{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-16_2_StR_326_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-16","aktenzeichen":"2 StR 326/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 326/63\n\n2122 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Manfred MED zu: u :or:\ngeboren am 959\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nMayr\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitsende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Februar 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit drei Kindern nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB\nunter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde greift durch, weil\nweitere Aufklärung geboten war.\n\nZwei der Kinder hatten bezeugt, daß der Täter\n\"Koteletten\" getragen habe. Der Angeklagte hatte in der\nHauptverhandlung cine andere Frisur. Der Bekundung üter\nein so auffälliges, dabei seltenes Tätermerkmal, das\nfür eine Identifizierung von erheblicher, wenn nicht ausschlaggebender Bedeutung war, hätte die Strafkammer von\nArts wegen nachgehen müssen. Eine Beweiserhebung über die\nHaartracht des Angeklagten zur Tatzeit drängte sich unmittelbar auf, ‚Wie die Revision mit Recht hervorhebt,\n\nstanden dafür auch geeignete Beweismittel zur Verfügung.\n\nÜber den Geisteszustand des Angeklagten hat sich die\nStrafkammer durch Verlesung zweier Gutachten des damaligen Obermedizinalrats Dr. med. Lechler und des Nervenfacharztes Dr. med. Nieten unterrichtet, die diese in\neinem Strafverfahren des Jahres 1958 erstattet hatten.\nAuch wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist und von der\nRevision nicht ausdrücklich vorgetragen wird, daß sich\ndas Leiden des Angeklagten - gelegentlich auftretende |\nepileptische Anfälle -— seit der Begutachtung verschlimmert habe, mußte es sich der Strafkammer mit Rücksicht auf die Art der Erkrankung und die \"Fehlentwicklung\nschwersten Ausmaßes\" des Angeklagten aufdrängen, ein\nneues Gutachten eines Nervenfacharztes einzuholen.\n\nOb zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder\nein Sachverständiger zuzuziehen ist, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.\n\n2.) Auch in sachlichrechtiicher Hinsicht gibt das\nUrteil zu durchgreifenden Bedenlten Anlaß.\n\nDie Strafkammer hält den Alitibeweis des Angeklagten für nicht erbracht und stützt die Verurteilung\nentscheidend darauf, daß die oben erwähnten beiden Kinder ihn bei der Gegenüberstellung vor der Kriminalpolizei unter vier anderen Versuchspersonen und in der\nHauptverhandlung als den Täter wiedererkannt hätten;\nauch die Zeugin Frau Wü> habe sein Bild unter den\nLichtbildern dreier Personen bei der Polizei herausgesucht und ihn in der Hauptverhandlung mit Sicherheit als\ndenjenigen bezeichnet, den sie mit Helga und Klaus habe\ngehen sehen.\n\nNun ist aber die Verläßlichkeit eines wiederholten\n‚iedererkennens, wie es hier vorliegt, nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig fragwürdig, weil es durch das\nvorausgegangene \"Wiedererkennen\" beeinflußt wird\n(EGHSt 16, 204). Daß sich die Strafkammer bei der Würdigung des Wiedererkennens dieser Schwierigkeiten bewußt\ngewesen sei, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist besonders auffällig, daß Helga Blau in der\nHauptverhandlung den Angeklagten fälschlich als den bezeichnet hat, den sie bei der Polizei \"wiedererkannt\"\nhabe. Ob sich aus der Erwägung, daß ersichtlich keine\nfalsche Blickfangmethode angewendet worden sei, weil\nnur zwei von den drei Kindern im Angeklagten den Täter\nwetedererkannt hätten, hier etwas Entscheidendes herleiten\n1äßt, erscheint zum mindesten zweifelhaft. Denn das Wiedererkennen durch nur zwei Kinder wird eben in seinem Beweiswerte nicht unerheblich dadurch herabgesetzt, daß das\naritte Kind den Angeklagten nicht wiedererkannt hat,\nworüber das Urteil keineriei Würdigung enthält.\n\nNicht verständlich sind die Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Bekundungen der beiden Kinder über die\nbesondere Haartracht des Täters und seine Handverletzung.\nDie Strafkammer meint, sie sprächen nicht gegen die\nTüterschaft des Angeklagten. In Tirklichkeit 1äßt sich\naus den Bekundungen allein nichts für oder gegen die\nIdentität des Angeklagten mit dem Täter entnehmen.\n\nNach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs, ?\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-16/2-str-326-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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