{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-05-17_2_StR_301_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-05-17","aktenzeichen":"2 StR 301/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 S&R_ 301/63\n\nnen.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Günter K ED zu: vu:\ngeboren om EEE 1927 in zu: zur Zeit in Untersuchungs-\n\nheft,\nwegen Unzucht mit einem Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\nli. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. PB rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 17. Mai 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nin diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Düssel-\n\ndorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit einem Abhängigen\n(§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem\nKinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StEB) und mit Unzucht zwischen\nMännern (§ 175 StGB) zu einem Jahr und neun Monaten Gefäöngnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nnit der er die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Urteil allerdings nicht deshalb zu beanstanden, weil die\nStrafkammer nach Abwägung des für und Wider den als\n\nZeugen vernommenen, neunjährigen Sohn Günter des Angeklagten ais glaubwürdig angesehen hat. Was die Revision\n\nhierzu vorbringt, ist trotz der gegenteiligen Behauptung\nin Wahrheit nichts anderes als der unzulässige Versuch,\ndie Beweiswürdigung der Strafkamner anzugreifen. Deren\nErwägungen lassen weder Widersprüche, wie sie die Revision\ngeltend macht, noch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze erkennen.\n\nEbensowenig ist es rechtlich fehlerhaft, daß das\nLandgericht den Bekundungen einiger Zeugen nur zum Teil\ngefolgt ist und sie zum Teil als unglaubhaft erachtet\nhat. Eine Verfahrensvorschrift des Inhalts, daß ein Zeuge\nhinsichtlich aller von ihm gemachten Angaben entweder in\nvollem Umfang als glaubwürdig oder in demselben Ausmaß als\nunglaubwürdig beurteilt werden müsse, gibt es nicht. Vielmehr hat der Tatrichter auch darüber, inwieweit die Aussage\ncines Zeugen der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist, gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der\nVerhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden.\n\n2.) Durchgreifenden Bedenken begegnet dagegen die\n\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für die Tat\nstrafrechtlich voll verantwortlich. Insoweit fehlt es an\nzureichenden Feststellungen. Wohl ist innerhalb der rechtlichen Würdigung gesagt, der Aikoholgenuß des Angeklagten\nvor der Tat sei nach dessen eigener Einlassung nicht so\nbeträchtlich gewesen, daß dadurch die Zurechnungsfähigkeit\nzur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert worden\nsei. Nähere Angaben darüber, was der Angeklagte im einzelnen an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat, finden\nsich jedoch an keiner Stelle des Urteils. Genauere Darlegungen dazu wären aber bei der hier gegebenen Sachlage erforüerlich gewesen, um dem Revisionsgericht eine zuverlässige\n\nPrüfung dahin zu ermöglichen, ob die Bejahung der vollen\nZurechnungsfähigkeit auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.\n\nDer Angeklagte ist unbestraft. Auch hat er sich in\nder Vergangenheit ordentlich geführt. Sein Verhalten bei\nder Sylvesterfeier und gegenüber einer Frau aus der Nachbarschaft sprechen gegen eine Neigung zu homosexueller\nBetätigung. Auch sonst ergeben die Urteilsgründe nichts,\nvas als Anzeichen für das Vorhandensein einer dahingehenden, abartigen Triebrichtung gedeutet werden könnte\nSomit weicht die Handlungsweise gegenüber dem Jungen,\ndie auch insofern eine Besonderheit aufweist, als sie\nsich gegen das eigene Kind richtete, von dem bisher\ngezeigten Verhalten des Angeklagten völlig ab. Angesichts\ndieser auffälligen Abweichung ist nicht ohne weiteres\nauszuschließen, daß der Alkoholgenuß die Zurechnungsfähisgskeit des Angeklagten bei der Tatausführung erheblich beeinträchtigt hat. Das gilt umsomehr, als sich die\nWirkungen des Alkohols durch das den Streit auslösende\nErlebnis mit der Frau und durch den anschließenden\nStreit in einem Maße verstärkt haben können, wie es\nohne diese Vorkommnisse möglicherweise nicht der Fall\ngewesen wäre. Deshalb ist unter den gegebenen Umständen\ndie durch keine näheren Angaben belegte Wendung des Urteils, der Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat sei\nnach dessen eigener Einlassung nicht so beträchtlich\ngewesen, daß dadurch die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert worden sei,\nfür sich allein nicht geeignet, die Annahme der vollen\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu\nrechtfertigen.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden,\nund zwar auch im Schuldspruch, weil mangels jeglicher Fest-\n\nu\n\nstellungen über den Umfang und die Wirkung des Alkoholgenusses\nnicht mit Sicherheit verneint werden kann, daß dieser zu einen\nvölligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit geführt hat.\n\nDer Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning\n\nun mn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-17/2-str-301-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-17/2-str-301-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.992038+00:00"}}