{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-06-26_2_StR_156_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-06-26","aktenzeichen":"2 StR 156/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 094 N\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuersekretär Rotert KH aus\nTEEN? , Kreis FEED, geboren am\nEEE :905 in 2, Kreis HE CS;\n\nwegen Betruges u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ur\nals Urkunds eamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Gießen vom\n\n19. Februar 1965 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er zu zwei Geldstrafen\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG r ünde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges.\nin zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit\nSteuerhinterziehung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis und zu zwei Geldstrafen von Je 100 DM verurteilt.\n\nDie wirksam auf don Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung. des 8 267\nAbs. 3 StPO. Wie die Begründung der Rüge ergibt, will\nder Beschwerdeführer jedoch nicht eine Verletzung dieser\nVerfahrensvorschrift sondern Verstöße gegen das sachliche Recht bei der Strafzumessung behaupten. Was er\ndazu im einzelnen anführt, kann der Revision allerdings\nnicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafe hat der Tat-\n\n- 3 -\n\nrichter innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach seinem\npflichtmäßigen Ermessen zu bestimmen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, nachzuprüfen, ob bestimmte\nUmstände, die für eine milde Strafe sprechen können,\ndabei \"ausreichend\" berücksichtigt worden sind.\n\nDie Nachprüfung auf die Sachrüge führt jedoch aus\ncincm anderen Grund zur teilweisen Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat die Strafe offenbär dem § 266 StGB\nentnommen und deshalb neben der dort zwingend vorgeschriebenen Gelästrafe eine zweite Geldstrafe gemäß\nden §§ 418, 396 AbgO verhängt. § 396 AbgO ist aber gegenüber § 266 StGB das strengere Gesetz, weil es neben\nGefängnis Geldstrafe in unbegrenzter Höhe androht,,\nwährend nach den §§ 266, 27 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Regelfall\nnur eine Geldstrafe bis zu 1o 000 DM verhängt werden\nkann, Die Ausnahme des § 27 c Abs. 3 StGB hat beim\nVergleich außer Betracht’ zu bleiben, weil ihre Voraussetzungen hier nicht vorliegen (R6St 75, 14). Die\nStrafe war also nach § 73 StGB dem § 396 AbgO zu entnehmen, § 418 AbgO daher nicht anzuwenden, sondern\n‚nur eine einheitliche Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu verhängen. : | j\n\n-4h-\n\nDer Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil er nicht beurteilen kann, wie hoch\ndas Landgericht eine einheitliche Geldstrafe auf Grund\n\näes § 396 AbgO bemessen hätte.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-26/2-str-156-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-26/2-str-156-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.985173+00:00"}}