{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-05-16_2_StR_382_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-05-16","aktenzeichen":"2 StR 382/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_ StR 382/63\n\n2122 036\nImNsmen äcs Yolkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Otto DD :.:s\nOD , ze borcn an ED 1911 ir VE äne-\n\nmark,\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 6. llovember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Rickter,\n\nBundesunwalt Dr. Win ser Verhanälung,\n\nOberstaatsunuet sp bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustäzangestellter ED\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Mai 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern nach § 175 a\nNr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\n1.) Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen\nzu werden, da die Sachrüge durchgreift.\n\n2.) Das Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Tas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte von Sommer 1956 bis Anfang 1959 sowie von Herbst\n1959 bis Februar 1960 etwa monatlich einmal und von\nAugust 1960 tis zum Dezember 1960 dreimal Dietrich\nSC verführt habe, mit ihm Unzucht zu treiben. Die\nStrafkamner hat das ganze Tun als eine fortgesetzte Handlung\n\nangesehen.\n\nSoweit es sich um die Vorgänge von August 1960 tis\nzum Dezember 1960 handelt, scheidet der Tatbestand des\n8 175 a lir. 3 StGB deswegen aus, weil Scherer am 14. Juni\n1960 21 Jahre alt geworden war. Insoweit kommt nur ein\nVergehen nach § 175 StGB in Betzicht.\n\nDie Verführung Scherers sieht die Strafkammer zutreffend darin, daß der Angeklagte den völlig unerfahre -\nnen Minderjährigen zunächst über Homosexualität aufklärte und ihn weiter durch Einladungen in seine Wohnung,\ngemeinsame Ausflüge und Besuche sowie die wiederholte\nErklärung, er, der Angeklagte, sei jederzeit für den 2eugen zur Vornahme homosexueller Handlungen bereit, zur Unzucht geneigt machte. Einer wörtlichen Aufforderung an\nSED, mit ihm, dem Angeklagten, Unzucht zu treiben,\nbedurfte es nicht. Die Einzelausführungen der Revision,\nnit denen ein Verführen des Minderjährigen bestritten wird,\nrichten sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die\nBeweisvürdigung und Feststellungen des Tatrichters.,\n\nDamit steht aber keineswegs fest, daß der Angeklagte\nden Minderjährigen später noch zu den weiteren Unzuchtshandlungen verführen mußte und verführt hat. Die bisherigen Teststellungen lassen die Möglichkeit offen,\ndaß er Scherer schon allgemein zur Unzucht geneigt gemacht hatte, als es zu dem ersten Vorfall kam, so daß\nScherer nachher nicht mehr verführt zu werden brauchte\n(vgl. RGSt 70, 199; 71, 111). Das. Urteil sagt insoweit\nauch zum inneren Tatbestand nichts, insbesondere nichts\ndazu, ob der Angeklagte bei den späteren Vorfällen den\nZeugen von vornherein zu Unzuchtshandlungen geneigt hielt\noder noch damit rechnete, dieser sei von sich aus dazu\nnicht bereit. Insoweit liegt möglicherweise nur der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB\noder des Vergehens nach § 175 StGB vor, Dies Vergehen\nkann zwar mit dem Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur Unzucht in Fortsetzungszusammenhang stehen\n(BGH NJW 1962, 1628). Der Schuldumfang ist dann jedoch\ngeringer. Deshalb mu3 das Urteil in seinem gesamten Umfang\naufgehoben werden.\n\n- A -\n\nDas Gericht wird erneut zu prüfen haben.ob — trotz\nzweimnaliger Unterbrechung - eine einzige fortgesetzte Tat\nvorliegt. Sollte das nicht der Fall sein, wofür manches\nspricht, würde die Strafverfolgung etwaiger Vergehen nach\n% 175 StGB möglicherweise verjährt sein, soweit diese vor\ndem 15. Februar 1958 begangen sind, da die Verjährungsfrist erst durch äie Verfügung des Vorsitzenden der\nStrafkammer vom 14. Pebruar 1963, mit der die Zustellung\nder Anklageschrift angeordnet wurde, unterbrochen worden\n\nist.\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-16/2-str-382-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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