{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-10-02_2_StR_315_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-02","aktenzeichen":"2 StR 315/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nd\n\nStR 315/63\n\n2123 008 :\n\nnNamen des Volkes\n\n1\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Heinz 5 EEE :.: (USER\nEB: :ort geboren m ED 1929, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteilltr,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges\nLandgerichts in Bonn vom 1. April 19653 wird ver-\n\nworfen\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitie?s zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls,\nwegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Mit seiner Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts. Er macht insbesondere geltend, daß die Strafkamner-\n\ndie noch nicht verbüßten Strafen aus zwei früheren Urteilen\nin die Gesamtstrafe habe einbeziehen müssen. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nEs ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich\ngegen die festgesetzten Einzelstrafen richtet. Auch der\nGesamtstrafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die früheren Strafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen; denn die\nVoraussetzungen des § 79 StGB sind nicht gegeten.\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden\n\n1.) am 2. Juni 1961 vom Amtsgericht in Köln wegen Untreue\n\nzu drei Monaten Gefängnis und 300 DM Geiästrafe,\n\n2,) am 14. Dezember 1961 vom Landgericht in Wuppertal\ndurch Verwerfung seiner Berufung gegen ä\ndes Schöffengerichts in Wuppertal vom 12. Oktober 1961\nwegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit anderen Straftaten, zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr vier Monaten Gefängnis; die Taten vurden\nbegangen von Septemter 1960 bis März 1961.\n\nBeide Freiheitsstrafen waren bei Erlaß des angefochtenen\n\nUrteils noch nicht verbüßt. Das hat die Strafkammer Tür\n\ndie Gesamtstrafe zu 2) ausdrücklich festgestellt und cr-\n\ngibt sich für die Strafe zu 1) aus dem Urteilszusanmenhans\n\nin Verbindung mit dem Vorbringen der Revision.\n\nDie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Taten\n\nsind begangen\n\na) der Diebstahl am 23. November 1961,\n\nb) der fortgesetzte Betrug vom 25. November 1961 bis\nJanuar 1962, |\n\nc) der weitere Betrug im Februar 1962.\n\nDa § 79 StGB die Verurteilung wegen einer Handlung voraussetzt, die vor der früheren Verurteilung begangen war\n\n-— bei dem fortgesetzten Betrug ist die Tatzeit der letzten\nEinzelhandlung maßgebend (RGSt 59, 168; BGHSt 9, 370, 383) -;\nschieden die Taten zu b) und c) von vornherein für eine\nGesamtstrafenbilädung mit den früher abgeurteilten Taten aus.\nDamit ist allerdings nicht, wie die Strafkamner anzunehmen\nscheint, ohne weiteres auch die Bildung einer Gesamtstrafe\naus der Binzelstrafe für den Viebstahl und den früheren\nStrafen ausgeschlossen (vgl. RGSt 4, 53; BGH GA 1955, 244).\nDiese Möglichkeit entfällt indessen deshalt, weil di® Zen\nUrteil vom 14. Dezember 1961 zugrunde liegerden Taten vement:\nin die Zeit vor dem 2. Juni 1961 fallen. Für die Frage,\ninwieweit eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, folgt\n\nRe\n\na a\n\nhieraus, daß die Sachlage so zu beurteilen ist, als ot\ndiese Taten schon durch das Urteil vom 2. Juni 1961 nitabgeurteilt worden wEren (RGSt 18, 333; BGH GA 1956, 50).\nDa der Diebstahl erst nach diesem Zeitpunkt begangen worden\nist, durfte er mithin für eine Gesamtstrafenbildung nicht\nherangezogen werden. Eine solche war vielmehr nur zwischen\nden (Einzel-)Strafen aus den Urteilen vom 2. Juni 1961 und\nvom 14. Dezember 1961 durch eine nachträgliche Entscheidung nach § 460 StPO möglich. |\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nHeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-02/2-str-315-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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