{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-07-19_2_StR_53_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-27","aktenzeichen":"2 StR 53/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 53/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden wire in ann ser m\n\n1. den Kaufmann Paul Hermann LEW .us VOR,\n\nm. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n>, den Kaufmann Hermann \\ END zu: HP bei\nKEEED, geboren arı AM 1902 ir «m.\n\nwegen Betruges Us.\n\nana\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 27, Januar 1965, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter :: Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (nm\n\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (ie\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten LEW zesen\n(das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 19. Juli\n1963 wird\n\n1. das Verfahren in den Fällen WW-Oräcn (IV),\nExport-Tee (V) und General-Trep (VI) auf\nKosten der Staatskasse eingestellt;\n\n2. das Urteil im übrigen Strafausspruch mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu nuuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwicsen,\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Igg»\n\nsowie die Revision des Angeklagten v EEE\n\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte v ih na: die kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nAaziannk tun. man amd Abthinen min ann ann am aumen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten LEE wegen\nBetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nsechs Jahren unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft verurteilt; sie hat ihm ferner die bürgerliche\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Der\nAngeklagte 'v EEE ist wegen Betruges in zwei\nFällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Dic\nRevision des Angeklagten L WB nat zum Teil Erfolg;\n\ndiejenige des Angeklagten v EEE ist unbegrünä\n\nA. Die_Revision_des Angeklagten Tg\n\nu u\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nii ur Tun me u Ar pr Dumm HE Be Re. DES m er bt ae u er\n\n1. In den Fällen I-Ordcn (IV), Export- gun\n\n(V) und General Tre (VI) war das Verfahren einzustellen,\nda die Strafverfolgung verjährt ist.\n\nNach § 67 Abs. 2 StGB verjährt die Strafverfolgung\nvon Vergehen, die im Höchstbetrag mit einer längeren als\ndreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, in fünf Jahren.\nZu diesen Vergehen gehört der Betrug (§ 263 StGB). Die Strafkammer hat zwar in den Fällen Export-TB (V), General\nTr (VI) und CD-:@WB (1X) einen besonders schweren Fall\ndes Betruges im Sinn des § 265 Abs. 4 StGB angenommen; das\nändert jedoch nichts am Charakter der Straftat im Sinn des\n§ 1 StGB. Der besonders schwere Fall des Betruges bleibt ein\nVergehen, und seine Verfolgung verjährt in fünf Jahren (vgl.\nBGHSt 2, 181; 3, 47).\n\nIm Fall IB-Orien (IV) ist der Darlehensvertrag\nam 23. Dezember 1953 geschlossen worden. Ob der Angeklagte\nden Orden auch noch später getäuscht und zu Vermögensverfügungen veranlaßt hat, geht aus dem Urteil nicht klar hervor. Da der Kredit aber bis zum 1. Juli 1954 zurückgezahlt\nwerden sollte und nach diesem Zeitpunkt keine Tatbestandsmerkmale des Betrugs mehr verwirklicht worden sind, wobei\nder Zusatzvertrag vom 15. November 1955 auszuscheiden hat,\nist die Verjährungsfrist in diesem Fall spätestens am\n30. Juni 1959 abgelaufen.\n\nIm Fail Export-Tgle (\\) hat der Angeklagte die\nWechsel von Januar bis April 1955 begeben; die Strafverfolgung ist spätestens Ende April 1960 verjährt.\n\nIm Fall General-Trgp (VI) hat der Angeklagte das Darlehen nach Hingabe der Sicherheiten Ende Dezember 1955 erhalten; mithin ist die Strafverfolgung Ende Dezember 1960\nverjährt.\n\nDie Verjährung ist nicht durch eine richterliche Hand.\nlung, die wegen der begangenen Taten gegen den Angeklasten\ngerichtet war (§ 68 StGB), unterbrochen.\n\nEine solche Handlung liegt dann vor, wenn sie das Verfahren hinsichtlich der betreffenden Tat zugunsten oder zuungunsten des Täters fördern soll. Unter dieser Voraussetzung unterbricht eine richterliche Tätigkeit auch die Verjährung wegen einer Tat, auf die sie sich nicht erstreckt\n(sei es z.B., daß sie als Übertretung nicht zum Gegenstand\neines Haftbefehls gemacht werden kann, oder sei es, daß im\nderzeitigen-Stadium der Ermittlungen der Tatverdacht noch\nnicht ausreichend zur Aufnahme in einen Haftbefehl erscheint). Mithin fördern in einem Ermittlungsverfahren, das\nnehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand\nhat, richterliche Handlungen in der Regel alle Taten, die\nzur Zeit ihrer Vornahme schon Gegenstand des Verfahrens sind.\n\nDas gilt jedoch nicht ausnahmslos. Von Bedeutung ist,\nwas mit der richterlichen Handlung bezweckt wird. Dafür\nsind der Wortlaut der Verfügung oder des Beschlusses oder\ndie Durchführung der Vernehmung oder sonstigen Handlung\ndurch den Richter und der Sach- und Verfahrenszusammenhang\nentscheidend. Sofern sich dies aus der Handlung selbst nicht\nunmittelbar ergibt, kann der sonstige Akteninhalt zur Auslegung herangezogen werden (BGHSt 16, 164). Bleiben dann\nnoch tatsächliche Zweifel, ist davon auszugehen, daß die betreffende richterliche Handlung die Verjährung nicht unterbrochen hat (B6HNSt 18, 274 f).\n\nIst die Tat, deren Strafverfolgung verjährt sein kann,\nnicht Gegenstand des £Ermittlungsverfahrens, in dem die\n\nrichterliche Handlung vorgenommen. wird, muß ebenfalls aus\nder richterlichen Handlung selbst oder dem Zusammenhang\neindeutig zu entnehmen sein, daß die Verfolgung dieser Tat\ngefördert werden soll. Schon die Rechtssicherheit erfordert\ndies, weil Verfahrensvoraussetzungen einwandfrei feststehen\nmüssen. Es muß sich dann also aus der bisherigen Gestaltung\ndes Verfahrens ergeben, welche bestimmten Taten von den\nStrafverfolgungsbehörden zum Gegenstand ihrer Untersuchungen\ngemacht wurden und was der Richter mit seiner Handlung insoweit bezweckte. Dies muß dem Akteninhalt entnommen werden\nkönnen, da andernfalls die in jeder Lage des Verfahrens gebotene Nachprüfung nicht ermöglicht ist, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernissc vorliegen (vel. RGR 6, 768, 770; RGSt 15, 107, 109; 41, 17, 18;\nBGH Urteile vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 = MDR Dallinger 1956, 395 - und vom 28. März 1961 - 1 StR 59/61; vels\ndazu auch BGH IM Nr. 19 zu § 264 StPO; BGHSt 4, 135, 137;\n\n16, 200, 202).\n\na) Entgegen der Meinung der Strafkammer war der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 15. Oktober 1958 (Bd.\nII Bl. 4 dA), durch den der Vollzug des Haftbefehls vom\n10. Juli 1958 wieder angeordnet wurde, nicht geeignet, die\nVerjährung in den Fällen IB-Orden (IV) und Export-TED (Y) zu unterbrechen. Das Ermittlungsverfahren crfaßte bis zum 24. April 1961, als die Staatsanwaltschaft\ndas weitere Verfahren 6 Js 182/59 mit ihm verband (Bd. V\nBl. 24 dA), nur betrügerische Handlungen zum Komplex Konkurs Ve: wegen derer der Angeklagte, soweit Anklage\nerhoben worden war, im Fall des gemeinschaftlichen Betruges\n(VII) verurteilt worden ist. Die mit diesem Komplex nicht\nzusammenhängenden Fälle würden (IV) und Export-\n\nTBB (\\) waren zur Zeit des Erlasses des Haftberehls\nnoch nicht bekannt. Sie wurden erstmals in dem Erwi’tbtlungsbericht der Kriminalpolizei vom 4. Oktober 1958, ausgefertigt an die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 1958 (Bd. IV\nBl. 140-151 dA) unter Nr. 1 (Bd. IV Bl. 146 dA) mit Hinweis\nauf eine Besprechung mit dem Zeugen Eggs (34. IV Bi. 129\ndA) und unter Nr. 2 (Bd. IV Bl. 147 dA) unter Hinweis auf\nBesprechungen in Lenggries (Bd. IV Bl. 117/118 dA) sowie in\neinem wciteren kriminalpolizeilichen Bericht ohne Datum erwähnt, der einen Sichtvermerk vom 13. Oktober 1958 trägt\n(Bd. IV Bl. 163-173). Mit Verfügung vom gleichen Tage legte\ndie Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht in Goch vor\nsic dehnte das Ermittlungsverfahren jedoch nicht auf diese\nweiteren Tatbestände aus. Zunächst wollte sie weiter allein\nden Komplex VD un: nicht die anderen. Fälle verfolgen;\nfür letztere sollte ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, das dann, weil dafür in Kleve weder der Gcrichts\nstund des Vohnsitzes noch der des Tatortes gegeben war, an\ndie örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben werden sollte.\n\nDies zeigt schon die Verfügung vom 13. Oktober 1958,\nDarin wird nicht etwa zum Ausdruck gebracht, daß die krnmitt\nlungen gemäß dem Inhalt der Polizeiberichte auf die weiteren\nstrafrechtlichen Vorwürfe ausgedehnt würden, was deshalb\numso näher gelegen hätte, als der Haftbefehl vom 10. Juli\n1958 allein den Komplex VB hp ctraf und der erkennbar\nnahe bevorstehende Verjährungsablauf zumindest im Fall I\nGB Oraen (22. Dezember 1958, spätestens Ende Juni 1959)\neine nach § 68 StGB zur Unterbrechung geeignete richterliche\nHandlung erheischte. Es erweist sich auch aus dem weiteren\nVorgehen in diesen beiden Fällen. Schon in den Berichten der\n\nKriminalpolizei vom 4. und 13. Oktober 1958 wird gesagt,\ndaß nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft Sondervorgänge gebildet werden sollten, weil die \"weiteren Tatbestände mit den (Konkurs nichts zu tun hätten\" (Bd.\nIV Bl. 150, 173 dA). Demgemäß wird in den einleitenden Bemerkungen in dem weiteren kriminalpolizeilichen Bericht vom\n24, Januar 1959 (Bd. III Bl. 101 dA) ausgeführt, da die\nweiteren Betrugsfälle mit der Konkurssache VB, :ice\nunter der Geschäftsnummer 6 Js 491/57 geführt wurde, in keinen Zusammenhang stünden, erfolge gemäß Absprache mit der\nStaatsanwaltschaft Abtrennung und Zusammenfassung in einen\nneuen Vorgang. Dieser neue — jetzt den Band III der Akten\nbildende - Vorgang wurde gemäß der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 1959 (Bd. III Bl. 99 R dA) unter\nder Geschäftsnummer 6 Js 69/59 registriert und mit der Begründung an die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden abgegeben,\ndaß Tatorte und Wohnort des Angeklagten nicht im Landgerichtsbezirk Kleve lägen und auch kein Zusammenhang mit dem\nBetrugsfall zum Nachteil We (Komplex VD) vcstehe. Die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden gab dic Vorgänge\nzurück; ebenso gaben die Staatsanwaltschaften München I\n(Verfügungen vom 10. Februar und vom 9. März 1959, Bd. III\nBl. 135 R, 136 dA) und München II (Verfügungen vom 19. und\n51. März 1951, Bd. III B1.136 R, 143 dA) die Vorgänge unter Ablehnung der Übernahme zurück. Diese Sache wurde unter 6 Js\n182/59 registriert (vgl. Nr. 2 der Verfügung vom 24, April\n1961, Bd. V Bl. 25 dA) und ruhte bis zur Verbindung mit\n\n6 Js 491/57 aus Anlaß der Anklageerhebung am 24. April 1961.\nUn diese Zeit war die Verjährung der Verfolgung in beiden\nFällen bereits eingetreten.\n\n- 9\n\nAuch den Vorbemerkungen des Schlußberichts der Krimi.\nnalpolizei zum Komplex VB von 19. April 1960 (Bd.\nII Bl. 63-119 dA) ist zu entnehmen, daß sich dieses Verfahren - 6 Js 491/57 - allein auf diesen Komplex erstreckte und wegen der übrigen Taten des Angeklagten ein neues\nErmittlungsverfahren - 6 Js 69/59 - anhängig gemacht worden war.\n\nHach alledem konnte eine richterliche Handlung in dem\nErmittlungsverfahren 6 Js 491/57 die Verjährung in den Fällen Borsen una Export- Tr unterbrechen,\nwenn sie ersichtlich über das vorliegende Ermittlungsverfahren hinaus auch die Strafverfolgung wegen dieser Fälle\nfördern sollte. Eine solche Handlung ist aus den Akten\nnicht zu entnehmen.\n\nDer Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 15. Oktober\n1958 (Bd. II Bl. 4 dA) erging auf Vorlage der Akten seitens\nder Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1958 \"mit der Bitte\num gefällige Kenntnisnahme des bisherigen Ermittlungsergebnisses und dem Antrag, den Vollzug des Haftbefehls bezüglich Hermann Igg@wieder in Kraft zu setzen\" (Bd. II Bl. 21\ndA). Der Antrag wurde ausschließlich damit begründet, daß\nder Angeklagte den Auflagen nicht nachgekommen sei, die ihm\ndas Amtsgericht in dem Haftverschonungsbeschluß vom 9. Sceptember 1958 gemacht hattc. Nur aus diesem Grunde ordnete\ndas Amtsgericht durch Beschluß vom 15. Oktober 1958 den\nVollzug des Haftbefehls wieder an (Bd. II Bl. 4 dA). Auf\nBeschwerde des Angeklagten wurde dieser Beschluß vom Landsericht in Kleve am 20. November 1958 wieder aufgehoben,\nweil der Angeklagte den Auflagen ohne sein Verschulden nicht\nnachgekommen sei; es verblieb mithin bei der Haftverschonune\n(Bd. II Bl. 51 dA).\n\n- 10 -\n\nAbgeschen davon, daß ein Haftverschonungsbeschluß in\nder Regel keine auf sachliche Förderung des Verfahrens zielende richterliche Handlung darstellt, der Beschluß des\nLandgerichts vom 20. November 1958 also schon deshalb zur\nUnterbrechung der Verfolgungsverjährung ungeeignet war,\nbetrafen beide Beschlüsse nur das bisherige Ermittlungsverfahren und nicht die Fälle IWW Orien (IV) und Exvort-\n\nTa (v).\n\nHätten das Amtsgericht in Goch bei Erlaß des Haftvollzugsbeschlusses vom 15. Oktober 1958 und das Landgericht in\nKleve bei seinem Beschluß vom 20, November 1958 von sich\naus auf Grund des Inhalts der Polizeiberichte vom 4. und\n13. Oktober wegen der ärohenden Verfolgungsverjährung auch\ndie Fälle IED-Orden und Export-TB in den Bereich\nder Untersuchungen gegen den Angeklagten einbeziehen wollen\n(8§ 165, 160, 162 StPO), so hätte das ausdrücklicher Erwähnung oder einer Neufassung des Haftbefehls vom 10. Juli 1958\nbedurft. Das ist nicht geschehen.\n\nAls weitere richterliche Handlung, welche die Verfolgungsverjährung rechtzeitig unterbrochen haben könnte,\nkommt nach dem Inhalt der Akten nur noch der Beschluß des\nAmtsgerichts in Wiesbaden vom 16. Oktober 1958 (Bd. II 31.\n39, 40 dA) in Betracht, durch den gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Angeklagten angseordnet worden ist. Aber auch dieser Beschluß war zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet. Zwar lagen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1958 (Bd. II\nBl. 2 R, 3, 14 dA) auf Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses\ndie Durchschriften der kriminalpolizeilichen Ermittlungsberichte vom 4. und 13. Oktober 1958 bei (Bd. II Bl. 16-37 dA).\n\n- 11 -\n\nGleichwohl ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung nur an,\nweil der Angeklagte eines Betruges zum Nachteil der Firma\nVGEEEEEEED versächtig una zu vermuten sei, daß die Durchsuchung der Wohnung zur Auffindung von Beweismitteln führen\nwerde. Auch hier erstreckte sich der Verfolgungswille der\nStaatsanwaltschaft und des Amtsgerichts mangels ausdrücklicher dahingehender Ausführungen allein auf den Komplex\nVE : ser Gesenstana des Ermittlungsverfahrens var,\nund nicht auf die weiteren Fälle IB Orden und ıxport-\n\nan\n\nb) Im Fall General-Tre® (VI) ‚dessen Verfolgung Ende\nDezember 1960 verjährt ist, war der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 24. November 1960 (Bd. II Bl. 166-167\ndA), der den Vollzug des Haftbefehls vom 10. Juli 1958\nerneut anordnete, entgegen der Ansicht der Strafkammer\nnicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da er nicht\nwegen dieses Falles gegen den Angeklagten im Sinne des\n§ 68 StGB gerichtet war.\n\nDer Rechtsanwalt des General-Trgggp hatte mit Schrittsatz vom 7. November 1958 der Kriminalpolizei in Wiesbaden\nden Sachverhalt mitgeteilt (Bd. III Bl. 50-55 dA). Über die\nKriminalpolizei in Kleve gelangte diese Strafanzeige mit\ndem Bericht vom 24. Januar 1959 (Bd. III Bl. 100 f AA) an\ndie Staatsanwaltschaft. Sie wurde nicht zu den Ermittlungsvorgängen zum Komplex EEB- 5 13 491/57 -, sondern zu\ndem neugebildeten Vorgang 6 Js 69/59 genommen, den die\nStaatsanwaltschaft, wie bereits oben unter a) ausgeführt,\nvergeblich abzugeben versuchte, und der dann bis zur Anklageerhebung unter der neuen Geschäftsnummer 6 Js 182/59\nruhte, ohne daß ein Richter tätig wurde,\n\n- 12 -\n\nDer Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 24. November 1960, von dem die Strafkammer meint, er habe die Verjährung unterbrochen, ist in dem Ermittlungsverfahren\n6 Js 491/57 (Komplex Vlinderco) ergangen. Dieser Beschluß\nkönnte, wie dargelegt ist, Unterbrechungswirkungen für den\nFall General-Trgp (VI) nur dann haben, wenn sie sich auch\nwegen dieser Tat gegen den Angeklagten richtete, was jedoch\neindeutig erkennbar sein müßte. Hier steht das Gegenteil\nfest. Zwar wird in den Gründen der Entscheidung ausgeführt,\nes bestehe der dringende Verdacht, daß der Angeklagte weitere Betrügereien begangen habe. Damit betraf der Beschluß\nauch diese weiteren Betrügereien. Der Fall General-Trggw (VI)\ngehörte jedoch nicht hierzu. Das folgt aus dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft vom 17. November 1960 (Bd. II Bl. 164 R\ndA) in Verbindung mit dem Bericht des Landeskriminalamts\nNordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 14. November 1960 und\nder Anlage, dem Bericht des \"United States Devartment of\nJustice, Federal Bureau of Investigations, Chicago, Illinois\", vom 1. September 1960 (Bd. II Bl. 164, 165 dA). Dort\nsind weitere Betrügereien aufgeführt, die der Angeklagte\nin den USA begangen haben soll, zu denen der Fall General-Tre aber nicht gehört. Nur diese im Bericht genannten\nTaten waren der Anlaß zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom\n17. November 1960. 5\n\nc) Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob der Angeklagte wegen dieser Fälle ausgeliefert werden durfte, und\nohne daß auf das weitere Vorbringen der Revision zu diesen\nFällen eingegangen zu werden braucht, ist das Verfahren\ndaher einzustellen, soweit der Angeklagte Lg in den Fällen\n\nB-Orsen (IV), Export-Tegggsn (V) und General-Tr\n\n(VI) verurteilt worden ist.\n\nInsoweit sind die Kosten des Verfahrens der Stuatskasse aufzuerlegen, nicht jedoch die ausscheiäbaren Auslagen des Angeklagten, da das Verhalten des Angeklagten in\ndiesen Fällen eine grobe Unredlichkeit im Sinne des § 467\nAbs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Aus. 2 UHaftEntsch:\nin sich geschlossen hat (vgl. BGHSt 13, 75).\n\n2. In den beiden übrigen Fällen, gemeinschaftlicher\nBetrug (VII), Tatzeit August 1956 bis Mai 1957, und Conti-Gas (IX), Tatzeit 15. Januar 1957, ist die Verjährung jceweils rechtzeitig unterbrochen worden (vel. u.a. Haftbefchl\nvom 10. Juli 1958 und Beschlüsse des Landgerichts in Kleve\nvom 15. Mai 1961 (Bd. V Bl. 113 dA) und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Juli 1961 (Bd. V Bl. 154 dA).\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Grundsatz der Spezialität für das Auslieferungsverfahren in\nFall Conti-Gas (IX) nicht verletzt. Der Angeklagte ist verurteilt worden, weil er die Firma CWP-:@ Aurch Yortäu- |\nschung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens\nzum Abschluß des Vertrages vom 15. Januar 1957 veranlaßt\nhat. Wegen desselben Vorwurfes ist die Auslieferung bewilligt worden (vgl. Bd. V Bl. 3, 104 dA). Der Grundsatz der\nSpezialität bedeutet nicht, daß damit dem Gericht die Verwertung jeglicher außerhalb der Darstellung im Auslicterungshaftbefehl liegender und auf rechtmäßigem Verfahrensweg festgestellter Tatsachen verwehrt ist. Es widerspricht\ndaher nicht diesem Grundsatz, daß die Strafkammer Umstände,\ndie nach dem 15. Januar 1957 liegen, zur Bejahung der innere:\nTatseite herangezogen hat,\n\n- 14 -\n\nIl. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, dic Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 261\nStPO) seien verletzt, weil die Schöffen die Anklageschrift\nder Staatsanwaltschaft und eine vom Berichterstatter auf\nGrund des Akteninhalts gefertigte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Angeklagten gelesen hätten, ist unbegründet, Die Behauptungen des Beschwerdeführers sinä widerlegt. Nach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen\nÄußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer vom 23. März\n1964, des Berichterstatters vom 24. März 1964 und den Erklärungen der Schöffen KW und OB von gleichen\nTage haben letztere weder in die AÄnklageschrift noch in\njene Aufstellung Einsicht genommen.\n\n2. Unzulässig ist die Rüge, das \"Prinzip der Rechtsstaatlichkeit\" sei verletzt worden (Art. 20 GG). Hierzu hat\nder Beschwerdeführer behauptet, die Strafkamner habe - zumindest - im rall ER-Ce@W (IX) die Aussagen der Zeugen\nin der Hauptverhandlung in ihr Gegenteil verkehrt. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung hat er sich auf cine\nprivate Tonbandaufnahme bezogen, die der Verteidiger aus\npersönlichen Gründen mit Zustimmung des Vorsitzenden der\nStrafkammer während der Hauptverhandlung von den Angaben\nder Zeugen und Sachverständigen hatte herstellen lassen,\nsoweit diese mit der Aufnahme ihrer Äußerungen einverstanden waren.\n\nDer Beschwerdeführer verkennt selbst nicht, daß dic\ntatsächlichen Feststellungen der Strafkammer der Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch das Ruvisionsgericht entzogen sind. Er meint jedoch, dieser Grund-\n\nsatz finde dort seine Begrenzung, wo ein rechtsstaatliches\nPrinzip, daß nämlich ein Angeklagter nur wegen einer Tat\nverurteilt werden könne, die er begangen habe, dadurch verletzt sei, daß die Strafkammer Zeugenaussagen in ihr Gegenteil verkehrt habe, Damit will der Beschwerdeführer die\nFeststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht\ngebunden ist, unzulässig durch eigene, ihm günstigere ersetzen. Sein Vorbringen enthält nicht den Vorwurf, die Strafkammer habe die Beweiserhebung als solche nicht dem Gesetz\nentsprechend durchgeführt, was auf eine dahingehende Küse\n\nzu überprüfen Pflicht und Aufgabe des Revisionsgerichts wäre;\nes zielt viclmehr dahin, einen Abschnitt der Beweiszufnahne\nvor dem Tatrichter zu wiederholen und dadurch darzutun, daß\ndieser deren Ergebnis unrichtig gewürdigt und festgestellt\nhabe. Dem steht § 261 StPO entgegen. Danach entscheidet über\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme allein der Tatrichter. Nur\nwas er nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung\ngeschöpften Überzeugung als Beweisergebnis ansieht und feststellt, ist maßgebend und damit auch für das Revisionsgericht\nbindend. Aus diesem Grund sind Tonbandaufnahmen ebensowenig\nwie schriftliche Vermerke, die von einem Prozeßbetciligten\nüber die Angaben von Zeugen abweichend von den Feststellungen des Gerichts hergestellt worden sind, zu deren Widerlegung gesignet; sie dürfen nicht benutzt werden (vgl. BGHST\n15, 347, 349).\n\nIm übrigen liegt der von der Revision behauptete Gegensatz zwischen dem Urteil und dem vom Beschwerdeführer mitgeteilten Inhalt der Tonbandaufnahme nicht vor. Nach den\nUrteil hat C@B-:@ nie eine Liquidation der von ihr an den\nAngeklagten verkauften firma CgWP-Rundfunk beabsichtigs-Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu den angeb-\n\n- 16 —\n\nlichen Bekundungen des Zeugen sta, er habe in einem\nVermerk über cine Besprechung anläßlich des Verkaufs der\nEEB-Rundfunk niedergelegt, sofern die Gesellschaft durch\nden Angeklagten nicht übernommen werden könne, müsse urforderlichenfalls eine Liquidation in Erwägung gezogen werden. Das ist mit den Urteilsfeststellungen nicht nur vereinbar, sondern sogar eine Bestätigung dafür, daß CWD-«>\neine Liquidation von C@BB-Rundfunk nicht beabsichtigt, sie\nallenfalls als letzte Möglichkeit notgedrungen in Erwägung\ngezogen hat (vgl. dazu auch S. 120 UA).\n\n3. Deshalb geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Strafkammer habe einen Sachverständigen dazu\nhören müssen, daß MO di) auch dann, wenn der Vertrag mit\ndem Angeklagten vom 15. Januar 1957 nicht abgeschlossen worden wäre, im Zug der beabsichtigten Liquidation von Ci\nRundfunk ihr gesamtes Gesellschaftskapital verloren hätte,\nvon einer unzutreffenden Voraussetzung aus und ist daher\nunbegründet. Nach S. 42 UA haben überdies die Zeugen Tg»\nund GIB eindeutig erklärt, bei einem Scheitern der Verkaufsverhandlungen hätte WB-Rundfunk die Produktion, wenn\nauch vielleicht eingeschränkt, aufrechterhalten. Daß dies\nnicht geschah, hatte gerade der Angeklagte zu verantworten.\n\n4. Unzulässig ist das als Aufklärungsrüge nach § 244\nAbs. 2 StPO aufzufassende Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei dadurch beschwert, daß die Strafkammer ces aufzuklären unterlassen habe, ob seine Verurteilungen durch\ndas Landgericht in Berlin vom 29. Oktober 1940 - 1 P Kls\n37/40 - und vom 23. September 1941 - Bt KMs 9/41 - politischer Natur waren, da die Beweismittel nicht mitgeteilt werden, deren Benutzung zur Wahrheitserforschung sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).\n\n- 17 -\n\nIII. Sachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs in den Fällen gemei\nschaftlicher Betrug (VII) und CD T@@ (IX) nat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Fall_gemeinschaftlicher Betrug (VII)\n\na) Die Angeklagten L@B und DO — |] stellten in Ausführung eines gemeinschaftlich gefaßten Plans von etwa\nAugust 1956 bis Mai 1957 einander in Kenntnis und zur Überbrückung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten Wechsel aus\nund akzeptierten sie. Sie waren sich darüber klar, daß sie\ndie Wechsel nur unterbringen konnten, wenn sie wahrheitswidrig angaben, den Wechselforderungen lägen echte Warengeschäfte zugrunde.\n\nDer Angeklagte WÜRD 50: ;je cinen vom Angeklagten\nLoos akzeptierten \\lechsel über 100 000 DM der Commerzbank\nund der Deutschen Bank an; erstere diskonticrte, letztere\nnicht.\n\nEr gab weiterhin 25 Wechsel über insgesamt 1 352 135,6\nan mehrere Firmen weiter, die der Angeklagte Iggpals Bezogener bis auf einen geringfügigen Betrag von 17 000 Di nich\neinlöste. In den meisten Fällen wurden zur Einlösung neuc\nFinunzwechsel präsentiert.\n\nDer Angeklagte Lg ließ 54 Wechsel, die der Angeklast\n\\iesterop Skzeptiert hatte, über insgeserit 961 930 Di! vom Zei\nsen PD (irn. gu ; TB znkaufen. Diese \\lechs:\n\nwurden weitergegeben. Etwa die Hälfte wurde von Angeklagten\n\n- 18 -\n\n) zumeist durch weitere Wechselziehungen eingelöst;\nder Rest ging zu Protest; die Indossamten wurden in Anspruch genommen.\n\nDie Strafkammer hat hinsichtlich der Wechsel des Angeklagten VO nur im Fall der Commerzbank eine vollendete und im Fall der Deutschen Bank eine versuchte Täuschung feststellen können, während sich bei den Firmen, die\ndie weiteren Wechsel übernommen hatten, nicht ausschließen\nließ, daß sie sich des Charakters dieser Wechsel als reiner\nFinanz- oder Überbrückungswechsel bewußt waren. Dagegen\n\nführten bei den Wechseln des Angeklagten Lg die Täuschungs-\n\nhandlungen in allen Fällen zur Vermögensschädigung.\n\nb) Zutreffend hat die Strafkammer den Tatbestand des\ngemeinschaftlichen Betruges nach den § 26%, 47 StGB bei den\nVechseln des Angeklagten 7) nur im Fall der Commerzbank als vollendet und im Fall der Deutschen Bank als versucht und bei denjenigen des Angeklagten I@@in allen rFällen als vollendet angesehen. Allc tatbestandsmäßigen Handlungen sind angesichts der Art und der Durchführung des geneinsamen Plans mit Recht beiden Angeklagten als Mittätern\nangelastet worden. Bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, die Betrugshandlungen seien bei Weitergabe der\nWechsel vollendet gewesen und die Vermögensbeschädigungen\neingetreten; denn für die hingegebenen Geläbeträge erhielten\ndie Übernehmer nur minderwertige persönliche Forderungen\ngegen sehr schlecht gestellte Schuldner (vgl. R6St 36, 367).\n\nDieser Umstand war auch vom Vorsatz der Angeklagten\numfaßt; denn sie rechneten in Ansehung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Begebung eines jeden \\Wechsels\n\nnn,\n\ndamit, daß er nicht eingelöst werden könne, Deshalb hat die\nStrafkammer auch zu Recht angenommen, daß der Schaden entstanden war und die Bezahlung des einen oder anderen der\nWechsel ihn nicht rückwirkend beseitigte, daß sie vielmchr\nnur als Schadenswiedergutmachung beurteilt werden kann\n(vel. Rest 71, 85, 86; 73, 61, 63; 74, 129, 130).\n\nSoweit die Revision ausführt, in den Fällen Commerzund Deutsche Bank seien die Finanzwechsel ebensogut wic\nwarenwechsel zewesen, geht sie von einem anderen als dem\nfestgestellten Sachverhalt aus. Im übrigen sind ihre Linwendungen of/ensichtlich unbegründet.\n\nDie Annzhme eines Fortscetzungszusammenhangs beschwert\ndie Angeklagten nicht.\n\n2. Fall CcgB-: (1x)\n\na) Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Januar\n1957 übertrug die Firma \"Den (EB :@-:esc11-\nschaft\" - CWB-C@8- die Geschäftsamteilc der Firma \"Cg-GE :unstunx Gesellschaft mn\" - C@lwrundfunk - mit\nsofortiger dinglicher Wirkung auf den Angeklagten. Dieser\nverpflichtete sich, bis zum 2. März 1957 2 000 000 DM\n(700 000 IM Stammkapital zuzüglich 1 300 000 IM übernommenc\nBankverbindlichkeiten) zu zahlen. Bei nicht fristgemäßer\nZahlung behielt sich Cgp-Ce@ vor, die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter-\n\nversammlung zur Abtretung der Geschäftsamteile zu verweisern. Von dieser Vertragskiausel konnte sie nur unter sehr\nerheblichen Schwierigkeiten Gebrauch machen, sie war deshull\nlediglich als Drucknittel gegen den Angeklagten gedacht,\n\n- 20 —\n\nDieser war sich bei Vertragsschluß darüber im klaren, daß\ner den Kaufpreis bis zum 2. März 1957 weder aus eigenen\nnoch aus fremden Mitteln werde aufbringen können. Die Vorstandsmitglieder der C@B-C@W@zweifelten nicht an seiner\nLeistungsfähigkeit, weil er als finanzstarker Großkaufmann\ngalt und außerdem im Jahr 1955 die Firma \"AGA Apparatebau\nCE vn\" ordnungsgemäß von Conti-Gas erworben hatte.\n\nAm 8. März 1957 erbat der Angeklagte Stundung; daraufhin wurde die Fälligkeit des Kaufpreises bis zum 30. Scptember 1957 hinausgeschoben., Am 22. März 1957 erteilte die\nGesellschafterversammlung der CgW-C@W ihre Zustimmung;\nder Angeklagte begab auf den 50. September 1957 fällig gestellte Wechsel. Am 14. August 1957 beantragten die Geschäftsführer der CgP-Runäfunk das Vergleichsverfahren;\nam 27. November 1957 wurde das Konkursverfahren eröffnet.\n\nb) Die Strafkammer hat die äußere und innere Tatseite\ndes Betruges rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte\nhat die Vorstandsmitglieder der C@D-cgw bei Vertragsschluß über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit getäuscht\nund sie daher in den Irrtum versetzt, seine Leistungsfähigkeit sei so über jeden Zweifel erhaben, daß sich eine Frage\ndanach erübrige., Zwar hat sich der Angeklagte, der sich\nnach den Urteilsfeststellungen als finanzstarker und erfolgreicher Geschäftsmann gab und sehr großzügig und repräsentativ aufzutreten pflegte, nicht ausdrücklich auf seine\nZahlungsfähigkeit berufen; er hat jedoch durch die vertragliche Übernahme der befristeten Zahlungsverpflichtung zugleich erklärt, er sei zur Erfüllung in der Lage.\n\nWenn der Beschwerdeführer meint, bei Nichterfüllung\neines Vertrages sei der Tatbestand des § 263 StGB \"durchaus noch nicht immer erfüllt\", trifft das zwar zu, so etwa\nbei nachträglichen unvorhersehbaren Schwierigkeiten oder\nAusfall sicher zu erwartender Eingänge. Hier hat jedoch der\nAngeklagte durch Täuschungshandlungen den Abschluß des Vertrages und zugleich dessen teilweise Erfüllung seitens der\n\ncBD-:W@ srreicht.\n\nEr war am 15. Januar 1957 nicht in einer solchen Lage,\ngaß die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen bis zum\n2. März 1957 möglich war, und er wußte das auch. Die Ansicht\nder Revision, er habe mit Leistungen der amerikanischen\n\"Finanzgeruppe Hans R TBB ınä Soc MB rechnen können, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils,\nHiernach hat die \"TB-:ruppe\" ihm zwar am 2. März 1957\neine krklärung ausgestellt, worin sie sich für die Zahlung\ndes Übernahmebetrags durch den Angeklagten verbürgte, diese\nBürgschaft jedoch von Bedingungen abhängig machte, die noch\nnicht erfüllt waren, Daraus hat die Strafkammer rechtlich\neinwandfrei geschlossen, daß am 15. Januar 1957 eine bindende Zusage auf Leistungen noch nicht vorlag, und der Angeklagte auch nicht mit rechtzeitigen Eingängen von dieser\nSeite rechnete,\n\nDem Angeklagten ging es allein um die Erreichung des\nVertragsschlusses und die ihm im Vertrag eingeräumte Rechtsposition, die ihm die Verfügungsgewalt über CgWrunsfunk\ngewährte. Diese hat er durch die Übertragung der Geschäüftsamteile auf ihn mit sofortiger dinglicher Wirkung erlungt,\nunabhängig davon, daß noch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich wär. Tatsächlich konnte er über die\nCB Rundfunk verfügen und hat er auch verfügt.\n\n- 22\n\nc) Damit ist der CP-C@ äurch den Vertragsschluß\nein Vermögensschaden entstanden; denn sie verzichtete auf\nihre Verfügungsbefugnis und räumte sie dem Angeklagten ein.\nTafür erhielt sie nur cine minderwertige persönliche Forderung gegen diesen. Sie konnte nicht mehr über die Firma Ce\n@&runäfunk und deren Produktion verfügen und hatte keine\nMöglichkeit mehr, die Firma zu sanieren, während der unzuverlässige Angeklagte gerade alle Möglichkeiten erhielt, die\ner dann später sogar noch zur Erlangung eines Kredits ausnutzte.\n\nDie von der Revision erwähnte Feststellung, nach der\nvom Gericht übernommenen Aussage des Zeugen Ic \"sei CC\n&-Rundfunk einfach nichts mehr wert gewesen\", enthält das\nUrteil nicht; es führt in diesem Zusammenhang vielmehr aus,\nder Vermögensschaden entfalle trotz der Aussage des Zeugen\nLi, dei ciner Liquidation hätte Cn-Cgp sowohl das\nStammkapital verloren als auch für die Bankverbindlichkeiten\neinstehen müssen, schon deshalb nicht, weil eine Liquidation\nnie beabsichtigt gewesen sei.\n\nIV. Strafzumessung\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die weggefallenen Einzelstrafen in den eingestellten Fällen IEB-Orden (IV);\nExport-T (TV) und Generai-Tree(VI) die Höhe der weiteren Einzelstrafen beeinflußt haben, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben, ohne daß auf das Vorbringen der Revision hierzu eingegangen zu werden braucht. Bei der Neufestsetzung der Strafen wird die Strafkammer das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Insoweit wird auf die Entscheidung BGHSt 2, 96 hingewiesen.\n\n- 23\n\nB. Die Revision des_Angeklagten Vu\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Es fehlt schon\ndic Tarlegung, welche Zeugen die Tonbandaufnahme abgelehnt\nund sich nach der Behauptung des Beschwerdeführers durch\ndas Vorhandensein des Geräts beeinflußt gefühlt haben sollen\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Ausführungen des. Beschwerdeführers zum Schuldspruch im Fall gemeinschaftlicher Betrug (VII) sind offensichtlich unbegründet; auf dic Ausführungen zu A III i wird\nBezug genommen. Gegen die Verurteilung im Fall Kreditbetrug\n(VIII) hat er sich nicht mit Einzelangriffen gewendet. Die\nauf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des\nSchuldspruchs und der Strafzumessungserwägungen hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensecel\nKirchhof Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-27/2-str-53-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-27/2-str-53-64","retrieved":"2026-10-24 16:41:56.457752+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-01-27/2-str-53-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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