{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-16_2_StR_338_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-16","aktenzeichen":"2 StR 338/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mn\n\nIm Namen\n\n2122 024\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bernhard F gp (oder Tr) au: - U\ncekoren ar WI 31: in SC : “rs. mp:\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKirchhof\nMayr\nKeyer\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB tei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestell ter\n\nale Urkundsteanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n19, April 1963 mit den Feststellun:zen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesen Umfeng wird die Sache zu neuer\nVerkandlung und Entscheidung, auch üter dis\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nat man is m mann an mann ara an Sehe mn Gen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mißbrauchs\neiner reisteskranken Frau zum außerehelichen Bei:chlaf\nund wezer tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe\nvon einer Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandet er, daß ein Eeweisamtrag zu Ünrecht abgelehnt\nworden sei, und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Verfuhrensteschwerde greift durch.\n\nZur Frage der Glaubwürdiskeit der am 10. August 1047\ngeborenen Elisabeth Zw: des Opfers, hat die Strafkammer den Diplompsychologen Reiling als Sachverständigen\ngehört. Sie ist ihm folgend zur Überzeugung zelangt, daß\ndie Zeugin glaubwürdig ist. In ihrer Überzeugung wurde\nsie, wie im Urteil ausgeführt ist, wiederum im Ansehluä\nar den Gutachter, dadurch bestärkt, daß das Mädchen. in\nseiner seelisch-geistigen zntwicklung weit zurückgeblieten\nint. Es leidet nämlich an Schwschsinn mittleren Gredes\nWnhrecheinlich als Folge einer frühkindlichen, hirn-\n\n-3-—\n\norznnischen Schädigung nach einer Tukerkulose und steht\ninfolgedessen auf der Stufe eines etwa fünfjährigen\nkindes.\n\nUnter diesen Umständen hätte der Antrag des Verteidigers in der Hauptverbandlung, einen weiteren Sachverständigen zur Gleubwürdirkeit des Kädchens zuzuziehen,\nnicht abgelehnt werden dürfen, © 244 Abe. 4 Satz 2 StrFO.\nDenn die Sachkunde des tisherigen Gutachters für die hier\neinschlagenden Fragen war zweifelhaft. Es handelte sich\ndarum, ot die geistige Erkrankung der Zeugin ihre Glautwürdickeit berühren könne, ot insbesondere - was tisher\nnicht erörtert worden ist - eine solche Kranke in ihren\nAusragen 2Zurch Dritte, Erwachsene beeinflußtar sei. Diese\nFragen zu beantworten war Aufgabe eines ?Psychinters und\n\nnicht eines Psychologen, mochte er auf seinem Fachgebiet\nnoch so großes \\Üissen und Erfahrung besitzen.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ging er darum, ob\n\n‘ der Schwachsinn der Zeugin der Jeisteskrankheit im Sinne\ndes 8 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichzustellen sei (vel.\nEoHSt 2, 58; RGSt 70, 32). Auch die Frage nach dem Grade\nihres Schwachsinns und nach dem Finfluß desseiten auf\nihr eittliches Unterscheidungs- unä Hemmungsvermögen\ngehörte ausschlieflich in das Gebiet der Fsvchiatrie.\n\nAuf dem gerügten Mangel kann das Urteil teruhen. Es\nkann danach nicht bestehen bleiben.\n\nAuf folgendes ist hinzuweisen:\n\nDurch Befragung der Eltern von Elisateth ist zu\nklären, wann sie von der Tat und dem Täter Kenntnis erhalten haben; nur so kann festgestellt werden, ob der\nStrafantrag vom 12, Januar 1962 im Falle einer Beleidigung\nrechtzeitig angebrscht wurde.\n\nbie Strafkamner hat zwei selbständige Testen angenommen,\nso daß der Angeklagte wegen der übrigen nicht tewiesenen\nFälle bereits freigesprochen ist. Da dieser Freispruch in\ntisherigen Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gekommen ist,\nzuß dies nachgeholt werden.\n\nBalaus Kirchhof Kayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-16/2-str-338-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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