{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-09_2_StR_330_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-09","aktenzeichen":"2 StR 330/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 330/63\n\n2108 006.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nboren arı ED 1902 in KR\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBunädesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\nMayr\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEEND\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n%.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 8. Mai 19653 nit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na9 Landgericht hat den Angeklagten vreegen fortgesetster Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision wird\nunter anderem darauf gestützt, daß dem Angeklagten nicht\nnach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Diese Rüge ist begründet\nund führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n\"ie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen\nhat, kann in Strafsachen, für die im ersten Rechtszug\ndas Landgericht zuständig ist, auch wenn kein Fall des\n§ 140 Abs. 1 StPO vorliegt und der Angeklagte keinen dahingehenden Antrag gestellt hat, nur ausnahnsweise von\nder Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6,\n1995 7, 69). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\nDie Mitwirkung eines Verteidigers war vielmehr sowohl wegen\nder Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat als\nauch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Der\nAngeklagte wurde beschuldigt,an mindestens 10 bis 20 Tagen,\nan manchen Dagen mehrmals, mit einem damals sieben Jahre\nalten Hädchen Unzucht getricben zu haben, ein Vorwurf,\n\nder wegen des sehr jugendlichen Alters des Kindes, der\ngroßen Zahl und der Intensität der Einzelhandlungen nicht\nleicht wog. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestruft ist,\nlag eine Zuchthausstrafe nicht völlig außer dem Bereich\nder Möglichkeit. Der 61 Jahre alte Angeklagte, der noch\nnie vor einem Strafgericht gestanden hatte, mußte sich\ngegen diesen schweren Vorwurf verteidigen, der sich allein\nauf dic Aussage des Kindes gründete, dessen Glaubwürdigkeit nach dem Inhalt des Schulgutachtens nicht über jeden\nZweifel erhaben war. In einem derartigen Fall ist die Nit-\n\nwirkung eines Verteidigers unerläßlich.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben\n(BEHSt 15, 306).\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-330-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-330-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.605496+00:00"}}