{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-08-28_2_StR_278_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-08-28","aktenzeichen":"2 StR 278/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn Kamen des Yolkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden „rbeiter Harry Pol ::: ? ,\ngetoren an EEE 1935 in ci Ostzreußen, zur Zeit\n\nın Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Rückfalldiebstanls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Baldus\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in ier Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 22, März 1963\nmiv den Feststellungen aufigehoten, soweit er wegen\n\n7\n\nMotzucht verurteilt worden ist, ferner im Gesamnt-\n\nstralausspruch.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rückfalldiebkstahls und wegen Notzucht zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Ge-\n.Tängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbeschränkt eingelegt. Zur Verurteilung wegen versuchten\nschweren Rückfalldiebstahls enthält die Rechtfertigungsschritt jedoch keine Ausführungen. Insoweit ist daher das\nRechtsmittel unzulässig.\n\n\"ür den Schuläspruch wegen versuchter Notzucht rei-\n‘chen die Feststellungen nicht aus, Danach hat der Angeklagte\nie im Bett sitzende Frau Vo it beiden Händen m\nHals umfaßt, mit den Daumen auf ihren Kehlkopf gedrückt\nund sie in die Kissen zurückgestoßen, um sie auf diese\n“eise einzuschüchtern und den erwarteten Widerstand zu\nbrechen. Frau VD ar mit dem Geschlechtsverkehr\nnicht einverstanden, wehrte sich aber nicht, weil sie um\ninr Leben fürchtete, sondern ließ es, wie der Angeklagte\n\nerwartet hatte, über sich ergehen, daß dieser sein erregtes Glied in ihre Scheide einführte. Damit ist der\näußere Tatbestand der Notzucht erfüllt.\n\nJedoch ergeben sich aus dem Urteil durchgreifendäe\nBeäcnken zur inneren Tatseite. Zwar umfaßte der Vorsatz\ndes Angeklagten teil Beginn seiner Gewaltanwendung alle\n‚enäung der Notzurht erforderlichen Tatumstände.\n‚nsbesondere erwartete er, daß die Zeugin infolge seiner\n\nIS\noz\nie)\ne«\n[®)\nKr\n1\n\nSewaltanwendung eingeschüchtert, ihren \"iderstand aufgeven und dann den Beischlaf Über sich ergehen lassen werde.\nDas mag im allgemeinen für die Feststellung des Vorsatzes\ngenüsen, da der bedingte Vorsatz in der Regel nur dann\nfehlt, wenn der Täter sich vorher über die Einwilligung\nder Angegriffenen Gewißheit verschafft hatte (RG JS 1938,\n27545 ECH GA 1956, 316). “Wegen der besonderen Umstände des\nY!alles reicht diese Feststellung hier jedoch nur zur Verurteilung wegen versuchter, nicht aber wegen vollendeter\n‚Notzucht aus. Offenbar fand der Angeklagte sofort nach\ndem Jürgegriftf keinen ernsthaften Yiderstand. Frau Vos-GB: vieiuchr dem Angeklagten während des Beischlafs\n- allerdinses um ihn irrezuführen - vorgeschlagen, ein\nSchutzmittel anzuwenden, das sie selbst holen wollte.\n\"/jeviel Zeit inzwischen verfilossen war, sagt das Urteil\nnicht. Nach der Behauptung der Revision ist es nicht unuwittelbar nach dem Würgegriff zum Geschlechtsverkehr gekommen; Frau VB Habe sogar den Angeklagten, um\nihn in Sicherheit zu wiegen, aufgefordert, sich erst einnal auszuzichen, und der Angeklagte soll das auch getan\nhaben. Das Urteil gibt zwar über diesen bedeutsamen Unstand keinen Aufschluß. Aber auch ohnedies erweckt die\nTatsache, daß der Angeklagte Frau VB veienkenlos\nein Schutzmittel holen ließ, selbst im Bett liegen blick\n\nund auf ihre Rückkehr wartete, durchgreifende Bedenken\n„epen seinen Vorsatz im Zeitpunkt der Vollendung. Es\nbıieibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte schon\nbei der Ausübung des Beischlafs glaubte, Frau Vu»\nhabe in diesen tatsächlich eingewilligt. Da dann zur\nZeit der Vollendung des Äußeren Tatbestandes der innere\nYutkestend ddr Notzucht nicht mehr vorgelegen hätte, käme\nnur eine Bestrafung wegen versuchter Notzucht in Betracht.\nessen Kalle kann allerdings eine echte oder nach der\nVorstellung des Täters echte Einwilligung der Frau nach\nder Gewaltanwendung die Straftarkeit des bereits vorliesenden Versuchs nicht mehr hinfällig machen, weil die\nVoraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sind\n(vel. RG DI 1934, 1155).\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-28/2-str-278-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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