{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-04-17_2_StR_381_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-04-17","aktenzeichen":"2 StR 381/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\nCe\n\n2_StR_381/63 i . 2168 030 /\n\nIm Namon des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Fabrikanten Richard Johannes \"8 m\nEEE. geboren am am BED 1902 in BD}\n\nwogen Genchäftsführeruntweno. Us\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshots in dor Sitzung.\nvom 12, Februar 1964, an dor beilgenommen haben:\n\n| Senatspräsident Dr. Baldus 5\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich .\n_ Bundesrichter Scharpenscol\nBundesrichter ‚Kirchhof\n\nBund esrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBündesamalt Dr.. win der. Verhandlung,\nOb erstaatsannalt. WEB bei der Verkündung\n‚als, ‚Vertreter ‚der Bundesanuältschaft,\n\n- Justinangosteitt er [07 .\n\n‚ala Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannti\n\nAuf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil dos\nLandgerichts in Köln vom 17. April 1963\n\n1.)\n\n2.)\n\nim Schuldausspruch geändert wie folgt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig der Untreue nach\n\n§ 81 a GmbHG in Tateinheit mit Konkursverbrechen\nnach § 242 Abs. I Nr. 2 RO und der Untreua nach\n§ 81 a GmbHG in Tateinheit mit Unterschlagung\nnach § 246 StGB, Im übrigen wird der Angeklagto\nFroigonprochen;\n\nim Strafeusspruch aufgehoben, soweit dar Angeklagte\nvregen Untreue, begangen durch pflichtwidrige Ver-\n\n fügung über das Konto. Nr. ®, und wegen Konkurs-\n\nverbrochens nach 8 242. Abs. 1 Nr. 2 KO vorurteilt\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verbendlung und Entscheidung, auch über dis Kosten des\nVerfahrens ‚einschließlich der Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDio weitergehende Revision wird verworfen,\n\n. Von Rechts wegen |\n\n:Grü ndezs\n\nins Saar ang aa: eur amd aypn. zen. ahnihr Any Bbhnı Bneer Fun\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt:\n\n1.) wegen Untreue nach § 81 a GmbHG zu einer Geldstrafe\nvon 6 000,-- DM an Stelle einer an sich vexrwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu einer weiteren Geldstrafe von\n500,-—- DM,\n\n2,) wegen Konkursverbrechens nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO\nzu einer Geldstrafo von 2 000,-- DN,\n\n3,) wegen Untreue nach § 81 a GmbHG in Tateinheit mit\nUnterschlagung zu einer Galdstrafe von 1 400,-- IM an Stelle\neiner an sich vorwirkten Gefängnisstrafe von zwei Wochen\nund zu einer weiteren Gelästrafe von 100, —- DM.\n\noo. Dic Revision des Angeklagten rügt Verletzung don sach-\n“lichen Rechts\n\n1.) Der Schuldspruch wegen Untreue nach § 81 a GmbEG,\nbegangen durch pflichtwidrigo Verfügung des Angeklägten über\ndes Konto Nr. zugunsten dor Sp Werko GmbH (SW) ist\nfrei von Rechtsfehlern. Dio Revision bestreitet zu Unrecht,\ndaß der Angeklagte der in Konkurs gefallenen Eu\nwerk GmbH (EMY) einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Dieser\nbesteht darin, daß an die Stelle. eines jederzeit sofort verfügberon Bankguthabens eine Forderung gegen die SW getroton\nist, gegen die der Angeklagte mit Gegenansprüchen der SW\naufzurechnen beabsichtigte, Hieran geht alles vorbei, wan\nder Boschwerdeführer zur Begründung seiner abweichenden\nAnsicht ausführt. Dadurch, daß der Angeklagte kraft soiner\nVerfügungsmacht als Geschäftsführer der EMW das diesor zustehendo Konto Nr. 405 auf dig sW übertrug, hat er sich die\nMöglichkeit verschafft, mit zum Teil erdichteten. Gegenan-\n‚sprüchen der SW aufzurechnen. und ‚so vollo. Befriedigung für |\nForderungen zu erlangen, dio’ unbegründet waren, im ‚übrigen\nnur als gewöhnliche Konkursforderungen, am Konkurs der 2 sul?\nteilgenommen hätten. Die beabsichtigte nd. vom. Angeklagten\nspäter auch versuchte Aufrechnung war zwar nach § 55 Abs. 1\nNr. 1 XK0 unzulässig und daher unwirksam. Jedoch bedeutate\nschon die Gefahr, daß das Konto vom Angeklagten dazu be-\n‚nutzt wurde, Befriedigung für unsichere und erdichteto\n\nForderungen zu erlangen, eine Schädigung des Vermögens der\nEMY. Daß die SW zahlungsfähig waren, ist dabei ohne Belang.\nDen von der Revision angeführten Urteilen BGHSt 3, 99 und 16,\n321 lagen Sachverhalte zugrunde, mit denen der vorliegende\nnicht verglichen werden kann. |\n\nDio , Vrteilsgründe ergeben auch zweifolsfrei, daß dor\nAngeklagto mit dem Vorsatz handelte, das Vermögen der EiW\nzu schädigen. Er hatto jedes Interesse an der von ihm geführten GmbH verloren und wollte aus ihr so viel Kapital\nzugunsten der SW herausziehen als nur möglich. Darin liogt\nzugleich die Feststellung, daß sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise als Geschäftsführer dor u\nEIN bewußt war.\n\n2.) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner an sich\ndio Verurtoilung des Angeklagten. wegen Konkursverbrechens\nnach § 242 Abo, 1 Nr. 2 KO. Indem er als Geschäftsführer der\n\nS\\’ dem Konkursverwalter der EMW eine Abrechnung zustellte,\nin dio eine angebliche Forderung auf Rückzahlung eines\n\"Vorschussas“\" von 8 000,-—- DM eingestellt war, hat er diose\nForderung im Konkursverfahren der EMW geltend gemacht. Das\nbestreitet dio Revision zu Unrecht. Nach dem Zweck der\nStrafbestimmung, ai Gläubiger dos Gemeinschuläners gegen\nBenachteiligung durch betrügerische, die Masse oder die,\nKonkuraguota verringernde Ansprüche zu schützen, ist auch\ndio Aufrechnung ein Geltendmachen im Sinne des § 242 Abs. I\nNr. 2 Ko. § 53 x) steht dem nicht entgegen. Er besagt nicht\nmohr, als daß der Konkursgläubiger, der aufrechnen kann,\nseine Forderung nicht anzumelden braucht. .\n\nDas Lenägericht hat auch den Begriff des Erdichtens\nciner Forderung nicht verkannt. Was die Revision hierzu\nvorbringt, ist verfehlt. Die SW hatten keinen Anspruch\n\ngegen die EMW auf Rückzahlung der 8 000,-- DM. Nach den Feststellungen wußto der Angeklagte das auch. Die Rechtslege war.\nkeineswegs undurchsichtig. Die SW hatten von zwei Gesellschafternder EMW deren Geschäftsamteile erworben und den\nKaufpreis, der auf 8 000,-- DM festgesetzt war, auf Grund\n\ndes Kaufvertrages nicht an die Verkäufer, sondern an dic\n\nENV zu zahlen. Dia 8 000,-- DM waren also kein Vorschuß,\nsondern ein Koufpreis; sio sind nicht ohre Rechtsgrund 80-\nzehlt worden. Die nachträgliche Bezeichnung der Zahlung als\n\"Yorschuß\" durch den Angeklagten sollte nur dazu dienen,\n\neino Forderung auf Rückzahlung zu konstruieren, dio, wio\n\nder Angeklagto wußte, keine Rechtsgrundlago hatte.\n\n3.) Rechtlich nicht zu billigen ist Nagagen die Annahne\nden Landgerichts, daß die Untreus (oben Nr. 1) und das\nKonkursverbrechen (oben Nr. 2) durch selbständige Handlungen\nim Sinne des § 74 StGB begangen. seien. Nach den Feststellungen\nliegt vielmehr Handlungseinheit vor. Der zeitliche, vor allem\naber der enge sachliche Zusammenhang 1ä8t die beiden Vorgänge\nbei natürlicher Botrachtungsweiae. als ein einheitliches Ge-\n\n_ schehen erscheinen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß\n\nder Angeklagte über das Konto Nr.@85 schon in der Absicht.\n\nverfügte, gegen den Rückzahlungsanspruch .des Konkursverwalters neben anderen auch die fingierte Forderung auf Rück-\n\nzahlung. der 8 000 ,-- DM aufrechnungsweisa geltend zu machen.\n\nDas ergibt sich insbesondere daraus, daß er am Tage vor dem\n\nÜberweisungsauftrag vom 13, September 1958 an die Kroio-\n\nvaarcanen Bad Wildungen den Buchhalter Beckmann beauftragt\nhatte, alle Belege über Forderungen der sy gegen aio EM\n\nzusammenzustellen, und am 16. September beanstandote, daß\n\n. Beckmann den sogenannten. Vorschuß von 8 000 ,-- DM nicht\n\nin dio Zusammenstellung aufgenommen hatte. Der Senat kann\n\nden Schuldspruch selbst ändern, weil sich der Angeklagte\n\ngegenüber dem Vorwurf tateinheitlicher Begehung nicht\n\nanders hätte verteidigen können,\n\n4.) Dio Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nnach § 81 a GmbHG in Tatoinheit mit Unterschlagung wird\nvon den Feststellungen getragen. Hiernach hat sich dor\nAngeklagte dem Konkursverwalter der EMW gegenüber arboten,\ndio zur Konkursmasse gehörenden Werkzeuge zu kaufen. Bei\nden darauffolgenden Verhandlungen hat er don Besitz eines\nTeilo der Werkzeuge geflissentlich verheimlicht, um sio\nohne Bezahlung behalten zu können. Die Zueignungsabsicht\nhat er demnach durch nach außen erkennbare Handlungen\nbetätigt; sein Verhalten beschränkte sich nicht auf bloßes\nVersckweigen des Besitzes. Daß der Angeklagte dabei im\neigenen Interessa unter Verletzung seiner Pflichten ale\nGeschäftsführer der EMW handelte, Folgt daraus, daß dio\nInteressen der SW mittelbar seine eigenen waren, er im\nErgebnis also den wirtschaftlichen Wert der Werkzeuge\nsich zugignete, Die Werkzeuge waren auch nicht etwa wertlos. Das ergeben die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei.\nWio der Gesamtkaufpreis für die Gesamtheit der Werkzeuge\nbemesson worden wäre, wenn der Konkursverwalter von dem\nVorhandensein des nach Bad Wildungen verbrachten Teiles\nKenntnio gehabt hätte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dia Stellung des Angeklagten als Geschäftsführer\nder zZMY war mit der Konkurseröffnung nicht beendet. Dafür,\ndaß sio bis zum Beginn: ‚äds um die Warkzeuge geführten.\nRechtsstreits geendet hätte, ergeben dio Festotellungen\nnichts. Daher ist er zu Recht auch wegen Untreue nach\nSelina GmbHG verurteilt. worden. |\n\n5,) Mit Recht öanstandet die Revision, daß der Ange-\n\nklagte nicht freigesprochen worden ist, soweit ihm be-\n\ntrügerischer Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO,\n§ 83 GmbHG. durch Verhaimlichen von Forderungen der EM\ngegen die SW in Höhe von mindestens 15 000,-- DM und durch\n\nVerschleierung der Buchführung der EMÜ vorgeworfen worden\nist, Die Anklago hatte dem Angeklagten Konkursverbrechen\nnach § 239 Abo. I Nr. 1, 2 und 4 Kö, § 83 GmbHG, begangen\ndurch vier selbständige, fortgesetzto Handlungen (Verheim-\n_ lichen und Beiseiteschaffen von Werkzeugen, Verheimlichen\nvon Forderungen, Verheimlichen und Beiseiteschaffen des\nKontos Nr. @5 in Tateinheit mit Aufstellung eräichteter\nSchulden, Verschleierung der Buchführung), vorgeworfen.\nDavon abweichend hatte dio Strafkamner im Eröffnungsbeschluß eino einzigo Zortgesetzte Tat, strafbar ‚nach\n\n8 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO, § 83 GmbHG, angenommen. .\nDie mit der Verfügung und. ‚der Abrechnung. über das Konto\nnr. 405 und der Vegschaffung von Werkzeugen züsammen-\n\n‚ hängenden. Anklagevorwürfe haben sich zum Teil bestätigt.\nDas Landgericht hat sie aber als selbständige Taten und\nrechtlich anders beurtsilt als die Anklageschrift und\n\nder Eröffnungebeschluß. Insoweit war eine teilweise\nFreisprechung nicht. erforderlich. Soweit dagegen dem\nAngeklagten. Verheimlichen von Ansprüchen der EMW und\nunordentliche Buchführung zur Last gelegt worden ist,\n\nhat das Lanägericht einen Schulänachweis für nicht\nerbracht ‚angesehen (siehe Seiten 46 bis 49 der Urteilnausfertigung). Da das Landgericht mit Recht abweichend\n\nvom Eröffnungsbeschluß. vier selbständige Tatkomplexo\n\nangenommen und den Angeklagten nur in zweien davon schuldig gesprochen hat, mußte eg. ihn im übrigen. treisprechen\n(BGHSt 1, 85 BGH NIW 1951, 126 Br. eT). Der Senat kann\n\nBe rem en\n\ndon Freispruch nachholen. Dio Kostenentscheidung muß\njedoch dem Landgericht überlassen bleiben, wobei § 467\n\nAhbs. 2 StPO zu beachten ist.\n\nBaldus | Dotterweich Scherpenseel\n\nKirchhof - : Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-17/2-str-381-63","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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