{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-07-24_2_StR_188_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-07-24","aktenzeichen":"2 StR 188/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 188/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Major der Schutzpolizei a.D. Kurt K\n\nMD regen u ee |\nden Polizeihauptkommissar Hans aus CB\ngeboren am f er in __ Harz\n\nden Rentner Theodor TB zu: m, geboren\nam EB 1902 in wm,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Gießen vom 26. März 1962\n\n1.) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die\nAngeklagten zweier Verbrechen der Beihilfe zum\nMord (an insgesamt 162 Menschen) schuldig sind;\n\n2.) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat dis Angeklagten wegen Beihilfe zum\nMord in mindestens 162 Pällen zu Gesamtzuchthausstrafen verurteilt, und zwar\n\nKB zu 3 Jahren 9 Monaten,\nHE zu 3 Jahren 6 Monaten und\n\nTEE zu 3 Jahren 3 Monaten.\n\nFerner hat es ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei\n\nJahre aberkannt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, daß die\nAngeklagten nicht als Mittäter verurteilt worden sind, und\nwendet sich ferner gegen die Höhe der Gesamtstrafen. Das\nRechtsmittel führt nur zu einer Änderung der Schuldsprüche\n\nund zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nSoweit die Revision die Verurteilung der Angeklagten\nals Mittäter erstrebt, muß ihr der Erfolg versagt bleiben.\nEntgegen ihrer Meinung wird die Ansicht des Schwurgerichts,\ndaß die Angeklagten nur als Gehilfen bestraft werden könnten,\nvon den Darlegungen zur inneren Tatseite getragen. Diese\ngeben keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß nicht alle Umstände,\ndie von der Vorstellung der Angeklagten umfaßt waren, bei der\nErmittlung ihrer Willensrichtung berücksichtigt worden sind.\n\nDas Schwurgericht geht rechtsirrtumsfrei davon aus,\ndaß in Fällen der vorliegenden Art die Angehörigen von\nErschießungskommandos einschließlich der Führer die Tötungen\nin aller Regel nicht als eigene Taten wollten, sondern\ndaß sie den ihnen erteilten Erschießungsbefehl ausführen\nund den Taturhebern helfen wollten, Daß auch die Angeklagten\nnur diesen Willen hatten, schließt es daraus, daß sie \"nicht\nmit dem Herzen\" bei den Erschießungen waren, und aus dem\nbestimmenden Einfluß, den die Regimentsführung tatsächlich\nund nach der Vorstellung der Angeklagten auf die Durchführung\nder Aktion ausübte,\n\nDer erste Gesichtspunkt steht zwar der Annahme von\nMittäterschaft nicht schlechthin entgegen. Das Schwurgericht konnte ihn jedoch zur Begründung seiner Auffassung\nmit heranziehen, daß die Angeklagten die Tötungen nicht\nals eigene ausführen, sondern nur als fremde unterstützen\nwollten. Seine Ausführungen zur Tatherrschaft, die entgegen\nder Ansicht der Revision nicht als bloße Hilfserwägungen\nangesehen werden können, stehen im wesentlichen mit dem\nTatgeschehen, wie es im Urteil festgestellt ist, in Einklang. Mag auch nicht. alle Tatherrschaft bei der Regimentsführung gelegen haben, So übte diese jedenfalls einen über-\n\nwiegenden Einfluß aus, wie vor allem die beiden Ferngespräche zeigen, die der Angeklagte KB vor unü während\nder Aktion mit dem I a seines Regiments, Oberstleutnant Dis»,\nführte. Diese Ferngespräche, bei denen Dam auf der vollständigen Ausführung des Erschießungsbefehls bestand, und\nle Tatsache, daß die Erschießungen von einer höheren\n8S-Stelle angeordnet, die 162 Opfer schon festgenommen,\nder Hinrichtungsplatz bereits ausgewählt und dort Erdgruben\nausgeworfen worden waren, lassen ferner kaun Zweifel, daß\ndie Tötungen auch ohne Mitwirkung der Angeklagten in\nähnlicher Weise vollzogen worden wären. Bei dieser Sachlage\nbrauchte das Schwurgericht dem Umstand, daß sich der bestimmende Einfluß der Befehlsgeber nicht auf die Einzelheiten\nder Exekution bezog, keine Bedeutung für die Willensrichtung\nder Angeklagten beizumessen. Daß Ku und Ta H-\nwußt mehr getan haben, als zur Durchführung des Befehls erforderlich war, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auch daraus,\nGER Ky kein Stanäigerichtsverfahren durchführte, wie\nihmursprünglich befohlen worden war, läßt sich kein sicherer\nAnhalt für einen Täterwillen gewinnen; denn er sah hiervon\nersichtlich deshalb ab, weil er dem ersten Ferngespräch\nmit Oberstleutnant DEE entnahm, daß es den Befehlsgebern\nPAD, nur auf die Tötung der festgenommenener Personen ankam.\nDie Tatbeiträge des Angeklagten FW waren ebenfalls\nnicht derart, daß mit Rücksicht auf seine freiwillige Teilnahme an der Exekution auf seinen Täterwillen geschlossen\n\nwerden müßte,\n\nEs kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden, daß das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt ist,\ndie Angeklagten hätten ihren Willen dem der Befehlsgeber\nuntergeordnet und sich als deren Werkzeuge betrachtet.\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge, die nach § 301 StPO auch zugunsten\nder Angeklagten wirkt, hat auch sonst keine Bedenken gegen\ndie Annahme des Schwurgerichts ergeben, daß die Angeklagten\nder Beihilfe zum Mord an 162 Jüdischen Männern, Frauen und\nKindern schuldig seien. Rechtsfehlerhaft ist jedoch ihre\nVerurteilung wegen 162 sachlich zusammentreffender Beihilfehandlungen. |\n\nDas Schwurgericht geht anscheinend davon aus, daß der\noder die Täter 162 zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit\nstehende Verbrechen des Mordes begangen hätten und daß deshalb\ndie Angeklagten in ebenso vielen rechtlich selbständigen Fällen der Beihilfe schuldig seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist für den\nGehilfen unabhängig von der Haupttat zu beurteilen, die\nhier übrigens, da sie auf einer Willensbetätigung - dem\nErschießungsbefehl - beruht, eine Tat im Rechtssinne (gleichartige Tateinheit) bildet (vgl. BGHSt 1, 20). Denn Tat im\nSinne der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen sein eigener\nTatbeitrag. Es können also mehrere Beihilfehandlungen vorliegen, wenn der Haupttäter nur eine Tat im Rechtssinne\nbegangen hat, und es kann umgekehrt eine Beihilfe zu mehreren Straftaten geleistet werden (vgl. RGSt 70, 344, 3495 RG IW\n1937, 3301 Nr. 5 und HRR 1938 Nr. 564; BGH bei Dallinger MDR\n1957, 266; BGH.Urteil vom 22. Januar 1963 - 1 StR 457/62).\nEntscheidend ist daher, ob sich das strafbare Verhalten\nder Angeklagten als ein einheitliches zusammengehöriges\nTun. oder als eine Mehrheit selbständiger Handlungen darstellt,\n\nAus den Urteilsfeststellungen ergeben sich deutlich\nzwei getrennte Exekutionsabschnitte. Zunächst wurden die\n\nMänner gruppenweise zu dem außerhalb der Stadt liegenden\nHinrichtungsplatz geführt und dort durch Karabinersalven getötet. Dann fuhr der Angeklagte KB in die Stadt und\nrief, weil er die Zustimmung zur Einstellung der Aktion erhoffte, den Regimentsstab an. Als Oberstleutnant Das - wie\nauch schon bei einem früheren Ferngespräch - auf der vollständigen Ausführung des Erschießungsbefehls bestand, fuhr er\nwieder zum Hinrichtungsplatz, besprach sich dort mit den\nMitangeklagten und anderen Personen und kam mit diesen\nüberein, die Frauen und Kinder durch Pistolenschüsse ins Genick zu töten. Nunmehr erst wurden die Frauen und Kinder\n\nmit Omnibussen herangeschafft und an'einer etwas abseits\ngelegenen Erdgrube erschossen. Die beiden Hinrichtungsabschnitte unterschieden sich also nicht nur in der\nAusführungsart erheblich, sondern zwischen ihnen lag auch\neine längere Zeitspanne, während der die Angeklagten\n\n‚neue. Überlegungen anstellten und neue Willensentschlüsse Faßten. Sie bilden daher zwei in sich abgeschlossene selbständige Teile des: Gesamtgeschehens.\n\nDagegen erscheint das Verhalten der Angeklagten während\neines jeden der beiden Abschnitte, die jeweils in einen\nunmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf\nGrund einer Willensregung der Angeklagten ohne Pause .durchgeführt wurden, wenn sie sich auch durch mehrere Stunden\n hinzogen, bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun. Es stellt mithin je-\n\n‚weils eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne dar,\ndie die zu den einzelnen Tötungen geleistete Beihilfe ZU\ngleichartiger Tateinheit zusammenfaßt.\n\n- 7 -\nahlrk\n/ Y Die Angeklagten sind somit zweier /Zusammentreffender Verbrechen der. Beihilfe zum Mord an insgesamt\n162. Menschen schuldig.\n\nDer Senat kann die Schuldsprüche selbst ändern, da\ndie Urteilsfeststellungen eine abschließende Beurteilung\nermöglichen (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen. Nach der Sachlage ist auszuschließen, daß sich die\nAngeklagten bei einem Hinweis auf die zutreffende rechtliche\nBeurteilung anders und wirksamer hätten verteidigen können,\nals sie es in der Hauptverhandlung getan haben.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche nötigt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche, da neue Einzelstrafen festgesetzt\nund neue Gesamtstrafen gebildet werden müssen. Die Einwendungen\nder Revision gegen die bisherigen Gesamtstrafen brauchen unter\ndiesen Umständen nicht näher erörtert zu werden. Auf BGHSt 5, 57\n\nwird hingewiesen.\n\n&\n-7\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nBaldus Kirchhof\n\nMeyer\n\nMayr\n\n—\n\nHenning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-24/2-str-188-63-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-24/2-str-188-63-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.456400+00:00"}}