{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-04-25_2_StR_364_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-04-25","aktenzeichen":"2 StR 364/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 364/63\n\n2122 034\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Horst BB aus\n\nTO, <07 geboren an EEE 1959.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 6. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henring\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. April 1963\nmit den Feststeliungen auigehoben, soweit er wegen\neinfachen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt\n\nworden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen schweren Diebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von einen Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts rügt.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie\nnicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). |\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat im Fall des gemeinschaftlichen Einbruclsäichstahlts' in Mannheim keinen Rechtsfehler ergeben.\nDagegen wird die Verurteilung wegen der — einfachen -\n»Miebstähle von Kraftfahrzeugen in Frankfurt und Heidelberg\n\nvon den Feststellungen nicht getragen. Aus dem Urteil\ngeht nur hervor, daß der Angeklagte von den beiden\nDietstählen, die zwei andere ausgeführt haben, gewußt\nund das Vorhaben \"gebilligt\" hat. Die bloße Xenntnis\n\nder Tat und ihre Billigung reichen aber für die Annahme\neiner Mittäterschaft nicht aus. Außer daß der Angeklagte\ndie Tat als eigene will, ist Voraussetzung, daß er einen\nTatbeitrag leistet, der eine förderung des Tuns der\nanderen Tatbeteiligten und eine Ergänzung ihres Tatanteils bedeutet (vgl. BGHSt 11, 268, ?71). Die Entscheidung BGHSt 16, 12 besagt nichts anderes.\n\nEinen solchen Tatbeitrag hat die Strafkammer in\nbeiden Fällen nicht festgestellt. Zwar hat sie bei der\nrechtlichen Würdigung ausgeführt, daß der Angeklagte\nden zweiten Diebstahl zusammen mit den anderen Angeklagten \"geplant und dadurch, sowie durch seine Änwesenheit in der Nähe des Tatortes deren Täterwillen gestärkt\" habe, Diese Ausführungen werden von den Feststellungen nicht getragen und lassen in ihrer Allgemeinheit mangels näherer tatsächlicher Angaben die Art und\nWeise des wirklich geleisteten Tatbeitrags nicht erkennen.\n\nDie Verurteilung wegen der beiden einfachen Diebstüähle kann demnach nicht bestehen bleiben. Damit\n\nentfällt auch die Gesamtstraie., Daß die Strale wegen\ndes Einbruchsdiebstahls von den Verurteilungen in den\nanderen Fällen berührt wird, ist auszuschließen.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-25/2-str-364-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-25/2-str-364-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.072088+00:00"}}