{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-09_2_StR_229_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-09","aktenzeichen":"2 StR 229/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Anton weorg a 3 B\nbezv. GB; seboren am 1977 im ö\n\nwegen Ifortgesetzter Untreue u.&.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBunäesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat Dr. EEE in ier Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter errord\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 5. Dezember 962\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 Abs. ? St&B) in Tateinheit\nmit fortgesetzter verbotener gewerbsmässiger Vermittlung von Wetten (§ 27 Abs. a) des Brem.ües. über Totalisatoren und Lotterien vom 16. Juli 1957 - BremGBl.\n1957 S. 72 -) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,\nsowie zu einer Geldstrafe von 2 500 IM verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die\nVerletzung sachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\n1.) Die Aufklärungspflicht gebot der Strafkanner\nnicht, von sich aus die Ehefrau des Angeklagten über\ndessen Schutzbehzuptung zu vernehuen, dass er die von\nden “Wotkeilnehnmern eingegangenen Gelder, soweit sie\nnicht eingesetzt worden seien, verwahrt und nicht für\nsich verbraucht habe. Hierzu bestand kein Anlass, da\n\nnicht ersichtlich war, dass zu dieser Behaurtung\ndes Angeklasten dessen Ehefrau irgendetwas Sachdienliches hätte sagen können: Auch die Revision\nhat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die dem Landgericht die Vernehmung der äühefrau hätten nahelegen müssen. In der im Abschnitt II 2 der Revisionsrechtfertigungsschrift wiedergegebenen Begründung einer Beschwerde gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts Brenen vom \"9. August 1955 kommt sogar im Gegenteil zum Ausdruck, dass von der Ehefrau des Angeklagten keine sachdienlichen Angaben\nzu erwarten waren, weil sie, wie es dort heisst,\n\"absolut mit dieser Sache nichts zu tun hat\", Im\nübrigen erscheint es ausgeschlossen, dass sich der\nAngeklagte und sein Verteidiger nicht auf das Zeugnis der Ehefrau berufen hätten, wenn diese, wie die\nRevision jetzt geltend macht, in der Lage gewesen\nwäre, 80 bedeutsame, der Entlastung des Angeklagten\ndienende Bekundungen zu machen.\n\n2.) Dem Vorwurf, die Strafkammer habe die Tatsache der Zustellung der Anklage in der Sache °0 a\nJs 119/57 nicht zum wegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht, steht entgegen, dass der Angeklagte ausweislich des Urteils zugegeben hat, diese Anklageschrift\ngelesen zu haben. Dass die Sitzungsniederschrift\nhierüber keinen Vermerk enthält, besagt nichts, weil\njene Tatsache im liege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann, und weil ein\nVorhali nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden braucht,\n\nDas gleiche trifft auf die weitere Behauptung\nzu, die spätere Rücknahne jener Anklage sowie 8ewisse, in verschiedenen Schriftsätzen der Verteidigung aus dem Monat August 7958 erhobene rechtliche\nEinwendungen wären in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, Diese vesichtspunkte können ebenfalls\näurch entsprechende Vorhalte Gegenstand der Erörterung\ngeworden sein, sodass auch insoweit dem Schweigen des\nProtokolls nichts für die Richtigkeit des Vorbringens\nder Revision entnomnen werden kann.\n\nÜberdies hat der Vorsitzende der Strafkamner in\nseiner im Revisionsrechtszuge herbeigeführten dienstlichen Äusserung erklärt, dass die Tatsachen, deren\nNichterörterung die Revision rügt, dem Angeklagten in\nder Hauptverhandlung vorgehalten worden sind, und dass\nder Darlegung der von der Revision angeführten rechtlichen Einwendungen im Kahmen der Verteidigung des ängeklasten ein breiter Raum ecwidmet worden ist. Abgesehen\ndavon wäre es auch nicht verständlich, wenn der Verteidiger die von ihm schon vor Eröffnung des Haupiverfahrens\ngeltend gemachten rechtlichen Bedenken in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hätte,\n\n'3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat weder zum Schuläspruch noch\nzum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. An die Feststellung, dass dieser\nbei den Wettbewerben Nr. 23 und Nr. 25 in dem Bewusstsein schandelt habe, mit der von ihm entfalteten Tätig-\n\n- 5.\n\nkeit etwas Verbotenes zu tun, ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-09/2-str-229-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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