{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-03-20_2_StR_56_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-03-20","aktenzeichen":"2 StR 56/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 Sm_56/63 | 2169 096.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Hermann VE aus —\ngeboren am EW 13927 in ung:\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WB in der Verhandlung,\n\nBundesanvaelt WB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 11. Oktober 1962 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachtcil des Angeklagten. Die Strafkammer hält zutreffend den\nTatbestand des schweren Diebstahls für gegeben.\n\nDagegen geben die Ausführungen zum Strafausspruch\nAnlaß zu Mißverständnissen.\n\n% Zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen führt die\nStrafl-amner zwei Vorstrafen an. Nach den Feststellungen war\ndic erste Strafe am 5. August 1958 verbüßt, während die\nzweite Tat bercits im Mai 1958 begangen worden ist. Einzelheiten über die Verbüßung der ersten Strafe enthält das\nUrteil nicht. Allein hiernach könnte also Rückfall nicht\nangenonnen werden. Nun betrug aber die erste Strafe fünf\n\nMonate Gefüngnis. War sie im August 1958 voll verbüßt,\n\ndann mußte sie notwendig bei Begehung der zweiten Tat im Mai\n1958 teilverbüßt sein. Das genügt für die Anwendung des\n\n> 244 StGB»\n\nDic Strafkamnmer hat dem Angeklagten mildernde Umstände\n zugebilligt und von der Strafmilderung des § 51 Abs. 2 StGB\nGebrauch gemacht. Hicrnach betrug die Mindeststrafe drei |\nMonate Gefängnis. Tatsächlich ist die Strafkammer davon auch .\nausgegangen, obwohl das Urteil in mißverständlicher Weise .\nvon einen Jahr spricht und damit offenbar den normalen Strafrahmen des § 244 Abs. 2 StGB meint. Denn es wird ausdrücklich bemerkt, daß kcin Anlaß bestehe, diese \"Mindeststrafe\" Bu\nzu unterschreiten. Die Strafkammer war sich also bewußt, |\ngemäß § 51 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 StGB eine noch geringere\nStrafe als ein Jahr Gefüngnis verhängen zu können.\n\nBaldus Dotterweich : Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-20/2-str-56-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-20/2-str-56-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.099675+00:00"}}