{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-05-15_2_StR_594_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-05-20","aktenzeichen":"2 StR 594/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 091 .\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Otto Heinrich Fe zus DEE \\estfalen, geboren am EEE 1911 ir nr zur\n\nZeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 15. Mai 1963 in der Sitzung vom 20. Mai 1963,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Win der Verhandlung,\nJustizangestellter EEE o:i der Verkündung\nals Urkundsbeamte: der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Juli 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDic Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?3\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Mord zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Hierauf hat\nes außer der Untersuchungshaft in dem anhängigen Verfahren\neine durch Urteil des Spruchgerichts in Recklinghausen vom\n14. Oktober 1947 gegen den Angeklagten erkannte und von diesem\nverbüßte Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nunter Umwandlung in ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus angerechnet.\n\nDas Urteil wird von dem Angeklagten, der Staatsanwalt-\n‚schaft und der als Nebenklägerin zugelassenen Frau Rn\nnit der Revision angefochten. Sämtliche Beschwerdeführer\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren,\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg, die Revisionen der Staatsanvaltschaft und der Nebenklägerin allerdings im Schuldspruch\nnur zugunsten des Angeklagten.\n\nwu\n\nI: Soweit der Beschwerdeführer Verfahrenshinder\nnisse behauptet oder Verfahrensvorausse,r\nzungen in Zweifel zieht sowie das vom Schwurgericht\nbeobachtete Verfahren bemängelt, ist sein Vorbringen\nteils unzulääsig, teils unbegründet.\n\n1.) Rechtsirrig ist die Auffassung, durch das Urteil des Spruchgerichts in Reckiinghausen vom 14. Oktober 1947 sei die Straliklage im anhängigen Verfahren verbraucht. In dem Spruchgerichtsverfahren ist der Angeklagte, wie das Schwurgericht zutreffend\nangenonnen hat, allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gestapo\nverurtcilt worden, nicht aber wegen der den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Tat, die er -— nach dem Schuldvorwurf -\nals Angehöriger der Gestapo begangen hat. Dies geht aus Spruch\nund Gründen des Urteils von 14. Oktober 1947 deutlich hervor. Zudem war, wie der den Inhalt der Anklageschrift in Spruchgerichtsverfahren regelnden Bestimmung des § 18 der Verfahrensorädnung\nfür die deutschen Spruchgerichte zur Aburtcilung von Mitgliedern\nverbrechcrischer Organisationen vom 17. Februar 1947 (VOBl BZ\n1947 S. 63) zu entnehnen ist, Gegenstand des Schuldvorvurfs in\njenen Verfahren allein der Erwerb oder dic Aufrechterhaltung\n\nder Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen trotz Kenntnis von deren verbrecherischen Charakter oder deren verbrechcrischen Tütigkeit,nicht aber die Zugchörigkeit eines Mitglieds,\nweil es sich persönlich an der Begehung von Taten beteiligt\nhatte, die gemäß Art. 6 des Statuts für den Internationalen\nMilitärgerichtshof für verbrecherisch erklärt worden sind.\n\nAus § 16 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Februar 1947, auf den\nsich die Revision für ihre abweichende Ansicht beruft, kann\nnichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Die dort dem öffentli-\n\n4\n1\n\nj\n'\nN\n\nchen Ankläger u.a. zur Pflicht gemachte Erforschung der Betätigung des Organisationsmitglicds sollte, wie § 18 aaO ergibt,\nlediglich dem Nachweis der Kenntnis von dem verbrechcerischen\nCharakter oder der verbrcecherischen Tätigkeit dienen. Im übrigen var diese Kenntnis nur Bedingung der Strafbarkeit des\nOrganisationsdelikts. Das gleiche würde für die persönliche\nBeteiligung eines Mitgliedes an Verbrechen seiner Organisation\ngegolten haben, wenn darauf im Spruchgerichtsverfahren hätte\nabgestellt werden dürfen,\n\nDas Verbot der Doppelbestrafung, wie es Art. 103 Abs. 3 GG\nvorsicht, greift daher nicht Platz, wie auch schon der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vel.\nUrteile v. 15.1.1952 - 1 StR 18/50 - in LM Nr. 1 zu Art. 103 GG,\nvom 27.1.1953 - 2 StR 20/50 - und vom 3.9.1953 - 5 StR 221/53-).\nDie Behauptung des Vertcidigers, die Verneinung der Tatidentität in dem Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 18/50 - beruhe\nnur auf der Verschicdenheit der Tatzeiten, ist unrichtig. Die\nAcitspanne von sechs Jahren wird dort zwar mit erörtert; jedoch ist nicht allein auf sie entscheidend abgestellt, sondern\nauch darauf, daß die jencm Verfahren und dem vorangegangenen\nepruchgcerichtsverfahren zugrunde liegenden Taten, ungeachtet der\nBegchungszciten, zwei selbständige, voneinander unabhängige Vorgünge bildeten,\n\n2.) Der Einwand, dic Nebenklägerin sci zu Unrecht als solche\nzugelassen worden, greift nicht durch, Dabei mag offenbleiben,\nob er überhaupt zur Aufhebung des Urteils führen kann, da\nzuvcifelhaft ist, daß dieses auf der Zulassung beruht,\n\nselbst wenn der Vertreter der Webenklägerin, wie die Revision geltend macht, durch die Stellung von Anträgen sowie\n\ndurch Sach- und Rechtsausführungen in die Verhandlung eingesriffen hat; denn der Tatrichter ist auf Grund des § 244\n\nAbs. 2 StPO gehalten, von sich aus zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel\n\nzu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind,\nGerade im Hinblick auf diesc Aufklärungspflicht ist die\n\nneuere Rechtsprechung (OLG Köln 354 1, 219; BayObLG NV 19:53,\n1116} von der Ansicht des Reichsgerichts (RGSt 66, 346, 348} abgevrichen, daß ein Beruhen des Urteils auf dem Tätigwerden\n\ndcs Nebenklägers grundsätzlich nicht verneint werden könne.\n\nHierzu abschließend Stellung zu nehmen, besteht indessen\nkein Anlaß, weil außer dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Frau RP Revision eingelegt hat, und weil die Zu-\n\n. lässigkeit ihres Rechtsmittels von der Feststellung der Berechtigung abhängt, sich als Nebenklägerin dem Verfahren anzuschlicßen.\n\nDiese Befugnis war und ist entgegen der Meinung des\nAngeklagten für Frau RBB 3:5 He. Dem Umstand, daß die\nPersonalien, wie sie die schriftliche Vollmacht vom 9. April\n1962 (Bd. VI Bl. 809 der Strafakten} ausweist, nicht mit\nden Personalangaben übereinstimmen, die Frau Reich bei\nihrer Anhörung vor dem Schwurgericht gemacht hat, kommt\nkeine Bedeutung zu, weil nach Auffassung des Senats angesichts der bci der Vernehmung bekundeten Tatsachen und der\ndabei vorgelegten Unterlagen an der Identität der Person’\nkein Zweifel obwaltet.\n\nDer Zulassung als Nebenklägerin steht auch nicht entgegen, daß, wie der Aussage von Trau Regie und der von ihr\nüberreichten notaricllen Urkunde zu entnehmen ist, der Ehcmanz\n\nFB rach sciner Verbringung am 19. Juli 1944 in das\nKonzentrationslager Auschwitz nicht dort zu Tode gekommen,\nsondern erst im Januar 1945 an den Folgen einer Mißhandlung\nin dem Konzentrationslager Kaufering gestorben ist, wohin\n\ner von Auschnitz verlegt worden var; denn gerade unter Berücksichtigung dieser Tatsache konnte der Angeklagte nicht\nnur auf Grund des in Anklage und Eröffnungsbeschluß aufgeführten Strafgesetzes verurteilt werden, sondern auch auf\nGrund des § 239 Abs. 3 StGB, weil der Tod des Ehemanncs Rn\ndurch dic ihm während der Freiheitsentziehung widerfahrene\nBehandlung verursacht worden ist. Daß Anklage und Eröffnungsbeschluß diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erwähnen,\nhindert die Zulassung nicht (RGSt 23, 296).\n\nIm übrigen war es unschädlich, daß das Schwurgericht\ndie Nebenklägerin nach deren zeugenschaftlicher Anhörung\nüber das Schicksal ihres Ehemannes nicht vereidigt hat. Das\nbrauchte es nicht, weil die Prüfung der Zulassung als einer\nVerfahrensvoraussetzung nicht den strengen Anforderungen unterlicegt, welche die Strafprozeßordnung an den Beweis in\nder Schuld- und Straffrage stellt, sondern den Grundsätzen\ndes Freibeweises (vgl. BGISt 16, 164, 166 und die dort\nangeführten Rechtsprechungsnachvweise}, Das Schwurgericht\ndurftc daher die uncidlichen Angaben der Nebenklägerin bei\nsciner Entscheidung über den auf die Aufhebung der Zulassung\ngerichteten Antrag des Verteidigers ebenso verwerten, wie es\nnunrıchr der Scnat bei der Feststellung der Zulassungsvoraussotzungen getan hat.\n\nWeshalb es sich, wie die Revision meint, bei der von\nder Nebenklägerin überreichten notaricellen Urkunde um ein\nim Wege des Preibewceises nicht verwertbares Schriftstück\nhandeln soll, ist unverständlich.\n\n3.) Die Gründe, aus denen das Schwurgericht dem Antrag des\nVerteidigers auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis\nder Befangenheit nicht entsprochen hat, tragen die von der\nRevision bekämpfte Entscheidung. Näherer Ausführungen hierzu\n\nbedarf cy nicht,\n\n4.) Fehl geht auch die Rüge, das Schwurgericht hätte gemäß\n\n§ 60 Nr. 3 StPO von eincr Vereidigung der Zeugen von Tree:\nDr. Tree. VB un: Ni auschen müssen, weil gegen\ndiese wegen des gleichen Komplcxes ein Ermittlungsverfahren\nschwcbe. Zwar ist, wie der Bundesgcrichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGHSt 6, 382 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachwcisc), der in § 60 Nr. 3 StPO verwendete Begriff der\n\"Beteiligung an der den Gessnstems der Untersuchung bildenden\nTat\" in weitestem Sinne auszulegen, Ob aber im Einzelfall ein\nVerdacht der Beteiligung aus tatsächlichen Gründen gegeben\n\nist, hat allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung\n\nzu entscheiden (BGHSt 4, 368, 369}. Seine Entscheidung kann\ndaher vom Revisionsgericht als verfahrensrechtiich fehlerhaft nur beanstandet werden, wenn sich aus dem Inhalt des\nUrteils ergibt, daß sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.\nDafür ist jedoch hier kein Anhalt gegeben, weil in dem angefochtenen Urteil über die Betätigung der vier Zeugen nichts\nlüheres gesast ist, Infolgedessen vermag der Senat nicht\nfestzustellen, daß das Schwurgericht infolge eines Rechtsirrtums von der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO keinen Gebrauch\ngemacht hat.\n\n5.) U:xbegründet ist der Angriff der Revision gegen die Zurückweisung des von dem Verteidiger gestellten Antrages, einen\nmedizinischen Sachverständigen über die Verwertbarkeit der\n\nAussage des Zeugen Dr, PB zu hören. Daß das Schwurgericht\ndiesem Verlangen aus dem in §§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschenen Ablchnungsgrund der eigenen Sachkunde nicht entsprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Darüber zu befinden, ob und inwieweit die Angaben cines Zeugen der Urteilsfindung zugrunde zu legen sind, ist allein Aufgabe des Tatrichters (§ 261 StPO). Hierzu bedarf cr der Hilfe eines Sachverständigen im allgemeinen nicht, Das gilt auch für die Würdigung der Aussage cäincs nahezu 8Q0jährigen Zeugen, der, was\ndan Schwurgericht nicht überschen hat, in seinem Denken und\nReagieren cinc gewisse altersbedingte Dangsamkeit aufweist.\nWeder das hohe Alter noch dic darauf beruhende Verlangsamung\nim Denken und Reagieren sind Besonderheiten und Eigentümlichkeiten, dic’ von dem normalen Erscheinungsbild eines im höheren Lebensalter stehenden Zeugen derart abweichen, daß der\nTatrichter bei der Beurteilung dor Glaubwürdigkeit auf die\nUnterstützung eines Sachverständigen angewiesen wäre (vgl.\nBGHSt 3, 52). Deshalb bestand hier für die - von dem Verteidiger begehrte — Zuzichung eines Sachverständigen kcin Anlaß,\nso daß das Schwurgericht sie auch nicht auf Grund des § 244\nAbs. 2 StPO zz:mordnen verpllichtet war.\n\n6.) Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Verwertung von zwei in der Revisionsbegründung nicht näher bezeich- .\nneten Schriftstücken -gemeint sind wohl dic eidesstattliche\nErklärung (Affidavit) dcs chemaligen SS-Hauptsturnführers\n\nDicter Wisliceny vom 19. November 1945 und die beglaubigte Abschrift eincs Teiles seiner Aussage vom 5. Juni 1946- können\nnicht berücksichtigt werden, weil sic nicht den Anforderungen\nentsprechen, dic § 344 Abs. 2 StPO an dic ordnungsmäßige Erhebung\neiner Verfahrensrüge stellt.\n\nGleichwohl sei benerkt, daß die Behauptung der Revision,\ndas Schwurgericht habe den Antrag des Verteidigers vom 2. Juli\n1962 nicht beschicden, mit dem sich dieser gegen die Einführung\nder beiden Schriftstücke wandte, im Widerspruch zu der gerichtlichen Niederschrift von demselben Tage steht. Wie darin\nbeurkundet ist, hat das Schwurgericht nach Anbringung des Antrages des Verteidigers beschlossen, daß es bezüglich der von der\nStaatsanwaltschaft vorgelegten Abschriften und Ablichtungen\n- dazu gehörten die beiden Schriftstücke — bei dem Gerichtsbeschluß von 29. Juni 1962 verbleibe, in dessen Abschnitt III\ndie Verlesung angeordnet worden war. Dicser - neue - Beschluß\nund nicht die von der Revision erwähnte nochmalige Bekanntgabe jenes Abschnittes, dic ersichtlich nur der Erläuterung\ndiente, bildete die Entscheidung über den Antrag des Vertcidigers.\n\nDas weitere Vorbringen, die Schriftstücke scien keine Urkunden im Sinne des § 249 StPO, sic hätten nicht in englischer\nÜbersetzung eingeführ:w2rden dürfen, § 184 GVG und § 244 Abs. 2\nStPO scien verletzt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n7.) Der Einwand, dic Aussage des im Wege der Rechtshilfe von den\nLandesgericht für Strafsachen in Wien am 24. Mai 1962 vernomnenen Zeugen Hof hätte in der Hauptverhandlung vor dem\nSchvurgericht nicht verlesen werden dürfen, scheitert schon\ndaran, daß entgegen der Behauptung der Revision der Verteidiger\nder Verlesung nicht widersprochen, sondern sich mit ihr einverstanden erklärt hat. Ausweislich der gerichtlichen Nicderschrift\nvom 2. Juli 1962 hat der Vorsitzende des Schwurgerichts zunüchst bekanntgegeben, daß er die Aussage des Zeugen Ho\n0) zu verlesen beabsichtige. Anschließend hat er zum Ausruck gebracht, daß er das Gleiche mit der Aussage des an 9 Juni\n1961 vor dem Konsulat der Bundesrepublik in Montrcal als Zeugen\n\n- 10 -\n\ngchörten Dr. Imrc Re tun wolle, indem er die ärzt-\n\niiche Bescheinigung des Dr. med. MED von 7. Mai 1962\nverlas, wonach Dr. Reiner wegen eines Herzleidens nicht vor\nGericht erscheinen könne. Daraufhin gab der Verteidiger, wie\n\ncs im Protokoll wörtlich heißt, zur Verlesung der Aussage\nHof cine Erklärung ab; er widersprach einer Verlesung der Aussage des Zeugen Imre Reg: Aus dieser vom\nAngeklagten durch sein Stillschweigen ersichtlich gebilligten\nBeschränkung des Widerspruchs ist zu entnehmen, daß Verteidiger\nund Angeklagter mit der Verlesung der Aussage Hoi © ir. -\nverstanden waren.\n\nAber sclbst wenn man darin keine Einverständniserklärung\ndieser beiden Prozcßbeteiligten sehen wollte, wäre die Verlesung\nnach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig gewesen. Dem Erscheinen des Zeugen Hartenberger in der Hauptverhandlung vor dem\nSchwurgericht stand nämlich ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegen, nachdem cr auf cine entsprechende Anfrage\nerklärt hatte, er werde nicht nach Frankfurt kommen. Eine\nsolche ausdrückliche Weigerung eines im Ausland lebenden\nZeugen bildet einen Hinderungsgrund im Sinne des § 251 Abs. 1\nNr. 2 StPO, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGH GA 1955, 123, 126 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).\n\nZu dem Vorwurf, der Verteidiger sei von dem Vernehmungstermin in Wien nicht ordnungsmäßig benachrichtigt worden, wird\nauf die Ausführungen in BGHSt 1, 219, 220 verwiesen.\n\n8.) Dic Rüge, der Verlesung der Niederschrift über die\nAussage des Zougen Dr. Reg vom 9. Juni 1961 habe entgegengestanden, daß das Attest eines Privatarztes zum Nachweise\n\nder Gebrechlichkcit nicht genüge, geht bereits deshalb ins\nLeere, weil das Schwurgericht die Angaben dieses Zeugen bei\n\nder Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat (Bl. 20 UA). Im\nübrigen sci benerkt, daß es bei der Prüfung, ob Krankheit oder\nGebrechlichkcit einen Zeugen am Erscheinen in der Hauptvcerhandlung hindern, um cinc im Wege des Freibewcises zu treffende\nFeststellung geht. Dem Tatrichter ist es daher unbenommen,\n\nsich mit ciner privatärztlichen Bescheinigung zu begnügen,\nfalls er sie nach scinen pflichtgemäßen Ermessen zum Beweis des\ndarin angegebenen Hinderungsgrundes für ausreichend ‚hält.\n\n9,) Die Frage, ob die von dem Verteidiger vorgenommene Änderung des Beweisthenmas in scinem Antrage auf Vernchmung\n\ndes Landgerichtsrats Grabert als Zeugen nur eine solche der\nYormulicerung bildete, oder ob sie sachlicher Art war, bedarf\nkeiner Beantwortung. Ebensowcnig braucht entschicden zu werden,\nob das Schwurgericht Landgerichtsrat Cr> gemäß § 245 Abs. 1\nSatz 1 StPO als Zougen hätte hören und ob es ihn außerdem hätte\nvercidigen müssen, Auf einen etwaigen Verfahrensverstoß\n\nberuht nänlich das Urteil nicht.\n\nMit dem geänderten Bewcisamtrag wurde in das Wissen\ndes Landgerichtsrats Grabert gestellt, daß er - als Untersuchungsrichter - den Zeugen von Fra nach dessen Bekundung, alle SS-Führer in Budapest hätten offen das Ziel\nAuschvitz zugegeben und über das Vernichtungswerk frei\ngesprochen, gefragt habe, ob er das auch von dem Angeklagton HB Hchaupten könne, und daß von Fre darauf geantvortet habe, das könne er nicht sagen. Von\ndieser Einschränkung, die von Fr Hinsichtlich\nder Person des Angeklagten ach bei seiner Anhörung als\nZeuge in der Hauptverhandlung gemacht hat, ist das Schwur-\n\n.\n[4\n\ngericht bei der Urteilsfindung ausgegangen (Bl, 29 UA), Es\nhat dem Urteil also das zugrunde gelegt, was Landgerichtsrat Grabert als Inhalt der vor ihm als Untersuchungsrichter\nabgegebenen, den Angeklagten betreffenden Äußerung des\nZeugen von Fr vekunden sollte. Infolgedessen ist\n\nes ausgeschlossen, daß das Absehen von der. Vernehmung\nGras: zur Sache und das Unterbleiben seiner Vereidigung\ndas Urteil in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise\nbeeinflußt hat,\n\nDaß, wie die Revision unter Hinweis auf RGSt 65, 3504\ngeltond macht, ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß\ngegen § 245 Abs. 1 StPO nicht verneint werden könne, trifft\nnicht zu. Wohl wird sich, wie am Schlussc jener Entscheidung\nausgeführt ist, das Revisionsgcericht bei einer Verletzung\ndes § 245 Abs. 1 StPO äußerste Zurückhaltung mit dem auf\nRückschau beruhenden Ausspruch auferlegen müssen, ein Beweisnittel hätte nichts Erhebliches ergeben, wenn von ihm\nGebrauch gemacht worden wärc. Das gilt vor allem dann,\nwenn ein Zeuge über einen Sachkomplex aussagen sollte, In\neinem solchen Falle wird sich in der Regel weder vorher\nnoch nachher mit Sicherheit sagen lassen, ob und inwieweit\nder Zeuge noch Angaben hätte machen können, die über das\nBeveisthema hinausgingen, für das er benannt worden war.\nHier war es jedoch anders. Landgerichtsrat Gr onnte\nals Zeuge über die Geschehnisse, die dem Schuldvorwurf\nzugrunde liegen, aus eigenem Wissen nichts bekunden, sondern konnte nur das wiedergeben, was der Zeuge von Fr\nausgesast hatte, als er von Landgerichtsrat cn der\nVoruntersuchung vernommen worden war. Bei dieser Sachlage\ngreifen die vom Reichsgericht aufgezceigten Bedenken nicht\nPlatz.\n\nRP:\n\n- 13 -\n\n10.} Soweit die Revision die Verlesung einiger Stellen aus\ndem sog. Kasztner-Bericht beanstandet, scheitert sie schon\ndaran, daß das Schwurgericht diese Stellen nicht verwertet\nhat (Bl. 34 UA}, das Urteil also auf deren Verlesung nicht\n\nberuht.\n\nZudem befindet sich die Revision, wie ergänzend erwähnt\nsei, mit ihrer Ansicht, Druckwerke unä Auszüge aus ihnen\nseien nicht nach § 249 StPO verlesbar, nicht im Einklang mit\nder in Rechtslehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung, nach der auch Druckwerke unter den in § 249 StPO\nvervcndeten Begriff \"Urkunden und andere als Beweismittel‘\ndienende Schriftstücke\" fallen.\n\nil.} Die Rüge, § 258 StPO sei verletzt, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unä der Vertreter der Nebenklägerin in ihren Schlußvorträgen Urkunden und Schriftstücke angeführt und verlesen hätten, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen seien, greift nicht durch, Zwar\ntrifit es zu, daß sich der Inhalt der Schlußvorträge nur\n\nauf das beziehen darf, was in einer den Vorschriften der\nStrafprozeßordnung entsprechenden Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Daher ist das Vorgehen des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Vertreters\nder Nebenklägerin als verfahrensrechtlich fehlerhaft zu beanstanden, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die\nin den Antrügen des Verteidigers vom 6. und 9. Juli 1962\nbezeichneten, in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunden unä Schriftstücke nach Art und Umfang so verwertet worden\nsind, wie in den Anträgen behauptet wird. Indessen sind etwaige\nVerfahrensverstöße dieser Art hier unschädlich.\n\n- 14 -\n\nEinmal hat, wie die Revision in Übereinstimmung mit der\ngerichtlichen Niederschrift vom 6. Juli 1962 selbst vortrügt, der Vorsitzende des Schwurgerichts den Staatsanwalt\nin scinen Schlußausführungen mehrfach unterbrochen, als\ndieser Schriftstücke verwerten wollte, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen varen. Zum anderen ergeben\ndie Urteilsgründe keinen Anhalt dafür, daß das Schwurgericht dem Inhalt jener Urkunden und Schriftstücke irgendcine Bedeutung für seine Entscheidung beigemessen hat,\nDeshalb kann auch mit Sicherheit verneint werden,daß das\nvon der Revision behauptete gesetzwidrige Verhalten des\nVertreters der Nebenklägerin einen für den Angeklagten\nnachteiligen Einfluß auf den Urteilsspruch gehabt hat, *\nselbst wenn der Vorsitzende cs während der Hauptverhandlung\nnicht beanstandet hat. Anders als in dem Falle, der dem\nvon den Beschwerdeführer angeführten Urteil äes Reichsgerichts in GA 60, 452 zugrunde lag, bestand hier für den\nVorsitzenden und die richterlichen Beisitzer des Schvurgerichts noch während der Beratung die Möglichkeit, die Geschworenen über die Nichtververtbarkeit solcher Urkunden\nund Schriftstücke zu unterrichten, von denen in den Schlußvortrügen in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise Gebrauch gemacht worden war.\n\nII. Die Sachbeschweräe führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n1.} Unbeachtlich ist allerdings alles das, was der Beschwerdeführer in den Abschnitten 1 bis 4 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 28. Novenber 1962 vorbringt. Hier erschöpfen sich seine Darlegungen in dem\nunzullissigen Versuch, mit Hilfe angeblicher, aus dem Urteil\n\n- 15 -\n\nnicht ersichtlicher Zeugenaussagen einen Sachverhalt, abweichend von den Feststellungen des Schwurgerichts, zu schildern und ihn unabhängig von dessen Beweiswürdigung in einer\ndem Angeklagten günstigen Weise sclbständig zu würdigen. Auf\ndieser Grundlage beanstandet er sodann die Wiedergabe des\nSachverhalts im Urteil als unzulänglich und bemängelt\n\ndie daraus vom Schwurgericht abgelciteten Folgerungen mit\nder Begründung als fehlerhaft, sie enthielten Verstöße\n\ngegen dic Denkgesetze und gegen den Grundsatz \"in dubio\n\npro rco\". Diese von dem Beschwerdeführer als \"Rüge der\nunzurcichenden Darstellung von wesentlichen Beweistatsachen\"\nbezeichneten Ausführungen können und dürfen vom Revisionsgericht bei der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils\nnicht berücksichtigt werden, Sie erstreckt sich allein darauf,\nob die vom Natrichter getroffenen Feststellungen und die\ndaran von ihm geknüpften Erwägungen die Entscheidung tragen.\n\nDie somit nur in diesem Rahmen zulässige und gebotene\nNachprüfung des Urteils hat weder eine Verletzung der Denkgesetze noch einc solche des Grundsatzes \"in dubio pro reo!\"\nergeben. Dice Schlüsse, die das Schvwurgericht aus dem von\nihm als bewiesen erachteten Sachverhalt gezogen hat,\nsind möglich. Dafür, daß es nicht die volle Überzeugung\nvon der Richtigkeit derjenigen Tatsachen gehabt habe, die\nes der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat, geht aus den\nGründen des Urteils nichts hervor:\n\n2.) Dice Behauptung der Revision, es fehle im Urteil an\nzurcichenden Feststellungen dafür, daß der Angeklagte durch\nsein Vorgehen die Haupttat gefördert habe, trifft nicht zus\nDie förderung lag in den Festhalten des Judenrats, das\ndenen bekannt war, auf deren Weisung der Abtransport der\njüdischen Lagerinsassen geschah. Daß der Judenrat durch das\n\n*\n\n- 16 -\n\nVerhalten des Angeklagten den ganzen Tag über ausgeschaltet\nwar, bildete somit cine Rückenstärkung für die Täter, da sie,\nungestört von etwaigen Gegenmaßnahmen des Jwienrats, die Verladung und den Abtransport durchführen lassen konnten. Daher\nkommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauil an,\n\nob der Judenrat nach seiner Entlassung durch den Angeklagten\nnoch Zeit gehabt hätte, auf irgendeine Weise ein Anhalten\n\ndes Zuges vor dem Überqueren der ungarisch-slowakischen Grenze\nzu erreichen.\n\n3.) Keiner Stellungnahme bedürfen die Hrörterungen der\nRevision über cinen etwaigen strafbefreienden Rücktritt vom\nVersuch, weil für dessen Vorlicgen die Urteilsfeststellungen kcinen Anhalt bieten,\n\n4,) Mit Recht greift dagegen die Revision das Urteil insofern an, als das Schwurgericht die Vorschrift des § 47 des\nfrüheren Militärstrafgesetzbuches (MilStGB: schon deswegen für nicht anwendbar erachtct, weil nach seiner Ansicht das Herkmal des \"besonderen Einsatzes\" hier nicht\nerfüllt und daher für cine Anwendung der Verordnung über\ncine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige\nder SS und für dic Angehörigen der Polizciverbünde bei\nbesonderem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (RGB1 I S. 2107}\nund damit des § 47 MilStGB kein Raum sei. Unter dem Begriff\n\"bci besonderem Einsatz\" sci, so meint das Schwurgericht,\nnach der damaligen Terminologie kriegsmäßiger Einsatz zu\nverstehen, und mit kriegsmäßigem Einsatz habe die von Eichmanns Kommando vorgenommene Liquidierung wehrloser Menschen nichts zu tun gehabt. Diese Auslegung des Begriffs\n\"bei besonderem Einsatz\" findet in der Verordnung von\n\nLe\n\n17. Oktober 1939 und in den dazu ergangenen Erlassen keine\nStütze,\n\nIn § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung war die Unterstellung der in § 1 Nr. 6 genannten Angehörigen der Polizciverbände unter die Sondergerichtsbarkeit, bei der gemäß § 3\nAbs. 1 dic Vorschriften des Hilitärstrafgesetzbuchs und\nder NMilitärstrafgerichtsordnung sowie ihre Einführungsgesetze\n- vorbehaltlich anderer Bestimmungen - sinngemäß anzuvenden\nwaren, für die Ahndung solcher Straftaten vorgesehen, die\nim Gebiet des besonderen Einsatzcs begangen wurden. Dieses\nGebiet war durch Erlaß des damaligen Reichsführers SS und\nChefs der Deutschen Polizci vom 9. April 1940 für die gesamte\nSicherheitspolizci, zu der u.a. dic Geheime Staatspolizei\ngehörte, einschlicRlich des Sicherhceitsdienstes während des\n' Krieges für unbeschränkt erklärt worden (vgl. Sommer DJ 1944,\n51, 56). Somit muß, da die Rechtswirksamkeit dieses Erlasses keinen Bedenken unterliegt, wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 5, 239 ff des näheren ausgeführt hat,\ndavon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat als ein\nunter § 1 Nr. 6 der Verordnung fallender Angehöriger eines\nPolizeiverbandes im besonderen Einsatz befunden hat. Deshalb kann hier die Anwendbarkeit der Verordnung vom 17. Oktober 1939 und damit des § 47 MilStGB nicht aus den Gründen\nverneint werden, die das Schvurgericht als maßgeblich angeschen hat, Vielmehr wäre im cinzelnen zu prüfen und zu\nklüren gewesen, ob in sonstiger Hinsicht die Voraussetzungen\nfür eine Anwendung dieser Vorschriften gegeben waren oder\nnicht. Da es hierzu an jeder Erörterung im Urteil fehlt:\nund daher auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß der\n\nKr\n\n- 18 -\n\nAngeklagte insoweit kein rechtliches Gehör gchabt hat,\n\nmuß das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem\nUmfange aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an dic Vorinstanz zurückverwiesen werden, die\ndamit Gelegenheit erhält, die infolge ihrer irrigen Rechtsauffassung bisher unterblicbene Prüfung und Klärung nachzuholen.\n\nAus denselben Grunde erübrigt os sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, mit dem er aus\neiner etwaigen Anwendung des § 47 MilStGB für ihn günstige\nFolgen darzutun sucht,\n\nB. Zu den Revisionen der Staatsamvaltschaft und der\n\nm u De gun [[ a yon\n\nI. 1) Aus den vorstehenden Erwägungen zur Revision des Angeklagten haben die auf die Verletzung sachlichen Rechts\ngestützten Rechtsmittel kraft der beiden - auch der Revision\nder Nebenklägerin (vgl. BGH NW 1953, 1521 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweisc) - nach § 301 StPO zukommenden Wirkung zugunsten des Angcklagten cbenfalls die Aufhebung\ndes Urteils imSchuldspruch zur Folge.\n\nInsoveit hat auch der Generalbundesanwalt die Revision\nder Staatsanwaltschaft vertreten.\n\n2.) Dagegen muß den beiden Rechtsmitteln der Erfolg versagt\nbleiben, soweit sic zum Nachtcil des Angeklagten dessen Verurteilung als Mittäter erstreben, Entgegen ihrer Meinung wird\ndie Ansicht des Schwurgerichts, Mittäterschaft könne auf Grund\nder im Urteil getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit bejaht werden, von den Darlegungen zur inneren\n\n- 19 -\n\nTatscitce getragen. Sic ergeben, daß alle diejenigen Umständce berücksichtigt und crvoogen worden sind, dic für\n\ndic Vorstellung des Angeklagten von Bedeutung waren oder\nsein konnten, Daß dic Erwägungen hierzu dennoch rechtlich\nangreifbar scien, weil das Schwurgericht zu Unrecht angenonmen habc, der Angeklagte habe nur einc Vorberceitungshandlung zum Mord gefördert, auch habe er aus zeitlichen und\nrüumlichen Gründen keinen Einfluß im Sinne der Tatherrschaft auf die Durchführung der geplanten Tötung der in\n\ndas Konzentrationslager Auschwitz verbrachten jüdischen\nPersonen gchabt, trifft nicht zu. Mögen auch Bedenken gegen\ndic Richtigkeit dieser Annahme nicht ohne weiteres von der\nHand zu weisen sein, so greifen sie jedenfalls nicht durch,\nweil jene Gesichtspunkte auf die Überlegungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite ersichtlich ohne Einfluß gewesen sind. Daß ein zumindest stillschweigendes Einvernehmen\ndes Angeklagten mit scinen Freunden vom Sondercinsatzkonmando\nEichmann bestanden habe, wie es nach der Behauptung der\nStaatsanvaltschaft in monatelangem Zusammenwirken der Mitglicder dcs Kommandos geübt worden sein soll, ist im\n\nUrteil nicht festgestellt. Aus Rechtsgründen ist daher\nnicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht zu dem für\n\nden Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt ist, er habe\nscinen Willen den des Organisators der ganzen Aktion untergcordnot (vgl. BCHSt 8, 395, 396; 18, 87 £f).\n\nDer Hinwcis des Vertreters der Nebenklägerin auf das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai\n1962 - 5 StR 4/62 - gcht fehl. Diese Entscheidung betrifft,\nwie aus den darin wiedergegebenen tatrichte®tlichen Feststellungen hervorgeht, einen hinsichtlich der Art der Mitwirkung\nwesentlich anderen Fall,\n\n- 20 -\n\nOb die Beweisamträge, die auf die Feststellung der\nWittäterschaft ziclten, vom Schwurgericht mit zutreffender\nBegründung abgelchnt worden sind, darf das Revisiongericht\nnicht überprüfen, weil weder die Staatsanwaltschaft noch die\nNebenklägerin die ablehnenden Entscheidungen angegriffen\nhaben,\n\n3.) Die Fassung des Schuldspruchs, der auf Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord schlechthin lautet,\nkönnte zu der Annahme Anlaß geben, das Schwurgericht habe\nmöglicherweise dic Tat -als Beihilfe zu einem Massenverbrechen\nangeschen. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig, weil das\ndeutsche Strafrecht cinen allgemeinen Begriff des Massenverbrechens als einer rechtlichen Handlungseinheit nicht\nkennt (BGHSt 1, 219, 221). Daher wirä es sich, falls\n\ndie ncuc Hauptverhandlung zu dem gleichen Ergebnis führen\nsollte wie die erstc, empfehlen, die Verurteilung wegen Beihilfe zum Hord in mindestens 600 Tällen, begangen in gleichartiger Tateinheit, auszusprechen, da - jedenfalls nach den\nbisherigen Feststellungen -— der Angeklagte durch seine Tat\nden Mord an mindestens 600 Menschen gefördert hat.\n\nII. 1.) Mit Recht wenden sich die Revisionen gegen den\nStrafausspruch. Das Schwurgericht hat in den\nStrafzumessungsgründen u.a. ausgeführt, es spreche gegen\n\nden Angeklagten, daß dieser sich, nachdem er die Methoden\n\nder Gestapo erkannt hatte, nicht um seine Entlassung aus deren\nDienst bemüht habe, hat dem aber hinzugefügt, möglicherweise\nhabe cr sich gescheut, die einmal erreichte Stellung aufzugeben, oder sich überlegt, daß er durch die Tätigkeit bei der\nGestapo vom \\ichrdienst im Kriege freigestellt bleiben könne.\n\n5\n\nL..\n\n- 21 -\n\nDiese - zusätzlichen - Erwägungen, welche die strafschärfende Wirkung der Zugehörigkeit des Angeklagten zur\nGestapo trotz Kenntnis ihrer Methoden ersichtlich herabscetzen\noder gar ausräumen sollen, sind als rechtlich fchlerhaft zu\nbeanstanden. Ob das Schwurgericht allerdings das Verbleiben\nin der Gestapo straferschwerend verwerten durfte, ohne zuvor\nklarzustellen, daß zu jenem Zeitpunkt ein Ausscheiden noch\nmöglich war und der Angeklagte sich mit Aussicht auf Erfolg darum bemühen konnte, mag zweifelhaft sein. Ging das\nSchwurgericht aber von dicser Möglichkeit aus, so waren die\nvon ihm angeführten \"Milderungsgründe\" ungeeignet; den strafschürfenden Gesichtspunkt der weiteren Zugehörigkeit abzuschwächen oder auszuschlicßen. Es bedarf keiner besonderen\nBegründung, daß Furchtvor Stellungsverlust und der Wunsch\nnach Freistellung von Wehrdienst nicht ins Gewicht fallen\nkönnen, wenn das Verbleiben in einer bewußt zur Ausführung\nvon Verbrechen cingesctzten Organisation. notwendig zur verbrecherischen Beteiligung führen wird. Angesichts des Ausmaßcs der Verbrechen kann hier nicht einmal von ciner Konfliktslage die Rede sein, dic gecignet wäre, die falsche Entscheidung des Angeklagten in milderem Licht erscheinen zu\nlassen.\n\nDa das Schwurgericht somit zu Unrecht Gesichtspunkte\nberücksichtigt hat, die - zumindest in diesem Zusammenhäng -\nals Hilderungsgründe nicht in Betracht kamen, muß das Urteil\nim Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten aufgehoben\nwerden. |\n\n2,) Da hiervon außer der Freiheitsstrafe als solcher auch die\nsonstigen 7m Strafausspruch ergangenen Entscheidungen des\nSchvurgerichts erfaßt werden, bedürfen die gegen sie ge-\n\nu\nLo\nI\n\nrichteten Angriffe der Revisionen keiner Erörterung. Zur\nKlarstellung sci jedoch bemerkt, daß die Anrechnung der\ndurch das Urteil des Spruchgerichts in Recklinghausen von\n14. Oktober 1947 gegen den Angeklagten erkannten und von\nihm verbüßten Gefängnisstrafe auf die jetzt ausgesprochene\nZuchthausstrafe unzulässig war. Wie oben zu der Revision\ndes Angeklagten im Abschnitt A I 1) dargelegt ist, bilden die dem Spruchgerichtsverfahren und dem anhängigen\nVerfahren zugrunde liegenden Taten zwei selbständige, voneinander unabhängige Vorgänge. Infolgedessen war für die\nvom Schwurgericht vorgenommene Anrcchnung kein Raum; denn\ndic Nöglichkceit, eine wegen ciner strafbaren Handlung erkannte und verbüßte Freiheitsstrafe auf eine wegen ciner\nanderen Straftat verwirkte Freiheitsstrafe anzurechnen,\nist im Gesetz nicht vorgeschen,\n\nBaldus Scharpenscel Kirchhof\n\nHeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-20/2-str-594-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-20/2-str-594-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.936778+00:00"}}