{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-30_2_StR_606_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-30","aktenzeichen":"2 StR 606/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 | 1:\n2 StR 606/62 . 2169 060\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans-Dieter S EEE. s ED\nGEB: zevoren an GENE 15: : in: DD y\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, j\nwegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern UA.\n\nhat der 2, Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n30. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender, |\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Meyer\n\"Bundesrichter Henning | |\nals beisitzende Richter, .\n\nLandgerichterat u: in der Verhandlung, .\nBundesanwalt Dr. |} bei der Verkündung\n= als Vertreter ‘der. Bundesannal tschaft,\n\nJustizangestellter [3 u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftostelle,\n\nfür Recht erkamntt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt an Main vom 17. August 1962\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels. zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 18. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n: die Strafe angerechnet. u\n\nVon Rechts wegen |\n\nGrün de;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als , gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen versuchten ‘Verbrechens nach\n§ 175 aNr. 3 StGB in fünf Fällen sowie wegen eines versuchten Verbrechens nach. § 175 a Nr. 1 StGB in Tateinheit\nmit versuchten Verbrechen- nach. .§ 176 Abs. IN. 3 StGB zu\neiner Gesamtstrafe von. drei Jahren. \"Zuchthaus verurteik. Fer- u\nner hat sie seine Unterbringung in seiner Heil- und ' (richtig: oder)\nPilegeanstalt angeordnet. j\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtemittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Es trifft zwar zu, daß die Strafkemmer in den\nUrteilsgründen das von dem Verteidiger in seinen Schlußantrügen hilfsweise gestellte Begehren nicht ausdrücklich\nbeschieden hat, durch Prof. Dr. Zutt zur Frage der psycho-\n\ntherapeutischen Behandlungsmöglichkeit des Angeklagten\nein Obergutachten erstatten zu lassen. Trotzdem greift\ndie hierauf gestützte Rüge nicht durch. Die Strafkammer\nhat, wenn sie dies auch nicht eigens gesagt hat, dem\nVerlangen auf Heranziehung eines weiteren Gutachtens ersichtlich deshalb nicht entsprochen, weil sie durch das\nGutachten des in der Hauptverhandlung. als Sachverständigen\nvernommenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie: 'am\nInstitut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Frankfurt am Main, Dr, Redhardt, das Gegenteil der\nin den Hilfsamtrage behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansah; denn dieser ‚hatte ausweislich der gericht-.\nlichen Niederschrift zu der an ihn. gerichteten Frage des\nVerteidigers, ob er völlig ausschließen könne,. daß eine\npsychotherapeutische Behandlung des Angeklagten nicht doch\neine Möglichkeit wäre, um dessen Abartigkeit auszuräumen,\ntellung genommen und hat die Frage, wie aus der Anbringung\ndes Hilfsamtrages hervorgeht, bejahend- beantwortet. Damit\nbefand er sich in: Einklang mit'der Auffassung mehrerer\nKachärzte für Neurologie und Psychiatrie, darunter Prof.\nDr. Zutt, die auf. ‚Veranlassung des Vaters des Angeklagten diesen untersucht: und’ eine. psyohotherapeutische Behandlung für nicht angebracht und. für. nicht erfolgvereprechend erklärt hatten. Unter diesen Umständen kommt in den\nErwägungen des. Urteilsabschnitts, in dem die Strafkammer\ndie Voraussetzungen des N 5ı Abs. 2 StGB erörtert und sie\nin Übereinstimmung mit dem vernommenen Gutachter ‚bejaht,\nder Grund, der die Ablehnung ‚des Hilfsentrags gemäß\n§ 244 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO rechtfertigt,\nin hinreichend deutlicher. Weise zum Ausdruck, mag es auch an\neiner unmittelbaren wörtlichen Bescheidung mangelin.'\n\nao\n\nDer Ablehnung stand auch keine der in dem 2. Halbsatz\ndieser Vorschrift angeführten Ausnahmen entgegen. Insbesondere fehlt jeder Anhalt dafür, daß, wie die Revision\nbehauptet, Prof. Dr. Zutt als Leiter’ der Universitätsiervenklinik über Forschungsmittel verfüge, die denen des\nin der Hauptverhandlung gehörten Gutachters überlegen\nseien. Daß Prof. Dr. Zutt- den Angeklagten von. einer früheren Untersuchung her kennt, besagt in diesem Zusammenhang\nnichts. u.\n\nBei dieser’ Sachlage kann auch keine: Rede davon sein,\ndaß die den Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende\nAufklärungspflicht dem Landgericht. geboten hütte,. von\nsich aus einen weiteren Sachverständigen zur‘ Frage der\npsychotherapeutischen Behandiungenöglichkeit des. Angeklagten\nheranzuziehen.\n\n2.} Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer die verletzten\nJugendlichen, I] und. Sm nicht als Zeugen vernommen hat, Sie war rechtlich nicht gehindert, der Verurteilung des Angeklagten. allein dessen im Ermittlungsverfahren vor dem Haftrichter abgelegtes Geständnis zU-\ngrunde zu legen, nachden sie es in verfahrensrechtlich\nzulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt und\ndie Überzeugung von seiner Glaubhaftigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenswandele des. ‚Angeklagten\n\ngevonnen hatte. _ i. | |\n\n3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daß die Strafkammer dessen Vorgehen\ngegenüber dem Jugendlichen EM (Falı 11 2 der Urteilsgründe) als Anfang der Verführung und nicht, wie die Revision will, als Vorbereitungshandlung dazu beurteilt hat,\n\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Damit, daß der Anseklagte dem Jungen, der eine Woche zuvor dessen unsittliches Verhalten gegenüber seinen Freunde ‚SCHEEEEED miterlebt hatte, ein \"Feuerzeug zum Geschenk anbot, begann\n\ner, auf diesen dahin einzuwirken, mit ihn ‚unzüchtige Handlungen vorzunehmen.\n\nAuch sonst. 2ast das Urteil weder zum Schuld- noch zum\nStrafausspruch einen Rechtsfehler erkennen. Das gilt ebenso\nfür die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten.\nin einer Heil- oder Pflepeanstalt,\n\nBaldus nn Dotterweich u Scharpenasel\n\nMeyer 0.000. Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-30/2-str-606-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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