{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-09_2_StR_321_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-09","aktenzeichen":"2 StR 321/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 321/63\n\n2120 092\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinisten Wilhelm > EEE\nDU , sort geboren an ED 1930, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichterat Dr. EB in der Verhandlung,\n\nStaatvanwalt Dr. rn der Verkündung\n“© als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach §§ 176 Abs. 1, Nr. 3,\n74 StGB zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Rüge, das\nLandgericht habe die jugendlichen Zeuginnen Edith Tg und\nAnita EB nicht über ihr Recht zur Verweigerung der\nAussage belehrt, zur Aufhebung des Urteils. Edith und\nAnita sind Töchter einer Schwester und eines Bruders des\nAngeklagten, also mit ihnm:in der Seitenlinie im dritten\nGrad verwandt. Die Behauptung der Revision, sie seien\nnicht gemäß § 52 Abs. ? StPO über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt worden, wird durch das\nSitzungsprotokoll bewiesen, das keinen Vermerk über eine\nsolche Belehrung enthält (§ 274 StPO). Die dem Urteil\nzugrunde liegenden Feststellungen beruhen im wesentlichen\nauf den Aussagen der beiden Mädchen.\n\n!\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer,\nwenn sie wieder zur Verurteilung kommt, auch über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft entscheiden müssen.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-321-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-321-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.564097+00:00"}}