsondern auch wegen zahlreicher weiterer Diebstähle, an\ndenen er nach den Aussagen des Mitangeklagten Wi beteiligt war, zur Verantwortung gezogen zu werden. Ob das\n\nErmittlungsverfahren gegen TB ur Zeit der Hauptverhandlung in dieser Sache bereits eingestellt war, wie die\n\nRevision behauptet, ist dabei belanglos, weil es auf Grund\nneuer Verdachtsgründe jederzeit wieder aufgenommen werden\n\nkann.\n\nDa das angefochtene Urteil auch sachlichrechtlich\nkeinen Anlaß zu Beanstandungen gibt, ist die Revision zu\n\nverwerfen.\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-06/2-str-323-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-06/2-str-323-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.604804+00:00"}}