{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-07-25_2_StR_495_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-07-25","aktenzeichen":"2 StR 495/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 495/63 . | | 2168 018\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen Hans Dieter 3 PEE aus En. e\ndort geboren am GEEREEEED 1959 1939, zur Zeit in. Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung va\n\n| hat der 2. Strafsenat des | Biindesgerichtshofe : in der Sitzung.\nvom 15. Januar ‚1964, en der teilgenommen habent.\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr.\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesannalt Dr. oo.\n‚als Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter\n\nale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 25. Juli 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an des: Land-\n\ngericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\n_ Von Rechts wegen\n\n& rund der\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten wegen Entführung\nnach § 236 StGB in Tateinheit mit versuchter Notzucht und\nmit gefährlicher Körperverletzung: zu einen Jahr und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Kraftwagen eingezogen. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und ‚des\nsachlichen Rechts. u Ä\n\nDie Rüge, die Sträfkamner habe: § 265 Abs. 1 StPO\nverletzt, hat der Verteidiger. des Angeklagten in. der.\nHauptverhandlung zurückgenomnen.. Auf die ‚Beschwerde, das‘\nLandgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht. genügt\n(§ 244 Abs. 2 StPo), wird bei der sachliohrechtlichen Erörterung eingegangen werden: u Bu\n\nDie Verurteilung des Angeklagten v wegen Entführung\nnach § 236 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum Begriff der Entführung gehört. das Wegführen\neiner Frau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort an einen\nanderen Ort. Das Landgericht nimmt zugunsten des Angeklagten an, daß er den Entschluß, Ingeburg DD zur\n\nUnzucht zu bringen, erst gefaßt hat, nachdem er zunächst\nauf ihren Wunsch in der Nähe der Wohnung ihrer Großmutter\nangehalten hatte, wo sie aussteigen wollte. Für die Frage,\nob ein Wegführen im Sinne des § 236 vorliegt, kommt es\ndemnach nur auf die kurze Entfernung von höchstens 500 m\nbis zu dem Punkte in derselben Straße an, wo der Angeklagte\nzum zweiten Mal anhielt, nachdem er das Mädchen durch\nscharfes Anfahren am Aussteigen an. der gewünschten Stelle\ngehindert hatte. Es ist schon zweifelhaft, ob in einem\nWegführen über eine so kurze Strecke auf derselben städtischen Hauptstraße überhaupt ein 'Entführen gefunden. werden ’\nkann (siehe RGSt 29, 404, 407 t). Jedenfalls aber erfordert 5\nder Tatbestand des § 236 StGB außerdem, daß der Täter die |\nFrau durch das Wegführen vom bisherigen Aufenthalt in seine\nunmittelbare oder mittelbare Gewalt bringt, so daß sie\n\nseinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist (Urteil des\nSenats vom 10. Oktober 1956, 2 StR 431/56). Es ist also die\nLage, in der sich die Entführte gegenüber dem Entführer vor\nder Ortsveränderung befunden hatte, mit derjenigen. zu vergleichen, in die sie nachher geraten ist. Es kommt darauf\n\nan, ob sie gerade durch die Veränderung ihres Aufenthaltsortes der Gewalt des Entführers ausgeliefert, und ob die\nMöglichkeit, sich seinem. Ei \"zu entziehen, entscheidend\ndadurch beeinträchtigt worden ist, daß die Frau aus ihrer\nbisherigen Umgebung herausgenommen worden ist. Dieses\nwesentliche Merkmal einer Entführung. ist im vorliegenden\nFall nach den. Feststellungen nicht: ‚erfüllt. Ingeburg |\nDO ) befand sich dem Angeklagten. gegenüber nach! ‚dem\nzweiten Anhalten in keiner 'ungünstigeren Lage, als. in dem\nAugenblick, in dem- er sich, entschloß, sie am Aussteigen\n\nzu hindern. Das Wegführen über die kurze Strecke hat dem\nAngeklagten keinen stärkeren Einfluß und keine stärkere\nVerfügungsmacht über sie verschafft, als er sie vorher\n\nschon besaß, ES hat nichts Entscheidendes an den äußeren\n\nBedingungen für die Möglichkeit eines Widerstandes gegen\nseine Absichten geändert.\n\nDadurch, daß er Ingeburg nit Gewalt am Aussteigen\nhinderte, hat sich der Angeklagte allerdings der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB schuldig gemacht. Der Senat kann\njedoch den Schuläspruch, nicht ändern, weil auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht |\nrechtlichen Bedenken begegnet. \\\n\nDer Angeklagte faßte, nachdem er erkamt hatte, daß\nsich Ingeburg ihm nicht freiwillig hingeben werde, den\nVorsatz, sie mit Gewalt: dazu zu nötigen. Er begann mit der\nAusführung dieses Vorhabens, indem er ihr. die Beine mit\neiner Bemerkung auseinanderriß, die seine Absicht eindeutig\nerkennen ließ. Dies ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei.\nSie lassen aber Zweifel offen, ob nicht der Angeklagte\nfreiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Sie befassen\nsich nicht mit dieser. Frage, obwohl der festgestellte\nSachverhalt offensichtlich dazu Anlaß bot. Der Senat kann\ndaher nicht beurteilen, ob. sich. die Strafkammer die Frage |\ngestellt und sie gegebenenfalls aus rechtlich zutreffenden\nErwägungen verneint hat. Es: steht fest, daß. der Angeklagte\n‚die Absicht, Ingeburg. mit Gewalt. zur Duldung des. Beischlafs\nzu nötigen, aufgab, nachdem‘ sie mit dem. Schuh das Armaturenbrett seines Wagens zertrünmert hatte. Nicht, geklärt\nist jedoch, welche. Überlegungen. ihn dasu' ‚bewogen. haben.\nErst wenn diese feststehen, kann die Frage der Freiwilligkeit des Riicktritts beurteilt ‚werden. Entscheidend ist\ndabei, ob der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse geblieben\nist. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten von der\nFreiwilligkeit des Rücktritts auszugehen.\n\nSollte das Landgericht wieder zu dem Ergebnis kommen,\ndaß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht zu verurteilen\n\nist, so würde diese Tat hier zu der Freiheitsberaubung im\nVerhältnis der Tatmehrheit stehen, da - jedenfalls nach\nden bisherigen Feststellungen - der Angeklagte in dem\nZeitpunkt, als er das Mädchen am Aussteigen hinderte, noch\nnicht die Absicht hatte, sie mit Gewalt zur Duldung des\nBeischlafs zu nötigen. (siehe BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB;\nNJW 1955, 1327 Nr. 18; BGH bei. Dallinger, MDR 1956, 144).\n\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nenthält zur äußeren Tatseite keinen Rechtsfehler, Die\n\nStrafkamner hat die Faustschläge gegen den. Kopf des Mädchens |\n\nrechtlich zutreffend als eine. das Leben gefährdende ‚Be-\n\nhandlung beurteilt. Solche Schläge sind nach der Erfahrung |\n\ngeeignet, lebensgefährliche innere Verletzungen (Gehirnblutungen) herbeizuführen. Eine konkrete Lebensgefahr\nbraucht nicht eingetreten zu sein. Die Frage der Lebensgefährlichkeit von Faustschlägen an den Kopf konnte das Landgericht selbst beurteilen; der Vernehmung. eines Sachverständigen bedurfte es dazu nicht. Auf die individuelle\nkörperliche Verfassung der Verletzten kommt. ‚es. ‚dabei nicht\nan. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe im Zorn\nzugeschlagen, demnach nicht vorsätzlich gehandelt, ist abwegig. Die Vernehmung eines. Sachverständigen über die Fräge,\nob das Bewußtsein des Angeklagten. zur. Patzeit, infolge\nseiner Erregung. gestört war, ‘drängte sich. nicht, auf. In- \\\ndessen enthält: ‚das Urteil keine Feststellungen zur inneren\n Tatseite bezüglich der Gefährlichkeit der Schläge, Die -\nneue Hauptverhanälung sit Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen.\n\nRechtlich bedenklich ist. die Annahme der Strafkamner,\ndaß die versuchte Notzucht und die gefährliche. Körperverletzung durch eine und dieselbe Handlung begangen seien.\n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt vielmehr Tatmehrheit\n\n;\ni\n\nvor. Als der Angeklagte aus Zorn über die Beschädigung\nseines Wagens das Mädchen schlug, hatte er den Versuch,\nmit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu kommen, bereits aufgegeben. Die körperliche Züchtigung diente ersichtlich\nnicht mehr dazu, Ingeburg mit Gewalt gefügig au machen.\n\n‚Der Senat hat von der - Möglichkeit des § 354 Kos. 2\n\"Satz 2 StrO Gebrauch ‚gemacht. Eee\n\nIE e u _ Dotterweich Zr j Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-25/2-str-495-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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