{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-08-28_2_StR_297_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-08-28","aktenzeichen":"2 StR 297/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in wur ar m wenn de mund wm\n\n2123 003\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Stralsache\n\ngesen\n\nden t- und Gemüsehändler Thsodor K En\neboren am EEE 929 in\nKrs, Rh zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in Gier Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1963 in\nGesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n62\n\nrunde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nwit einer Abhängigen in Taveinheit mit Unzucht mit einen\nkinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jehr\nund sechs Nonaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision,\nmit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Wie der Revision zuzugeben ist, entsprach der\nEröifnungsbeschluß vom 5. November 1962 nicht den Erfordernissen des § 207 Abs, 1 StPO. Außer Angaben über Jahr,\nOrt und Zahl der Taten enthielt er nur den Wortlaut der\nTatbestände der §§ 173 Abs. 2, 174 Nr. * und 176 Abs. 1\nNr. 53 StGB; er bezeichnete aber nicht die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Taten, Dazu mußten die konkreten tatsächlichen Vorgänge geschildert werden, in denen die Merkmale der anzuwendenden Strafgesetze zu finden waren\n(vgl. BGHSt 5, 225, 227; 10, 137). Ebenso mangelhaft war\ndie sogenannte Formel der Anlklageschrift vom 27. August 1962,\n\n- 3.\n\nIndes ist anerkannt, daß der Eröffnungsbeschluß\ninsoweit aus dem srmittlungsergebnis der Anklageschritt\nergänzt und der Mangel geheilt werden kann (vgl. BGH aaO‘,\nDies ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift in\nder Hauptverhandlung sofort nach Verleseung des Eröifnungsbeschlusses geschehen, indem äieser dahin ergünzt wurde.\ndaß der Angeklagte mit seiner am ED 1950 geborenen\nStieftochter Franziska Cr weimal den. Geschlechtsversehr ausgeübt haben solle. Der Gegenstand der Hauptverhandlung war damit zweifelsfrei umgrenzt.\n\n2.) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nist unbegründet, Nach der Sachlage drängte sich der Strafkenmer nicht auf, einen Sachverständigen zur Frage der\nGlaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin zuzuziehen,\n\n3.) Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafen lassen Rechtsfehler nicht erkennen, Nur der\nGesamtstrafausspruch gibt zu folgendem Bedenken Anlaß;\nHach den Urteilsfeststellungen verbüßte der Angeklagte im\nZeitpunkt des Urteils bis zum 3. März 19653 eine Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Unterhaltspflichtverletzung.\nDiese Strafe mußte nach § 79 StGB in die hier zu bildende\nGesamtstrafe einbezogen werden, wenn der Angeklagte die\nUnzuchtshandlungen vor dieser Verurteilung begangen hatte,\nOb dies der Fall war, läßt sich nicht nachprüfen, da über\nden’ Zeitpunkt der Trüheren Verurteilung nichts festgestellt\nist. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkemmer versehentlich § 79 StGB nicht angewendet hat.\n\nDaß die erwähnte Gefängnisstrafe inzwischen verbüßt\nist, steht der Nachholung der Gesamtstrafe nicht entgegen\n(vgl. BGHSt 4, 366).\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-28/2-str-297-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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