{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-30_2_StR_621_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-02-06","aktenzeichen":"2 StR 621/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 038\n\nA tan pie nr nn ne teten\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschreiner Peter — . A 1\ndort geboren am NENERNEHRND: 25.\n\nvegen Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver- u\nhandlung vom 30. Januar 1963 in der Sitzung vom 6. Februar 1963,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals. beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Lange in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat aRmB::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 10. Juli 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,s\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176\nAbs. 1 Nr. 5 StGB zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten\nverurteilt. Scine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe\nunter Verstoß gegen die §§ 249, 261 StPO das Schreiben\ndes Angeklagten, mit dem er Haftbeschwerde eingelegt hatte,\nbei der Beveiswürdigung ververtet. Die Beschwerdeschrift\nist zwar in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden;\nihr Inhalt konnte jedoch bei seiner Kürze auch durch Vorhalt an den Angeklagten festgestellt werden. Ein solcher\nVorhalt braucht in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden. ö\n\n2. ) Die Revision meint, die Strafkamner habe auch\ndadurch die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkcit verletzt, daß sie den Inhalt der Niederschrift der\npolizeilichen Vernehmung der Stieftochter des Angeklagten\nbei der Urteilsfindung berücksichtigt habe, obwohl sie,\nsci es auf zulässige oder unzulässige Weise, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu.\n\nnn\n\nDie Vorwürfe des Mädchens bildeten die Grundlage für\ndie Vernehmung des Angeklagten durch die Polizei und durch .\nden Ermittlungsrichter. Sie wurden ihm bei seiner Vernehmung von dem Richter bekanntgegeben, wie sich daraus\nergibt, daß er weitere unzüchtige Handlungen als zugegeben, insbesondere einen Geschlechtsverkehr oder den Versuch\neines solchen,bestritt. Mit der Erörterung seines Geständnisses und der Schilderung der Umstände der Vernehmung durch den als Zeugen gehörten Richter mußten daher\ndie Vorwürfe notgedrungen Gegenstand der Hauptverhand).ung\nwerden. Daß dies der Fall .wey wird auch ersichtlich aus\nder Begründung des Widerrufs seines Geständnisses; denn\ner erklärt hierzu, bei seiner Aussage vor dem Richter habe\ner sich gesagt, daß ihm niemand mehr gläuben werde, nachdem seine eigene Stieftochter derart massive Vorwürfe gegen\nihn erhoben habe.\n\nDanit entzellen auch die weiteren Verfahrensrügen:\n\na) Da die Strafkamer die Möglichkeit hatte, die von.\ndem Mädchen erhobenen Vorwürfe mit dem Geständnis des Angeklagten zu vergleichen, bestand insoweit für sie keine\nVeranlassung zu einer weiteren ı Aufklärung.\n\nb) Das. Mädchen hat. in der Hauptverhandlung ı die Aussage\nverweigert. Die Strafkanner erklärt zwar, sie wolle aus\nden hierbei von dem. Mädchen gezeigten Verhalten keine\nSchlüsse ziehen, hat es nach ihren weiteren Ausführungen\noffensichtlich aber doch getan. Hierzu war sie nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der\nder Senat festhält, auch befugt (BGHSt 2, 351, 353; 6,\n'279). Es war ihr daher nicht verwehrt, die Aussagevervceige-\n\nten Erklärung des Kindes die Bedeutung zukomme, die wreitergehende Belastung, nämlich der- Geschlechtsverkchr,\nstimme nicht; im übrigen erachtet sie die Bekundungen der.\n\nan\n\nrung des Mädchens und sein Verhalten hierbei für die Würdigung des Wahrheitsgehaltes des Geständnisses des Angeklagten zu verwerten,\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer es auch nicht offengelassen, ob das Mädchen\nnicht schon ihrer Mutter gegenüber die belastenden Aussagen widerrufen habe und diese demnach unrichtig waren;\nsic hält es viclmehr nur für möglich, daß der behaupte-\n\nMutter für unglaubwürdig, u.a. auch deshalb, weil sie\n\nihren Ehemann seine Verfehlungen verziehen habe. Die Revision hält diese Folgerung. für denkwidrig, da ja die Frau\ndie tatsächlichen Verfehlungen nicht gekannt habe und\n\nsie deshalb auch nicht verzeihen konnte. Dieser Einwand\ngeht fehl; denn die Strafkammer wollte offensichtlich nur\nsagen, die Frau habe, ihrem Manne verziehen, selbst wenn die\nvon ihrer Tochter. erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang der a:\nWahrheit onteprächen. | nz\n\nEin Verstoß gegen die Denkgesetze liegt auch nicht\ndarin, daß die. Strafkammer in diesem Zusammenhang feststelit, \" das Mehr des. Vorwurf\" enthalte auch das \"Weniger\",\nauf das sich der. Angeklagte zurlickziehe. Es ist zwar\nrichtig, daß der von dem Mädchen erhobene Vorwurf des\nGeschlechtsverkehrs etwas anderes ist als die von dem\nAngeklagten zugegebenen unzüchtigen Handlungen. Die Strafkammer vergleicht hier auch nicht die Art der Taten, sondern ihre Schwere, Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs\n\nei\n;\nE\n\n-5-\n\ndurch den Stiefvater mit einem 13jährigen Mädchen wird\naber gegenüber der Begehung unzüchtiger Handlungen\nzweifcllos als die schwerere Verfehlung angesehen.\n\n3.) Die Rüge, die Strafkammer habe abschließende.\nund umfassende Feststellungen nicht getroffen, ist\noffensichtlich unbegründet,\n\n4.} Im übrigen hat die sachliche Nachprüfung weder im\nSchuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler\nzum Nachtcil des Angeklagten aufgezeigt. Daß die Strafkammer eine fortgesetzte Tat angenommen hat, beschwert ihn\nBaldus‘ Dotterweich 'Scharpenseel\n\n: Meyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-06/2-str-621-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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