{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-06-19_2_StR_179_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-06-19","aktenzeichen":"2 StR 179/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sofern die Hauptverhandlung eine einheitliche Tat in\nverfahrensrechtlichen Sinn zun Gegenstand hat, ist\nes unzulässig, gegen den Widerspruch des Angeklagten\noder seines Verteidigers einzelne Beweise zu erheben,\nbevor die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach\nMaßgabe der §§ 243 Aus. 3, 136 StPO abgeschlossen\nist.","text_plain":"2168 013. fi\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO §§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1\n\nSofern die Hauptverhandlung eine einheitliche Tat in\nverfahrensrechtlichen Sinn zun Gegenstand hat, ist\nes unzulässig, gegen den Widerspruch des Angeklagten\noder seines Verteidigers einzelne Beweise zu erheben,\nbevor die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach\nMaßgabe der §§ 243 Aus. 3, 136 StPO abgeschlossen\nist.\n\nBGH, Urt. v. 19. Juni 1963 - 2 StR 179/63 - SchwG Duisburg |\n\nIm Namen des\n\nIn der Strafsache.\n\ngegen\n\nvolkes\n\nden Steinholzleger Willi DEE zus \"ED,\ngeboren am ED 1925 ir ve. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schweren räuberischen Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvelt Tr. gg in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der\n\nfür Recht erkannt:\n\nGeschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Duisburg vom 15. November 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten am 4. April 1957\nwegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252,\n251, 56 StGB) zu 13 Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust verurteilt. Aus der Zuchthausstrafe und den gegen\nden Angeklagten mit Urteil des Landgerichts Duisburg von\n4. Jenuar 1955 (2 KLs 6/54) wegen elf schwerer und fünf\nversuchter schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen Betruges (Tatzeit: 16. September 1953 bis 10. Mai 1954) verhängten, damals zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis zusammengefaßten Einzelstrafen\nhat das Schwurgericht im Urteil vom 4. April 1957 eine neue\nGesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus gebildet und darauf\ndie Untersuchungs- und die Strafhaft angerechnet, die der\nAngeklagte in der Sache 2 KLs 6/54 erlitten hatte. Die\nRevision des Angeklagten gegen das Schwurgerichtsurteil\nhat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. Februar 1958\nverworfen. Am 4, April 1962 hat das Landgericht in Tuisburg\ndie Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Angeklagten angeordnet. Auf Grund der erneuerten Hauptverhandlung\nhat das Schwurgericht folgendes Urteil erlassen:\n\n\"Das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg\nvon 4. April 1957 wird im Schuldspruch aufrechterhalten.\n\nDer Angeklagte wird wegen eines besonders schweren\nräuberischen Diebstahls, Verbrechen nach §§ 252, 251,\n\n56 StGB, zu 11 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus verur-\n\nteilt,\n\nDie bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm für 5 Jahre\naberkannt. . |\n\nDie in dieser Sache erlittene Strafhaft wird angerechnet.\n\nDie auf Grund. des. Haftbefehls des Landgerichts Duisburg vom 22. Mai 1962 anschließend erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie 3 Monate\n\nübersteigt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.\"\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der\ner Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt,\nist begründet,\n\nDer Angeklagte, der seine früheren Geständnisse widerrufen\nhat und die Tat leugnet, beschwert sich unter anderem darüber,\ndaß er in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht\nvor Eintritt in die Beweisaufnahme erschöpfend zur Sache vernommen worden sei. Im einzelnen behauptet er: An den beiden ersten\nVerhandlungstagen seien Gegenstand seiner Vern&mung zur Sache\nausschließlich seine früheren Geständnisse gewiesen. Hierzu habe\ndas Gericht sodann die Zeugen gehört. Erst viel später, nachdem\ndie Beweisaufnahne durchgeführt gewesen sei, habe er dem Gericht vortragen dürfen, wo und wie er den Tag vor der Tatnacht\nund diese selbst verbracht habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die\nRichter, vor allem die Geschworenen, gegenüber seiner Efnlassung\n\nnicht mehr unbefangen gevesen.\n\nIn der Revisionsrechtfertigung wird zwar § 238 StPO\nals die hiernach verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet.\nIn Wirklichkeit will die Revision aber, wie ihre Begründung\nergibt, cinen Verstoß gegen die in den §§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1\nStPO vorgeschriebene Reihenfolge der Verfahrensabschnitte zum\nhachteil des Angeklagten geltend machen. Diese Rüge greift durch.\n\n| Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem\nSchmurgericht ergibt folgendes;\n\nAn den beiden ersten Verhandlungstagen ist der Angeklagte\nnach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zur Sache\nvernommen worden, wobei er gefragt wurde, ob er etwas auf\ndie Beschuldigung erwidern wolle. Während der Vernehmung\nwurde die Niederschrift über das Geständnis des Angeklagten\nvor dem Ermittlungsrichter vom 10. Juli 1954 und die darin\nangezogene Niederschrift über eine frühere polizeiliche\nVernchmung gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen. Ferner wurden\nihm \"zur Unterstützung seines Gedächtnisses und zur Aufklärung von Widersprüchen\" zahlreiche weitere Vernehmungsprotokolle und andere Schriftstücke vorgehalten. zu Beginn\ndes dritten Verhandlungstages verkündete der Vorsitzende .\ndes Schwurgerichts den Beschluß, daß in die Beweisaufnahme ;';'\neinzutreten sei. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte\nhierauf, dem Angeklagten vor der Vernehmung der Zeugen Gelegenheit zu geben, seinen Tagesablauf am 12. August 1955 - dem\nTage vor der Tatnacht - zu schildern. Das Schwurgericht beschied diesen Antrag wie folgt:\n\n\"Dem Verfahrensamtrag des Verteidigers wird entsprochen, sobald über die: Tatzeit und objektive Tatumstände Beweise erhoben sind.\"\n\nSodann wurden am dritten und am vierten Tag mehrere Zeugen\nund zwei Sachverständige vernommen. Die Niederschrift des\nfünften Verhandlungstages beginnt mit dem Vermerk, daß\n\nder Angeklagte \"ergänzend\" befragt wurde, ob er etwas auf\ndie Beschuldigung erwidern wolle, sich hierauf zur Sache\nerklärte, worauf die Beweisaufnahme fortgesetzt wurde. An\ndiesem Tage wurden auch die Kriminalbeamten vernommen, die\ndie Ermittlungen durchgeführt hatten. Am sechsten Tag\nwurde der Angeklagte wiederum \"ergänzend\" gefragt, ob\n\ner etwas. auf die Beschuldigung erwidern wolle. Er erklärte\nsich zur Sache. Im Protokoll ist dazu vermerkt:\n\n\"Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu äußern\nüber den Tagesablauf vom 12. und 13. August 1955.\"\n\nAuch am achten und neunten Verhandlungstag erhielt der\nAngeklagte jeweils \"ergänzend\" Gelegenheit, sich zur Sache\nzu äußern. Im übrigen wurde an diesen Tagen die Beweisaufnahme fortgesetzt und am zehnten Verhandlungstag geschlossen.\n\nHiernach steht fest, daß der Angeklagte durch einen\nBeschluß des Schwurgerichts daran gehindert worden ist, vor\ndem Beginn der Beweisaufnahme zusammenhängend alles zu sagen, was er für geeignet hielt, die gegen ihn sprechenden\nVerdachtsgründe zu beseitigen, sowie alle zu seinen Gunsten\nsprechenden Tatsachen vorzubringen (§§ 243 Abs. 3, 136 StPO).\nBestätigt wird diese Feststellung durch die dienstliche\nÄußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden.\n\n‘Das Verfahren des Schmurgerichts entsprach nicht dem\nGesetz. Die Strafprozeßordnung schreibt in den §§ 243 Abs. 3,\n\ns\n\n244 Abs. 1 vor, daß die Vernehn.ng des Angeklagten zur Sache\nder Beweisaufnahme voranzugehen habe. Von dieser Reihenfolge\ndarf jedenfalls nicht gegen den Widerspruch des Angeklagten\noder scines Verteidigers abgewichen werden, Allerdings hat\n\nes die Rechtsprechung stets für zulässig gehalten, in Sachen,\ndie eine Mehrzahl einzelner Taten zum Gegenstand haben,\n\ndie Hauptverhandlung derges talt in sachliche Abschnitte\neinzuteilen, daß zunächst eine allgemeine Äußerung des Angeklagten herbeigeführt, sodann die Verhandlung jeweils auf\neine oder mehrere Taten beschränkt wird und im Anschluß\n\nan die Vernchmung des Angeklagten zu jedem Teilkomplex S0-- .\nfort die dazu gehörenden Beweise erhoben werden (vgl. BGHSt 10, |\n342). Ein solches Verfahren wird oft zweckmäßig, im Interesse\ndes Angeklagten sogar geboten sein, sofern es nicht dazu\n\nführt, daß der Angeklagte mit dem Vorbringen, das seiner\nEntlastung für den einzelnen Fali dienen. soil, zur Seite\ngedrängt wird und daß die diesen Fall betreffende Beweiserhebung demzufolge das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH\n5-StR 661/54 bei Dallinger in MDR 1955, 397). Nach Ansicht\n\ndes Senats handelt es sich aber in diesen Fällen der Aufgliederung einer Hauptverhandlung sachlich um keine Abweichung\n‚von der im Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge des Verfahrensablaufs; denn sie bleibt für die einzelne verfahrensrechtlich selbständige Tat ‚gerade gewahrt. Infolgedessen würde\nder Senat hier auch keinen Anlaß sehen, die Zulässigkeit\n\nder Aufgliederung von einer Zustimmung des Angeklagten abhängig zu machen; dies um so weniger, als das Gericht durch\neine vom Gesetz in sein Ermessen gestellte Trennung der\n\nSachen die Aufgliederung ohnehin herbeiführen könnte.\n\nDagegen war die vom Schwurgericht vorgenommene Aufgliederung gegen den Willen des Angeklagten, dem nur ein Ver-\n\nbrechen zur Last gelegt ist, nicht zulässig. Die Vorschrift,\ndaß die Beweisaufinahme der Vernehmung des Angeklagten nachzufolgen habe, gehört zu den wesentlichen, dem Schutz des\nAngeklagten dienenden Verfahrensregeln, indem sie diesen\n\ndie Nöglichkeit einräunt, seine Verteidigung vorweg zusammenhängend zu führen und das Gericht zu veranlassen, daß bei\nder nachfolgenden Beweisaufnahme die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Die nachträgli-\n\n‚che Befragung des Angeklagten gemäß § 257 StPO ist kein ausreichender Ersatz für die Gelegenheit zur zusammenhängenden\nWiderlegung der Verdachtsmomente und zur geschlossenen\nTarstellung der entlastenden Gesichtspunkte vor der Bevreisaufnahme (BGH NJW 1957, 1527, in BGHSt 10, 342 insoweit\n\nnicht veröffentlicht; BayObLG 1953, 130). Allerdings kann\nder Angeklagte auf die Einhaltung der seinem Schutz dienenden Vorschrift verzichten, inden er einem anderen Verfahrensablauf - auch. stillschweigend durch Unterlassen eines Widerspruchs - zustimmt. Dagegen bestehen um so weniger Bedenken,\nals es der Angeklagte ohnehin in der Hand hat, sich erst\nnach teilweise oder vollständig durchgeführter Beweisaufnahme zur Sache einzulassen, und als’es zweifellos Fälle |\ngibt, in denen es zweckmäßig sein und gerade dem Interesse\ndes Angeklagten dienen kann, im Rahmen seiner Vernehnmung\n\nzur Sa che einen Teil der Beweisaufnahne vorvegzunehnen. So etwa\nwenn ohne Verlesung bestimmter Urkunden oder ohne Besichtigung\nvon Beveisgegenständen die Einlassung des Angeklagten den\nnicht aktenkundigen Gerichtsmitgliedern nicht oder nur\n\nschwer verständlich wäre. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Senats in BGCHSt 13, 358, 360 zugrunde. Es muß aber\nauch dann der Entschließung des Angeklagten überlassen bleiben, ob er einer Abweichung von der vorgeschriebenen Reihenfolge zustimmen will. Widerspricht er, so muß sie eingehalten\nwerden. s\n\nDa das Schwurgericht den Angeklagten gegen den Widerspruch\nseines Verteidigers mit einem Teil seiner Einlassung auf einen\nspäteren Zeitpunkt während der Beweisaufnahme verwiesen hat,\nliegt der behauptete Verfahrensverstoß vor. Daß das Urteil\ndarauf beruht, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen. Angesichts des verfahrensrechtlichen Zwecks der verletzten Vorschrift wird das ohnehin nur selten möglich sein. Hier komnt\nfolgendes hinzu: Der Angeklagte verteidigte sich in wesentlichen mit der Behauptung, seine früheren Geständnisse seien\nunwahr; denn da er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei,\nkönne er auch nicht der Täter sein. Aus diesem Grunde wollte\ner sofort schildern, wie er den Tag vor der Tatnacht und diese\nselbst verbracht habe. Daran wurde er durch den Beschluß des\nSchuurgerichts gehindert. Es wurden vorher Niederschriften\nüber seine früheren Geständnisse verlesen oder ihm vorgehalten und die Kriminalbeanten vernommen, denen er die Tat gestanden hatte, Erst dann kam er mit seiner Schilderung des .\nTagesablaufs vom 12. und 13. August 1953 zu Wort. Diese Aufspaltung der Verhandlung in einen \"Geständniskomplex\" und einen \"Alibikomplex!\" gegen den Willen des Angeklagten und vor\nallem die Vorwegnahme des \"Geständniskomplexes\" hatten zur\nFolge, daß den Richtern bei Erörterung der Geständnisse, die\n‘auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden mußten, noch nicht\ndas gesamte Verteidigungsvorbringen ges Angeklagten bekannt\nwar und noch nicht berücksichtigt werden konnte. Daher läßt\nsich auch nicht sagen, daß die unzulässige Aufspaltung die\nÜberzeugungsbildung des Gerichts mit Sicherheit nicht becinflußt habe,\n\nDie Verfahrensrüge füh rt nach allem zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils mit den Feststellungen. Eine Erörterung\nder weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge ist nicht erfor-\n\nderlich. Der Senat sieht sich jedoch zu folgenden Hinweisen\nveranlaßts\n\nDer letzte Absatz der Beweiswürdigung auf Seite 70/71\nder Urteilsausfertigung erweckt nach seinem Wortlaut.\nden Anschein, daß das Schwurgericht dabei von der Annahme ausgegangen ist, das mit dem Blut der Frau StB perleckte\nHandtuch sei erst auf Grund der Angaben des Angeklagten über\nden Ort, wo er es versteckt habe, gefunden worden. Nach den\noffensichtlich zutreffenden Feststellungen an anderer Stelle\nwar es jedoch schon am 12. Oktober 1953, lange Zeit bevor der\nAngeklagte. verhaftet wurde und die Tat erstmals gestand, gefunden worden. Wenn also die Kenntnis des Angeklagten von\ndem Fundort des Handtuchs verwertet werden soll, muß geprüft\nwerden, ob er nicht zwischen dem 12, Oktober 1955 und seiner\nFestnahme von irgend jemand die Tatsache des Fundes und den\nFundort erfahren haben kann.\n\n. Das Schwurgericht wird ferner dem Verschlechterungsverbot des $.373, ‚Abs. 2 StPO jn anderer Weise als bisher Rechnung\nzu tragen ‚haben. Es trifft zu, daß eine Gesamtstrafe mit den\nEinzelstrafen des Urteils des Landgerichts in Duisburg vom\n4. Januar 1955 (2 KLs 6/54). gemäß § 79 StGB nicht mehr gebildet werden kann, weil der Angeklagte die Gesamtstrafe von\närei Jahren und sechs Monaten Gefängnis aus jenem Urteil bereits\nvoll verbüßt hatte, als das erste, im Wiederaufnahmeverfahren 2\nbeseitigte Schwurgerichtsurteil vom 4. April 1957 rechtskräftig wurde. letztes tatrichterliches Urteil im Sinne des § 79\nStGB ist nicht dieses, sondern das auf Grund der neuen Hauptiverhandlung zu fällende Urteil. Jedoch ‚müssen dem Angeklagten\ndie Vorteile des § 79 StGB gewahrt bleiben, weil § 373\nAbs. 2 StPO eine Verschlechterung verbietet. Das hat das\nSchwurgericht an sich nicht verkannt. Seine Berechnungsweise\n\n- 10 —\n\nführt aber in Ergebnis zu einer Schlechterstellung des Angeklagten. Es hat die verbüßte Gesamtstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten Gefängnis aus dem Urteil vom 4. Januar 1955\nnach Umrechnung. gemäß § 21 StGB von der in dem aufgehobe-.\nnen Urteil vom 4. April 1957 verhängten Gesamtstrafe von\n\n14 Jahren Zuchthaus abgezogen. Dabei hat es nicht beachtet,\ndaß auf Grund des Urteils vom 4. April 1957 die in der Sache 2 Kls 6/54 (Urteil vom 5. Januar 1955) erlittene Unter-\n\nsuchungshaft gemäß den §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 4 StVollstro\n\nvoll auf die Zuchthausgesamtstrafe angerechnet worden wäre,\nwährend sie nach der Berechnungsmethode des Schwurgerichts\n\nnur zu zwei Dritteln angerechnet wird. Über die Anrechnung\n\nder in dieser Sache zwischen dem Strafende in 2 Kis 6/54 und\n\nden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1958 sowie\n\nder weiteren nach der Wiederaufnahme erlittenen Untersuchungs-\n\nhaft hat das Schvurgericht neu zu entscheiden. Dabei sind\n\n§ 358 Abs. 2 und § 375 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Ansicht\n\nder Revision, die teilweise Nichtanrechnung der nach der\n\nWiederaufnahme des Verfahrens erlittenen Untersuchungshaft\n\na u\n\n- 11 -\n\nverstoße gegen das Verschlechterungsverbot, ist allerdings\nverfehlt. nn\nBaldus _ Bundesrichter Scharpenseel ist Mayr\n\nin Urlaub ortsabiesend und daher\n“ verhindert zu unterzeichnen. '\n\nBaldus\n\nMeyer | E _ Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-19/2-str-179-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 375","ref_norm":"375","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-19/2-str-179-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.739700+00:00"}}