{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-07-24_2_StR_217_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-07-24","aktenzeichen":"2 StR 217/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 sin 212/63 2117 074\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastronom Egon_L aus Kg\ngeboren an EEE 1909 in\n\nwegen versuchter Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Neyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 7. Dezember 1962 wird ver-\n\nworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nversuchten Hehlerei freigesprochen, jedoch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt,\nda gegen ihn ein tegründeter Verdacht fortbestehe und zu\neiner anderweiten Entscheidung kein vertretbarer Anlaß gegeben sei. Gegen die letztere Entscheidung richtet sich die\nRevision des Angeklagten. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat\ndie Strafkammer den Begriff des begründeten Verdachts im\nSinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht verkannt, Nach der\nEntscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 11, 3853 liegt\nein solcher Verdacht dann nicht mehr vor, wenn das Verfahren die Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, daß der\nFreispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt,\nFür diese Prüfung und Feststellung ist der Zeitpunkt des\nFreispruchs maßgebend. Erwägungen darüber, wie zur Zeit der\nKlascerkebung oder der Eröffnung des Hauptverfahrens die\nBeweislage zu beurteilen war, müssen somit ausscheiden. In\nder Hauptverhanälung können sich die Verdachtsgründe gegenüber\n\ndem Zeitpunkt der Anklageerhebung wesentlich verstärken,\ngleichwohl aber zu einer Verurteilung nicht ausreichen, weil -\ndas Gericht letzte Bedenken nicht überwindet. Daß in solchen\nFällen § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht anwendbar ist, steht\naußer Zweifel. Deshalb muß auch außer Betracht bleiben, was\ndie Revision über die Bewceislage vor Anklageerhebung und\nüber die Anwendbarkeit der Beweisregel des § 259 StGB auf\nden untauglichen Versuch der Hehlerei (\"Versuch am untauglichen Objekt\") ausführt,\n\nEbensowenig kann die Revision Erfolg haben, weil das\nangefochtene Urteil nicht zweifelsfrei ergibt, zu welcher\nÜberzeugung die Strafkammer hinsichtlich der Strafbarkeit\ndes Vorerwerbs gekommen ist. Einerseits scheint sie angenomnen zu haben, daß der Verkäufer Zgg die Schmuckstücke\nentweder gestohlen oder seinerseits hehlerisch erworben\nhabe (UA Seite 9), Andererseits spricht das Urteil nur von\nversuchter Hehlerei sowohl bei u] als zweiter Alternativo,\nals auch beim Beschwerdeführer. Stand aber für die Strafkammer — abweichend vom Eröffnungsbeschluß - fest, daß zip\ndie‘ Schmuckstücke strafbar erlangt hatte, und war nur die\nArt und Weise dieses Erwerbs zweifelhaft geblieben, dann\nkam beim Beschwerdeführer - Vorsatz vorausgesetzt — nicht\nversuchte, sondern vollendete Hehlerei in Betracht,\n\nDie Klärung dieses Zweifels kann aber dahinstehen.\nDenn entscheidend ist allein, welche Verdachtsgründe nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung, wie es in den tatsächlichen Yeststellungen des Urteils niedergelegt ist, bestehen geblieben sind. Gerade nach diesem Ergebnis richtst\nsich gegen den Angeklagten ein erheblicher Verdacht der\nvollendeten, nicht bloß der versuchten Hehlerei. Nicht\nnur blieb der Nitangeklagte A] dringend verdächtig,\nden Schmuck selbst gestohlen zu haben, auch der Angeklagte\nist ebenso Gringend verdächtig, gewußt, mindestens aber\ndamit gerechnet zu haben, daß die Sachen mittels einer\nstraibaren Handlung erlangt waren.\n\nnn T n\n\num On mn en >\n\nLi\nN\n\n-4-\n\n2.) Die Strafkammer hat auch die Vorschrift des\n§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht übersehen, wie der Schlußsatz ihrer Begründung zeigt. Ihre Ermessensentscheidung\nist nach der Sachlagc ausreichend begründet.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-24/2-str-217-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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