{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-09_2_StR_313_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-09","aktenzeichen":"2 StR 313/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 313/63 2123 011\n\nImNanen des Volkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkzeugmacher Heinz Hermann Y EB zu: ri.\ndort geboren am ED 1924, zur Zeit in anderer Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat Dr. ED ir. der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Yuppertal vom 19. Apri? 1963 wird\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falie II 2) des Urteils\nentweder des Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei\n\nschuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen,\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt,\nbieivst im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall richtet. Im übrigen führt es nur zu\neiner Änderung des Schuldspruches.\n\nNach der Sachverhaltsschilderung soll. der Angeklagte\nim Falle II 2) des Urteils die Textilien in Kenntnis der\nstrafbaren Herkunft aus cinem Diebstahl oder einer Unterschlagung an sich gebracht haben, um sie teils selbst zu\nbenutzen, teils zu verkaufen. Wie dies geschehen sein\nsoll, wird zwar nicht ausdrücklich gesagt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, daß die Straf-\n\nkanner von einem von Vortäter abgeleiteten Erwerb unter\nErlangung eigener Verfügungsgewalt ausgeht, wie ihn der\nTatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens voraussetzt. Die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe die Sachen von einem Unbekannten zur Aufbewahrung\nerhalten, hat sie ersichtlich als widerlegt angesehen. Wenn\ndie Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt werden könnte,\nwäre daher gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei nichts\neinzuwenden. Später heißt es im Urteil indessen: \"Der im\nEröffnungsbeschluß erhobene Vorwurf des schweren Diebstahls der Textilien hat sich mit Sicherheit nicht feststellen lassen, da weder der Geschädigte, noch der Tatort,\nnoch die Täterschaft des Angeklagten sicher zu beweisen\nwaren.\" Die Strafkammer hält es also auch für nöglich, daß\nger Angeklagte die Textilien selbst gestohien hat, ung hegt\ninsoweit — der Sachlage entsprechend - sogar einen erheblichen Verdacht. Daß er sich die Sachen noch durch eine\nander strafbare Handlung verschafft haben könnte, hält\nsie dagegen ersichtlich für ausgeschlossen. Der hehlerische\nErwerb ist danach nur eine von zwei Möglichkeiten der\nBesitzerlangung. Das hätte die Strafkammer veranlassen\nmüssen, den Angeklagten auf wahldeutiger Grunälagse zu verurteilen. Hiervon durfte sie nicht etwa nach dem Grundsatz\n\"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" aksehen. Eine Verurteilung nur wegen Hehlerei kann sich zu seinen Ungunsten\nauswirken, weil sie - anders als eine Verurteilung auf\nwahldeutiger Grundlage - bei einer späteren Hehlerei zur\nAnwendung des § 261 StGB führen könnte (vgl. BGHSt 15, 63,\n65). Da die Herkunft der Textilien nicht feststellbar ist,\nKommt nur eine Wahlfeststellung zwischen einfachem Dietstähl und Hehlerei in Betracht; den Diebstahl hätte der\nAngeklagte jedoch unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen.\n\nDas Urteil muß daher im Schuldspruch dahin geändert\nwerden, daß der Angeklagte im Falle II 2) entweder des\nDiebstahls im Rückfalle oder der Hehlerei schuldig ist.\n\nAuf die Strafzumessung, die auch sonst nicht zu beanstanden ist, hat die Wahlfeststellung keinen Einfluß, da\ndie Strafe dem § 259 StGB als dem milderen Strafigesetz zu\nentnehmen ist; dies ist bereits geschehen.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-313-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-313-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.531069+00:00"}}