{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-09_2_StR_324_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-09","aktenzeichen":"2 StR 324/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 54R_324/63 Ä 2123 014\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Sclig WO zu: CB: zeboren am\nGE 102: 7. SCHERER ©rci= TEE (>01cn),\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Gießen vom 5. April 1963 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Gefängnisstrafe von zchn Monaten verurteilt.\nFerner hat sie ihn der bürgerlichen EIhrenrechte auf die\nDauer von zwei Jahren für verlustig erklärt sowie auf seine\ndauernde Unfühigkeit erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger\nceidlich vernomnen zu werden.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.\n1.) Die Rüge, Bürgermeister KB sci nach § 22 Nr. 4 StPO\n\nin Verbindung mit § 51 StPO von der Mitwirkung als Schörffe\nin diesen Verfehren ausgeschlossen gewesen, greift nicht durch.\n\nt\n\\\nt\n\nUnter den in § 22 Nr. 4 StPO genannten Tätigkeiten, die\neinen gesetzlichen Hinderungsgrund für die Ausübung des\nRichter- und Schöffenamtes bilden, käme hier nur die eines\nPolizeibeanten in Betracht. Eine solche hat jedoch Bürzermeister MM ] in dieser Sache nicht ausgeübt, wie scine\nim Revisionsrechtszuge herbeigeführte dienstliche Außerung\n\nergibt»\n\n2,) Der Vorwurf, das Landgericht habe gegen seine. Aufklärungspflicht verstoßen, scheitert schon daran, daß die\nRevision die Beweismittel nicht angibt, deren sich nach\nihrer Ansicht der Tatrichter noch hätte bedienen müsscn.\n\n3.) a) Die verschiedenen Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer eine Verletzung der \"Grundsätze über die\nBeveisaufnahme und über die freie Beweiswürdigung\" darzutun sucht, bedürfen keiner Erörterung. Soweit sie sich\nallein gegen den Strafausspruch richten, ist eine Stellungnahme nicht erforderlich, weil dieser aus sachlichrechtlichen Erwägungen der Aufhebung unterliegt. Aber auch\nauf die übrigen Einwendungen braucht nicht eingegangen zU\nwerden; denn sie bezichen sich durchweg auf Umstände, die\nfür den Schuldspruch ohne Bedeutung sind»\n\nb} Unverstüändlich ist die Beanstandung der — zusammenfassenden - Bemerkung auf S. 5 UA, der Sachverhalt beruhe\n\n- U.0. — auf den Aussagen der 19 Zeugen. Die Strafkammer\n\nhat sich - worauf sie schon an dieser Stelle der Urteilsgründe hingewiesen hat - in der anschließenden Bevceiswürdiguß\nmit den Bekundungen der Zeugen des näheren befaßt und hat\ndabei dargelegt, ob und inwieweit sie ihnen gefolgt ist und\nsie bei der Urteilsfindung herangezogen hat. Daher entbehren\n\na\n\nauch die weiteren gegen die Beveiswürdigung gerichteten Angriffe des Beschverdeführers der Berechtigung.\n\n4.) In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil\n\nzum Schuldspruch keinen Bedenken. Das gilt auch für die\nBegrenzung des Schuldumfanges. Die von der Revision bemängelte\nwendung auf S. 8 UA, die Zeugenaussage des Angeklagten\n\nsei also \"in allen Punkten\" unrichtig, ist, wie die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, deutlich ergeben, dahin\ngemeint und dahin zu verstehen, daß die Aussage in den in\nUrteil behandelten und als falsch festgestellten Einzelangaben unrichtig sei. Soweit diese von der Revision einer\ncigenen Prüfung unterzogen werden, sind die Ausführungen\nunbeachtlich, weil sic sich in dem unzulässigen Versuch\neiner sclbständigen, von der des Landgerichts unabhängigen\nBeweiswürdigung erschöpfen.\n\nzu prüfen, ob ein fahrlässiger Falscheid vorliege,\nbestand nach den Ergebnis der Beveisaufinahme für die\n\nStraikammer kein Anlaß.\n\n5.) Im Strafausspruch kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte,\n\nvas er in seiner Aussage als Zeuge in’ Abrede gestellt hat,\nverbotencerweise die im Geschäfte seiner Ehefrau betriebenen\nzexen auf den ihm gehörenden Teil des Bürgersteiges vor\n\nund neben seinem Hause kommen und dort auf Fahrgäste warten\nlassen. Demnach hat er sich in gleicher Weisc verhalten,\nwie der von ihm angezeigte Kraftfahrer ZUEB, ier\nbestraft wurde, weil er sich,auf Fahrgäste vwartend,\n\nmit sciner Taxe auf jenem Teil des Bürgersteigs aufgestellt\nhatte. Tanach ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß\n\nder Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, um zu verhindern, daß er\n\noder auch seine Ehefrau ebenso wie ZB strafrechilich zur Verantwortung gezogen werden würden. Somit können\ndie Voraussetzungen für eine Anwendung des § 157 StGB gegeben\nscin. Da sich die Strafkammer hierzu nicht geäußert hat,\nbleibt offen, daß sie die Möglichkeit, die Strafe nach dieser Bestimmung zu mildern, überschen hat. Deshalb ist die\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen,\ndaß bei Bejahung eines Eidesnotstandes die Eidesfähigkeit\nnicht aberkannt werden dari, auch wenn die Strafe nicht nach\n§ 157 StGB gemildert wird (BGH NW 1957, 550). Im übrigen\nist bisher nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte vor\noder bei seiner Vernehmung als Zeuge über das Auskunftsvervweigerungsrecht, wie es § 55 Abs. 1 StPO vorsieht, gemäß\nAbs. 2 dieser Vorschrift belehrt worden ist. Sollte das unterlassen worden sein, so könnte die Nichtbelehrung als\nselbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden\n(BGHSt 8, 186, 190).\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-324-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-324-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.581388+00:00"}}