{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-03-18_2_StR_614_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-06","aktenzeichen":"2 StR 614/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 614/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Heinz Werner P aus\n\nHB, geboren am 18. März 1963 in SEHEN / v EEE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Okto-\n\nber 1984 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 6. Juni 1984 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen\nMordes verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen,\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nObgleich vieles dafür spricht, daß der Angeklagte\nmit direktem Tötungsvorsatz handelte, sah sich die\nJugendkammer nicht in der Lage, dies mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Sie lastete ihm deshalb\nlediglich dolus eventualis an. Auf dieser Grundlage hat\ndas Landgericht die Annahme, der Angeklagte habe mit\nVerdeckungsabsicht im Sinne von § 211 StGB gehandelt,\nJedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\nKann das vom Täter erstrebte Ziel der Verdeckung\neiner Straftat nur durch den Tod des Opfers erreicht\nwerden, weil dieses ihn kennt und - auch nach seiner\nVorstellung - später belasten kann, dann lassen sich\nbedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht regelmäßig nicht miteinander vereinbaren (vgl. BGHSt 21,\n283; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1977 - 3 StR 190/77;\nvom 21. September 1977 - 5 StR 200/77; vom 27. April 1978\n- 4 StR 143/78 und Urteil vom 28. Juli 1983 - 4 StR\n335/83). Das Landgericht meint bei der rechtlichen\nBewertung der Tat, es müsse sich mit dieser Frage\nnicht auseinandersetzen, da es insoweit allein auf\ndie Vorstellung des Täters ankomme. Dieser habe sein\nOpfer gewürgt, um zu verhindern, daß es durch seine\nSchreie und Hilferufe die Nachbarschaft oder gar die\nPolizei alarmiere oder telefonisch um Hilfe nachsuche,\n\nEr habe allerdings nicht daran gedacht, daß er dies zuverlässig nur verhindern und die Frau als Tatzeugin\nausschalten konnte, wenn er sie \"absolut sicher! zum\nSchweigen bringen, d.h. zielgerichtet töten würde\n\n(UA S. 22/23).\n\nIn der Darstellung des festgestellten Sachverhalts führt das Landgericht aus, dem Angeklagten sei\nbewußt gewesen, daß die Nachbarschaft alsbald alarmiert\nwürde, wenn es ihm nicht gelinge, die Schreie und Hilferufe seines Opfers zu unterbinden. Aus Angst, erneut\nfestgenommen und in die Justizvollzugsanstalt zurückgebracht zu werden, habe er gewürgt. Nach seiner Vorstellung sei die Gefahr seiner Entdeckung bereits dadurch gebannt gewesen, daß er der Frau den Hals fest\nzudrückte und ihre Schreie erstickte. Daß diese, wenn\nsie seinen Angriff überlebte, alsbald die Polizei rufen\nund auf seine Spur setzen könnte, habe er nicht bedacht\n(UA S. 10/11).\n\nDiese Begründung läßt besorgen, daß die Jugendkammer den Begriff der Verdeckungsabsicht verkannt\nund diesem auch ein Bestreben des Angeklagten zugeordnet hat, das ausschließlich darauf ausgerichtet\nwar, einen zeitlichen Vorsprung zu erhalten, um\nfliehen zu können (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n27. April 1978 - 4 StR 143/78). Für die Annahme, der\nAngeklagte habe geglaubt, auch mit einer nur vorüber-\n&ehenden Ausschaltung der Zeugin - die ihn gut kannte -\nkönne er seine Täterschaft oder wesentliche Tateinzelheiten verdecken, bieten die bisherigen Feststellungen keine Grundlage.\n\nDie Verurteilung wegen Mordes und damit der Ausspruch über die Verhängung der Jugendstrafe sind deshalb aufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision wurde nicht begründet\nund ist daher als unzulässig zu verwerfen. In der lediglich beschränkten Begründung kann auch keine teilweise\nRücknahme der Revision gesehen werden, weil sich der\nPflichtverteidiger nicht auf eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten berufen\nhat.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller\n\n73","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-06/2-str-614-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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