{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-16_2_StR_317_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-16","aktenzeichen":"2 StR 317/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 311/63 2122 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Alfred 2 EEE zu: (EEE ‚\ngeboren arı ED 1930 in SEE Mecklenburg, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nL\n\nwegen schveren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inrder Sitzung\nvom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n. Bundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Wei aer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4, Jamuar\n1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückvervwiesen,\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten\nschweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von\nzwci Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner\nRevision beanstandet er, daß ihn kein Verteidiger bestellt worden sei. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, er sei nicht auf sein Recht hingewiesen worden, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Bestellung\neines Verteidigers zu beantragen. Hiergegen spricht, daß\nder Vorsitzende der Strafkammer verfügt hat, die Anklage\nunter Hinweis auf dieses Recht zuzustellen, und daß der\nAngeklagte in seinem Schreiben vom 4. Januar 1963, mit\ndem er Revision einlegte, selbst erklärt hat, Er habe die\nihm schriftlich genannte Frist zur Bestellung eines Pflichtverteidigers versäumt, weil er des Lesens und Schreibens unkundig sei. Die Mitwirkung eines Verteidigers war schon\nnach § 140 Abs. 2 StPO geboten.\n\nDem Angeklagten waren durch Anklage und Eröffnungsbeschluß zwei vollendete schwere Diebstähle und ein versuchter schwerer Diebstahl, sämtlich begangen unter den\nVoraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zur last gelsg;,\nDanach betrug die für den Regelfall angedrohte Mindeststrafe für jedes vollendete Verbrechen zwei Jahre Zuchthaus,\nDaß dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden\nwürden, war bei seinen zahlreichen Vorstrafen nicht ohne\nweiteres zu erwarten. Ebensowenig ließ sich absehen, daß\nGie Strafe im zweiten Fall des vollendeten schweren Diebstahls nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert werden\nwürde, weil der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung\nstand. Es mußte daher mit einer erheblichen Gesamtstrafe\ngerechnet werden, ein Gesichtspunkt, der die Staatsamraltschaft ersichtlich veranlaßt hatte, Anklage zur Strafkamnmer\nzu erheben. Bei dieser Sachlage lagen die Voraussetzungen\nvor, wie sie der Bundesgerichtshof für die Beiordnung\neines Verteidigers von Amts wegen bereits in BGHSt 6,\n\n199 dargelegt hat. Da somit die Hauptverhandlung nicht\nohne Zuziehung eines Verteidigers hätte durchgeführt wer-\n\nden dürfen, ist der unbedingte Revisionsgrund des\n8 338 Nr. 5 StPO gegeben ( BGHSt 15, 306, 307)»\n\nBaldus Kirchhof Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-16/2-str-317-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-16/2-str-317-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.862658+00:00"}}