{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-05-09_2_StR_304_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-05-09","aktenzeichen":"2 StR 304/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 304/63\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Mechäniker Frithjof\n\nHOW: zeivoren am\n\n1933 in ’\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nScharpenseel\n\nMayr\n\nMeyer\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urte!l\n\n}e7}\nrn\n©\n\n; Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Mai 1963 mit\n\nVeststellungen aufgehoben.\n\njeP\nDD\n6}\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung unä Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das JLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwölf Fällen nach\nden §§ 242, 243 Aks. I Nr. 2 und 5, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte an Einbrüchen einer Diebesbande. Er stand jeweils\nSchmiere, half die nach Zertrümmerung der Schaufernsterscheiben herausgereichten Radiogeräte zum bereitstehenden\nKraftwagen tragen und führte zweimal die anderen als Ortskundiger zum Tatort; nach der vorletzten Tat wurden die\ngestohlenen Sachen in seiner Werkstatt untergestellt. An\nder Beute und deren Erlös hatte er nie ummittelkbar Anteil.\nNur gemeinsame, ausgicbige Zechen, die in der Regel vor\nAntritt der Diebesfahrten stattfanden, wurden mit einem\nTeil des ärlöses bestritten; gelegentlich bezahlte der\n\nAngeklagte aber seine Zeche selbst.\n\nDie Strafkammer nimmt Mittäterschaft des Angeklagten\nan, weil er ein eigenes Interesse daran gehabt habe, daß\n\nSen andern das Diebesgut zufloß. Das folge aus dem Unfang und der Art seiner Betcilizung, aus den mit den\nEriös finanzierten Gaststättenbesuchen, aus seiner Freundschaft mit einem der Diebe und auch daraus, daß er zuletzt durch Verwahrung der Beute einen zweiten Diekstahl.\n\nin derselben Nacht eruözglicht habe.\n\nZu Recht wendet die Revision ein, daß die Feststellungen nur eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Dietkstahl, nicht aber wegen Mittäterschaft rechtfertigen.\n\n&s ist schon zweifelhaft, ob aus den von der Straikamner\ndargelegten Umständen auf ein die Mittäterschaft begründendes eigenes Interesse des Angeklagten an den Taten\ngeschlossen werden kann; auch der Gehilfe kann an der\nfremden Tat ein eigenes Interesse haben. Doch braucht\n\näies nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls ergibt\nsich daraus nicht, daß der Angeklagte in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Mittäter kann nur sein, wer als\n\nTäter in Betracht kommt, bei einen Diebstahl also nur\nderjenige, der selbst in Zueignungsabsicht handelt\n\n(vel. BGHSt 2, 317, 320; Schönke-Schröder 11. Aufl. Anm. 10\nzu § 47 StüB).\n\nDie Absicht rechtswidriger Zueignung beim Diebstahl\nbesteht darin, daß der Dieb die fremde Sache oder ihren\nSachwert dem eigenen Vermögen zuführen, ihren wirtschaftlichen vert für sich nutzen will (B6HSt 16, 190).\nNies setzt voraus, daß er selbst, sei es auch nur für\nkurze Zeit, zum eigenen Nutzen eine gewisse Herrschaft\nüber die Sache ausüben will. Der Angeklagte vurde aber\nin keinen der zwölf Fälle cei der Verteilung der Beute\nund ihres Eriösces berücksichtigt; daß es ihm trotzdem\nJeweils auf das Dicebesgut angekommen sein könnte, erscheint danach ausgeschlossen. Ebensovenig ergibt sich\n\ndie Zueignungsabsicht daraus, daß er an den Gasthausbesuchen teilgenommen hat.\n\nDie Verurteilung wegen Diebstahls kann demnach nicht\nbestehen bleiben.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-09/2-str-304-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-09/2-str-304-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.671857+00:00"}}