{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-23_2_StR_611_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-23","aktenzeichen":"2 StR 611/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 611/62\n\nImNanen des Volkes\n\nden Gebrauchtwagenhändlor rd Zu D aus D\nGEB, ecboren ar GR ng\nwegen Rückfallbetruges u ‚as u\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ,\nvom 23. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBunässrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt Dr. nd in der Verhandlung,\nLanägerichterat BD >>:\n\nfür Recht erkannt; |\n\nIn der Strafsache\n\nDr. Dotterweich\n\n2169 058\n\ngegen\n\nals Vorsitzender 9.\n\nScharpenseel.\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\n; der. Verkündung j .\nr der Bundenanwaltschaft,\n\nNds beanter der Geschäftastelle,\n\n=D.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 3. Juli 1962\n\n1.) im Schuldspruch dehin geändert, deß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt,\n\n2.) im Strafausspruch hinsichtlich des Rückfallbetru-\n\n- ges zum Nachteil des Maurers ED und hinsichtlich der uneidlichen Falschausnage, sowie im Gesamtstrafausepruch mit. den Feststellungen dazu auf-\n\n\"gehoben.\n\nIm Uuifangs der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- _\nhandlung 'und-Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechte wegen\n\ngründe:\n\nDas Lanägerioht hat den Angeklagten des Rückfallbetruges und der Untreue für schuldig befunden. Es hat außer- u\ndem seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in *\nOberhausen vom 15. März 1962 verworfen und damit die Verurteilung wegen \"Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkunden“ _\nfälschung ünd wegen vorsätzlicher, uneidlicher Falsckaus- “\nsage bestätigt. Es ist auf eine Gesamtstrafe. von einem Jehr\nneun ‚Monaten Gefängnis; sowie auf 100 DM Geldstrafe erkanht\nworden; wobei noch eine Strafe von acht Monaten Gefängnis\n\naus einem Urteil des Amtsgerichts. in Moers vom 24. Februar 1961 in diese Gesamtstrafe einbezogen wurde.\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n‚Offensichtlich unbegründet ‚ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Untreue und we-\n'gen Betrugs zum Nachteil des Arbeiters HE wendet.\n\nIn der Berufungssache begegnet die Annahme des Betrugs zum Nachteil des Maurers VEREEEB cbenfalls- keinen\nBedenken, Was die Revision hierzu vorbringt, sind vorwie-\n' gend tatsächliche, den Urteilsfeststellungen widersprechen.\n: de Ausführungen,. die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können, Fehl geht nur die Auffassung der Strafkammer, in der Vermittlerprovision liege der vom Angeklagte erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil; denn diese\nentspricht nicht dem Vermögensschaden (vgl. BGHSt 6, 115;\nBGH NIW 1961, 684). Darauf kommt es aber nicht entscheiden\nan; denn der Angeklagte hatte es zugleich auf den Besitz\ndes Mercedeswagens abgesehen, auf den er keinen Anspruch\nhatte. Dieser Vorteil entspricht dem Schaden, den vb\neriitten hat,\n\nDagegen kann der ' Bohuldepruch wegen Urkundenfälschung\nnicht aufrechterhalten bleiben.\n\nIn den Formularen. ÜaOR Käufantrags über den VW-Bus,\ndie der Angeklagte ausgefüllt hatte und dem Käufer Willems\nzur Unterschrift 'vorlegte, fehlte der Vermerk über die vo\nAngeklagten vorgetäuschte Aibrede, daß der Mercedeswagen\ndes Käufers von der Firma Pfpin Zahlung genommen werde.\nDies merkte VB. Der Angeklagte nahm die Vordrucke\n\n‘ wieder an sich und entfernte sich damit. Später kam er\n\nzurück, nachdem er nur die Durchschrift, nicht das Original des Kaufantrags mit dem entsprechenden Vermerk verschen hatte. WEB unterschrieb in der Meinung, daß der\nVermerk auch im Original enthalten sei. Das Original Iegte\nder Angeklagte der Firma PB vor, ade das Angebot annahm.\n\nDanach Liegt keine Urkundenfälschung vor.\n\nWeder die Vrachritt noch de Durchschrift des Kaufangeböts' waren Urkunden, solange sie der das Angebot machende Käufer nicht unterschrieben hatte. Es handelt sich.\num kloße Entwürfe. nn |\n\nNicht- eine . erlige Urkunde, sondern einen dieser Entwürfe -— die Durchschrift - hat der Angeklagte geändert.\nDer Käufer, der sie unterzeichnen sollte; wünschte dies\ngerade, freilich auch bezüglich des Originals. Indem er\ndarüber getäuscht wurde, was er unterschrieb, kam es weder zur Herstellung. einer unechten, noch zur Verfälschung\neiner echten Urkunde. Die Täuschung führte violmehr zur\nHerstellung echter Urkunden.\n\nNach der gechiage scheidet. auch ein Versuch der Urkundenfälschung ause. Der Schuläspruch ist entsprechend zu\nändern.\n\nDer Strafaüsspruch 1st aufzuheben, de die Strafkamner\nwegen des Rückfalibetruges ohne Annahme einer Urkundenfälschung möglicherweise zu einer anderen Strafe gekommen\nwäre. Daß davon auch die Strafe für den zweiten Rückfallbetrug zum Nachteil von HaiiD vecinflußt sein könnte, ist\n\nauszuschließen.\n\nDer Schuldspruch im zweiten Fall der Berufungssache\n- vorsätzliche falsche uneidliche Aussage - enthält keinen Rechtsfehlier. Inwiefern der Antsrichter, der den Angeklagten seinerzeit als Zeugen vernommen hatte, hätte gehört werden sollen, ist nicht einzusehen. Ob er damals den\nAngeklagten belehrt hatte oder nicht, berührt den Schuldspruch nicht. |\n\nIndes 158t das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer dio naheliegende Frage nach dem Aussagenotstand\ndes Angeklagten - § 157. StGB - geprüft hat. Dies nötigt\nden Senat, auch in diesem Fell den Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie kufhebung der beiden Einzelstrafen führt dazu,\ndaß auch die Gesamtstrafe aufzuheben. ist, ’\n\nBaldus . Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer 000 Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-23/2-str-611-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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