{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-30_2_StR_349_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-30","aktenzeichen":"2 StR 349/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2122 077\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberfeldwebel Konrad S EB zus KB zeboren\nom MED 1921 ir TE. Koi: FETT.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Kevinion des Angeklagten gegen das Urteil\ndcs Landgerichts in Marburg/Lahn vom 20. Juni 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nHädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung\nsie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1.} Dio Rüge, dic Jugendkammer sci nicht vorschrifts-\n\nmüßig besetzt gewesen, weil ihr der Gerichtsassessor Böhler\nnur bis zun 17. Juni 1963 zugeteilt gevresen sei und daher\n\nam 20. Juni 1963, dem dritten und letzten Sitzungstag,”\nnicht mehr habc mitwirken dürfen, dringt nicht durch. Die\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten wurde am 7. Juni 1963\nbegonnen, am 12. Juni 1963 fortgesetzt und am 20. Juni 1963\nbeendet. Nach den cigenen Vortrag der Revision war die\nJugendkarner an 7. und 12. Juni 1963 mit Gerichtsassessor\n\nBED 215 beisitzenäcm Richter ordnungsmäßig besetzt. Dann\ndurfte dieser aber ohne weiteres auch in der am 20. Juni 1963\nnach Unterbrechung gemäß § 229 StPO fortgesctzten Hauptverhandlung mitwirken.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in BGHSt 8, 250 entschieden,\ndaß eine Hauptverhandlung, die bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht abgeschlossen werden konnte, im nächsten Geschäftsjahr innerhalb der Frist von 11 Tagen (§ 229 StPo)\nohne weiteres in derselben Besetzung fortgesetzt werden\nkann. Im Anschluß hieran hat er ferner im Urteil vom\n6. März 1956 - 5 StR 26/56 - (IM Nr. 19 zu § 338 Nr. 1 Stbo)\nausgesprochen, daß eine Ferienstrafkammer eine Hauptverhandlung, die sic in den Gerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis zum 11. Tage nach der Unterbrechung fortsetzen kann, wenn die Gerichtsferien inzwischen\nvorüber sind.\n\nDie von der Revision ausdrücklich gegen die erste\nund sinngemäß auch gegen die zweite Entscheidung erhobenen\nBedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Unterbrechungen\nder Hauptverhandlung bis zu 10 Tagen sind auch sonst zulässig. Das Gescotz gcht davon aus, daß durch sie der lebendige Eindruck von der Verhandlung nicht beseitigt wird. Aus\ndem Grundsatz, daß die. Hauptverhandlun, ein zusammenhängendos Ganzes bilden soll (sogenanntes Konzentrationsprinzip);\nläßt sich daher auch nichts gegen einc Unterbrechung am\nSchlusse cines Geschäftsjahres oder der Gerichtsferien\nherleiten. Besondere Schwierigkeiten können dadurch jedenfalls dann nicht entstehen, wenn sämtliche Berufsrichter\nauch weiterhin dem Landgericht angehören.\n\nDer Fall, daß cine Hauptverhandlung nicht in der Zeit\nabgeschlossen wird, während der ein Richter der Strafkammer als Vertreter zugeteilt war, ist den beiden\nvom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen ähnlich. Der\nSenat sicht keinen Grund, ihn anders zu lösen. Denn sonst\nkönnte z.B. auch eine von vornherein auf mehrere zusammenhüngende Tage anberaunte Hauptverhandlung nicht unter\nMitwirkung eines Vertreters fortgeführt werden, nachdem\ndie Verhinderung des ständigen Mitglicds der Strafkammer\nweggefallen ist. Daß indessen in einem solchen Fall der\nVertreter weiter mitwirken darf, es also nur darauf ankomnt, ob die Voraussetzungen für die Vertretung bei Beginn der Hauptverhandlung vorlagen, kann nicht zweifelhaft\nsein.\n\n2.) Der Verteidiger hatte durch Benennung der Schirrmei-\n\nster Feldweuel VE und Kgels Zeugen unter Beweis gestellt, daß\n\na) ein Jeep nur mit PFahrbefehl gefahren werden könne,\n\nb) dem Angeklagten ein Jeep nicht zur Verfügung stehe,\ner also nur mit Fahrer fahren könne, demzufolge also\nnicmals allein gewesen sein könne,\n\nc) der Angeklagte in der Zeit von Juli bis September 1962\n- abgesehen von einer Fahrt mit einem Hauptmann -\nniemals einen Jeep benutzt habe,\n\nDamit sollte ersichtlich die im Urteil wiedergegebene\nAussage der elfjährigen Zeugin Monika TB vidcrlegt werden, der Angeklagte sei noch einmal in Den .ewesen und habe ihr gesagt, daß er eine Zirkuskarte für\nihre Schwester Adelheid habe.\n\nDie Jugendkammer hat als wahr unterstellt, daß\n\na) ein Jeep nur mit Fahrbefehl gefahren werden\ndürfe,\n\nb) dem Angeklagten kein Jeep als Führer zur Verfügung stehe, er also - den Vorschriften entsprechend -\nnur mit eincm Fahrer fahren dürfe, es sei denn,\ndaß cin Fahrbefchl einen Fahrerwechsel für ihn\nsestatte oder er als Fahrer cingetcilt worden sei,\n\nce)dem Angeklagten in der Zeit von Juli bis einschließlich September 1962 kein Fahrbefehl für eine Fahrt\nmit einem Jeep als Fahrer oder Beifahrer nach Borken ausgestellt worden sei.\n\nSowcit hierdurch der Beweisamtrag nicht erschöpft war,\nhat sie ihn abgelehnt, weil die genannten Beweismittel\nzun Beweise der übrigen behaupteten Tatsachen völlig\nungeeignet seien.\n\nDiesen zweiten Ablehnungsgrund beanstandet die Revision zu Recht. Er betrifft u.a. die Beweisbehauptungen,\nder Angeklagte könne nicmals allcin mit cinem Jecp gefahren\nsein und er habe in der Zeit von Juli bis September 1962\n- von ceincr hier nicht in Betracht kommenden Fahrt abgeschen - niemals cinen Jecp benutzt; denn die Wahrunterstellung, er habc, wenn ihm durch einen Fahrbefehl nichts\nanderes gestattet worden sci, nur mit einem Fahrer fahren\ndürfen und ihm sei niemals ein Fahrbefchl für eine Fahrt nach\nBB ausscstellt worden, erschöpft diese Behauptungen nicht.\nBin völlig ungcecignctes Beweismittel ist eine als Zeuge benannte Person nur, wenn — unabhängig vom sonstigen Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme - von ihr eine für die Sache verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist, ihre Vernehmung\nalso völlig nutzlos wäre. Ob diese Voraussetzung gegeben\n\nvar, kann der Senat nicht beurteilen, da die Jugendkammer ihre\nAuffassung nicht näher begründet hat. Die bloße Wiederholung\ndcs Gesctzeswortlauts reicht hier umsoweniger zur Begründung\nder Ablehnung aus, als es sehr unwahrscheinlich ist, daß\n\ndie als Schirrmeister eingesetzten Zeugen nichts Sachdienliches zu den Beweisfragen bekunden konnten.\n\nAuf dem hierin liegenden Rechtsfehler beruht das\nUrteil jedoch nicht. Durch die beantragte Beweiserhebung\nsollte die Bekundung der Monika RÜEB iseriegt werden.\nAus deren Aussage hat die Jugendkammer indessen, wie ihre\nAusführungen auf S. 10/11 UA zweifelsfrei ergeben, keine\ndem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen. Sie hat\nsogar offen gelassen, ob die Bekundung richtig war oder\nnicht. Danach ist die Frage, ob der Angeklagte noch einmal\nin BED var, für die Urteilsfindung ohne Bedeutung gewesen. Aus der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, wie sie\nin der sorgfültigen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkcit der beiden Hauptbelastungszeuginnen sprechenden\nUnstände zum Ausdruck konnt, ergibt sich ferner, daß die\nJugendkammer sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist,\ndie Angehörigen der Familie RW könnten ihre Aussagen\nabgesprochen haben, und daß sie es auch unter diesem Gesichtspunkt als unerheblich angesehen hat, ob Monika Reg\nWED stva äic Unvahrheit gesagt hat. Diese auf tatsächlichen Gebiet liegende Würdigung läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Die Beweisfragen sind mithin im Urteil\nrechtlich einwandfrei als für die Entscheidung ohne Bedeutung\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) behandelt worden. Daß die Jugend-\n\nkammer den Beweisamtrag nicht schon in der Hauptverhandlung\n\nmit dieser Begründung abgelehnt hat, beschwert den Angeklagten nicht, da auszuschlicoßen ist, daß sich ihm dann weitere\n\nVerteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätten.\n\n3.) Der Vorwurf, die Jugendkammer habe bei der Bewer-\n\ntung der Aussagen der beiden verletzten Kinder Adelheid\nROEEEEEB und Karin Rep \"die Grundlagen der freien Beweiswürdigung verlassen\", womit die Revision anscheinend\nVerletzung des § 261 StPO rügen will, ist unbegründet,\n\nDer Tatrichter ist bei der Würdigung des Beweisergebnisses\ngrundsätzlich frei und nur an die Gesetze des Denkens und\nder Erfahrung gebunden. Er allein hat daher darüber zu\nentscheiden, ob und in welchem Umfang einer Zeugenaussage zu\nfolgen ist, und das Revisionsgericht kann nur eingreifen,\nwenn hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen ist, Einen solchen Verstoß läßt die sorgfältige Würdigung der beiden Aussagen nicht erkennen, Insbesondere ist es kein Kreisschluß, daß der Tatrichter die\nAussagen im Kern - auch - deshalb als zutreffend angesehen\nhat, weil sie ein Geschehen betrafen, das nach seiner - im\nUrteil cingehend begründeten - Überzeugung von den Kindern\nnicht frei erfunden sein konnte.\n\n4.) Der latbestand des Verbrechens nach § 176 Abs. 1\n\nMr. 3 StGB ist in beiden Fällen einwandfrei dargetan.\nAllerdings verletzt es nicht schlechthin das Schan-\n\nund Sittlichkeitsgefühl, wenn ein erwachsener Mann\n12-jährige Hädchen an Bauch und Oberschenkein mit einer _\nSälbe einkrent. Das gilt insbesondere dann, wenn das -\nEinkremen, wovon hier zugunsten des Angeklagten auszugehen\n\nist, nicht am oder in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils erfolgt. Geschlechtlich beziehungslos ist eine\n\nsolche Handlung jedoch nicht..Ob sie unzüchtig ist, hängt\nvon den gesamten Umständen, vor allem von der Willensrichtung und dem Beweggrund des Täters ab. Maßgebend ist das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen\nBedeutung kennt (vg1.RGSt 67, 110; BGHSt 17, 280, 285).\n\nVon diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist die Jugenäkammer\nausgegangen. Sie hat berücksichtigt, daß der Angeklagte\n\ndie Handlung auf einem einsamen Waldweg vornahm, daß er\nunter die Kleider der Mädchen faßte und daß er mit ihnen\nschanlose Gespräche führte, Daraus hat sie auf seine wollüstige Absicht geschlossen. Das kann aus Rechtsgründen umsoweniger beanstandet werden, als ein anderer Grunä, die\n\nihm erst seit kurzem bekannten Mädchen an Bauch und Oberschenkeln einzukrenen, nicht erkennbar ist. Darauf, ob\n\ndie schamlosen Äußerungen vor- oder nachher gefallen sind,\nkomnt es dabei nicht an. Auch aus einem nachträglichen\ngeschlechtsbezogenen Gespräch konnte die Jugendkammer\nfolgern, daß der Angeklagte aus Sinnenlust handelte. Daß\nsie in diesem Zusammenhang davon spricht, er habe sich für\nseine Handlung cinen einsamen Waldwcg ausgesucht, während\nes in der Sachverhaltsschilderung heißt, er sei in einen\nWaldweg hineingefahren, ist kein Widerspruch. Walävege\npflcgen im allgemeinen unbelebt zu sein. Das Wort \"ausgesucht\" bedeutet nicht unbedingt, daß die Jugendkammer davon\nausgegangen ist, der Angeklagte sei nur deshalb in den\nWaldvcg hineingefahren, um dort die Mädchen einzuiremen.\nSelbst wenn sie dies aber angenommen haben sollte, könnte\nes nach den gesamten Umständen nicht beanstandet werden.\nDie Jugendkamner hat schließlich nicht verkannt, daß nicht\n\njede auf Sinnenlust beruhende oder ihr dienende Zudringlichkeit unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr, 3 StGB\nist. Auch insoweit ist cin Rechtsirrtum nicht ersichtlich.\n\nBaldus Dotterweich Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-30/2-str-349-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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