{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-16","aktenzeichen":"2 StR 599/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ri\n2169 054\n\n2_stR 599/62\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Hilfsarbeiter Fr\n\n8 rer\nh geboren a 1932 in\n\nstpr., zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Hilfgarbeiter Siegfried Wilhelm B\naus Di geboren am 1939 in _\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter ‘Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEW in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n„2.\n\nI. Die Revision des Angeklagten RD zegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom\n17. April 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 18. April 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nIl. Auf die Revision des Angeklagten DEE wirä das\nUrteil des Schwurgerichts, soweit es ihn betrifft:\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen\nBeihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und\nzu zwei gefährlichen Körperverletzungen verurteilt wird,\n\n2,) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Reckhtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. =\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Tb vegzen\nKörperverletzung mit Todesfolge in einem Falle und wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, den Angeklagten\nDEE wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge\nund wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in\n\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefäng- |\nnis ohne Bewährungsaussetzung verurteilt. Beide Angeklagte\nhaben Revision eingelegt und rügen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Rechts,\nDie Revision des Angeklagten Rlßhat keinen Erfolg, die\ndes Angeklagten DEE führt zur Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs und zur. Aufhebung im Strafausspruch. |\n\n' Die Revision des Angeklagten Radtke\n\n1.) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte BED dem Angeklagten RB das Fahrtennesser,\nmit dem dieser die Stiche ausführte, erst nach dem Verlassen\ndes Wirtshauses auf der Straße gegeben hat. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben BE»\nEB hierüber hat es u.a. damit begründet, daß dieser sich\nso eingelassen habe, obwohl die vernehmenden Polizeibeanten ihm vorgehalten hätten, er habe RW üurch die Übergabe des Messers Beihilfe geleistet. Die Revision sieht cinen Verstoß gegen § 261 StPO darin, daß die Feststellung\nüber diesen Vorhalt der Polizei nur aus dem polizeilichen |\nVernehmungsprotokoll stammen könne, dessen Inhalt aber weder\ndurch Verlesung noch durch Vernehmung der Polizeibeanten\nals Zeugen in die mündliche Verhandlung eingeführt worden\nsei. DEE selbst habe - so führt die Revision weiter aus!\nzu der Frage, ob und was ihm die Beanten bei der Vernehmung\nvorgehalten habe, nur das erklärt ‚ was darüber im Urteil\n\nEr\n\nÜ\n\natehe (UA S. 10). Ein Verfahrensverstoß ist damit nicht\ndargetan, so daß nicht erörtert zu werden braucht, ob er\nsich zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte.\nEs ist sehr wohl möglich und hier auch wahrscheinlich, daß\ndas Gericht dem Angeklagten ED die polizeilichen Aussagen insgesamt vorgehalten und die Feststellungen über\n\nden polizeilichen Vorhalt auf die Erklärungen des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt hat. Diese Erklärungen im Urteil vollständig wiederzugeben, war die Strafkamner nicht verpflichtet.In der Begründungsschrift zur Revision des Angeklagten SED 15: übrigens ausdrücklich\nangegeben, das Gericht habe ihm den Hinweis des vernehmenden\nPolizeibeamten auf die Möglichkeit strafbarer Beihilfe vorgehalten,\n\n2.) Die Revision sieht darin, daß das Schwurgericht\ndie vernehmenden Polizeibeamten nicht als Zeugen gehört\nhat, auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Vernehmung wäre aber nur dann nach § 244 Abs. 2 StPO geboten\ngewesen, wenn der Angeklagte ZÜEEEEMD zeitenä gemacht hätte,\nseine Angaben samt Vorhalten seien nicht richtig protokolliert\nworden. Wie den Urteilsgründen ‘zu entnehmen ist, hat er dies\njedoch nicht behauptet.\n\nwelche Motive den Angeklagten BE bestimmt haben,\ndie damaligen Aussagen zu machen und sich dadurch selbst zu\nbelasten, hätte durch die Vernehmung des Verhörsbeanten\nnicht geklärt werden können.\n\n3.) Ferner beanstandet die Revision, daß der Beweisentrag des Angeklagten DW, den Zeugen EEE zu\nvernehmen, aus rechtsirrtümlichen Erwägungen als unerheblich abgelehnt worden sei. Ob dies für den Angeklagten\nREED cin Revisionsgrund sein kann, da entgegen der leinung der Revision nicht zu ersehen ist, daß er sich aus-\n\ndrücklich oder stillschweigend dem Antrag angeschlossen\nhatte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Ablchnung ist rechtsfehlerfrei begründet, Für die Beurteilung\nder Frage, ob DEEEEEED vor der rolizei oder aber in der\nHauptverhandlung hinsichtlich der Übergabe des Nessers die\nWahrheit gesagt habe, war es bedeutungslos, was er im\nSeptember/Oktober 1960 dem Zeugen erzählt hat. Die Äußerungen waren auch dann unerheblich, wenn Dip vor den Gespräch keine Gelegenheit hatte, sich mit FEED üder die\ngemeinsame Verteidigung zu verständigen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß er bereits bei den polizeilichen :\nVernehmungen die Einlassung Rips kannte, cr habe das Nesser schon in der Toilette des Gasthofs erhalten. Es ist\nmöglich, daß EEE tvei dem Gespräch mit dem Zeugen einen\neinleuchtenden Grund für die Hingabe erfand, um die Behaurtu\nüber den früheren Zeitpunkt der Übergabe glaubwürdiger crscheinen zu lassen.\n\n.. 4.) Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten RP, den Zeugen TEE als Zeugen zu hören,\nobenfalls als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt.\nAuch dies bemängelt die Revision zu Unrecht. Zunächst ist\ndarauf hinzuweisen, daß der Inhalt des Antrags in der Revisionsbegrünäung unvollständig und zum Teil ungenau wicdergegeben ist. Nach dem Sitzungsprotokoll hatte die Verteidigung beantragt, den Zeugen darüber zu vernehmen, FEB\nsei an Sylvester 1958 ohne Grund von dem Zeugen He\nangerenpelt worden, er habe sich nicht in eine Schlägerei\neingelassen, sondern - nach einem Faustschlag gegen HE»\nEB (von dem in der Revision nichts steht) - TEE und\neinen anderen aufgefordert, ihm HEEEEEEB von Hals zu schaffen, damit er nicht zu weiteren Schlägen gezwungen werde;\nEEE Habe aann vor dem Lokal Drohungen ausgestoßen, so\ndaß er, RW; den Hinterausgang benutzt habe, um eine\n\n-6-\n\ntätliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Beweisbehauptungen, so wie sie sich aus dem vollständigen Antrag ergeben, waren für die Entscheidung unerheblich. Daraus, daß\nFEED früher einmal, wohlgemerkt nachdem er dem ihn Anrempelnden einen Faustschlag versetzt hatte, einer weiteren\nSchlägerei ausgewichen war, brauchte das Schwurgericht nicht\nzu folgern, die jetzige Tat sei nur eine einmalige Entgleisung gewesen. Daß er ein \"Schlägertyp\" sei, hat ihm das\nSchwurgericht nicht vorgeworfen, wie im Urteil ausdrücklich\nvermerkt ist.\n\n5.) Ein Boxhieb mit der bloßen Faust kann eine gefährliche Körperverletzung nach § 223 a St6B sein. Zwar ist die\nFaust als Teil des menschlichen Körpers kein gefährliches\nWerkzeug, wie das Schwurgericht irrig angenommen hat (vgl.\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1958\n- 1 StR 17/58). Zutreffend hat es aber zugleich den gezielten, wuchtigen, mit der geballten Faust geführten Schlag\nins Gesicht des Zeugen Stil senior als lebensgeführdend\nangesehen; er hatte eine‘. 2 cm lange Wunde unter dem linken\nAuge über dem Jochbein zur Folge, die bis in das Unterhautfettgewebe reichte. Bei dieser Würdigung hat es ohne Rechtsirrtum die konkreten Umstände der Tat berücksichtigt und die\nallgemein bekannte Erfahrung, daß auch bei sportlichen Boxkänpfen schon gelegentlich Todesfälle vorgekommen sind, verwertet. Daß sich der Angeklagte der Lebensgefährlichkeit\ndes Schlages bewußt gewesen ist, unterliegt keinen Bedenken.\n\n6.) Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht den\nBoxhieb und den Messoystich, die der Angeklagte Riiilileicen\nZeugen Stege senior beigebracht hat, als zwei rechtlich\nselbständige Straftaten gewertet. Mehrere Körperverletzungen werden entgegen der Ansicht der Revision nicht schon\n\n. nt\n\ndadurch zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden,\ndaß sie im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung\ngegen dieselbe Person begangen werden. Es trifft auch nicht\nzu, wie die Revision weiter meint, daß der Faustschlag und\nder Messerstich auf den einheitlichen Willen des Angeklagten beruhten, durch eine Mehrheit von Betätigungen die Verletzung zu erzielen. Nach den Urteilsfeststellungen hat\nROEEB vielmehr den Entschluß, mit dem Messer um sich zu\nschlagen, erst gefaßt, nachdem die zeugen St junior\nund Intranuovo auf den Schrei von Frau Stb herbeigecilt waren, um dem Vater zu Hilfe zu kommen. Die Feststellungen ergeben demnach gerade nicht den von der Revisision behaupteten einheitlichen Vorsatz.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme, daß\nauch die übrigen durch Messerstiche beigebrachten Verletzungen selbständige Taten sind.\n\n7.) Die Ansicht des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte Dip durch seine polizeiliche Aussage. über\nden Zeitpunkt der Übergabe des Messers an RW sc1hst\nbelastet habe, und die daran geknüpfte Folgerung, ülesce Aussage sei wahr gewesen, ist entgegen der Meinung der Revision\nfrei von Rechteirrtum.\n\n- 8.) Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision,\ndas Schwurgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Volbert kritiklos übernommen. Dieser hatte keine\nAnhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte die Tat\nin einem pathologischen Rauschzustand begangen habe. Den\nGutachten hat sich das Schwurgericht, wie es ausdrücklich\nbemerkt, \"nach Auswertung des Tatgeschehens, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines vom Sachverständigen vorgetragenen Gesundheitsbefundes\", also auf Grund einer cigenen und selbständigen Würdigung ahgeschlossen. Da ein\n\nf{\n\npathologischer Rausch eine sehr seltene Erscheinung ist,\nbedurfte es keiner eingehenden Begründung für die Verneinung. Davon, daß dic Frage, ob sich aus dem Tatgeschehen\nAnhaltspunkte für einen solchen Rausch gewinnen ließen,\näußerst schwierig sei, kann keine Rede sein, Abzulehnen ist\nauch der von der Revision ausgesprochene Verdacht, der\nSachverständige sei bei seinem Gutachten von anderen tatsächlichen Annahmen ausgegangen als das Gericht. Wao die\nRevision in diesem Zusammenhang über die Ausführungen des\nSachverständigen in der Hauptverhandlung vorbringt, kann\ndas Revisionsgericht, wie die Revision selbst nicht verkennt,\nnicht nachprüfen. | u\n\n9.) Auch im übrigen 1§ 8t der ‚Schuläspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten RB erkennen; insbesondere sind die sämtlichen Merkmale der Körperverlotzung\nmit Todesfolge nach § 226 StGB bedenkenfrei festgestellt.\n\nEbensowenig sind die Strafzumessungsgründe zu beanstanden. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht dem\nAngeklagten mildernde Umstände nach § 228 StGB vorsagt\nhat, sind sämtlich frei von Rechtsirrtum. Daß sich die\nirrige Auffassung des Schwurgerichts, die bloße Faust sei\nein gefährliches Werkzeug, auf das Strafmaß ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen.\n\nDie Revision des Angeklagten PB\n\nEP IBer kim Gun. Dr VEREBOmTNEn Onmeräng: . KiineEm Sun menu äuneird Funden. deuauın ern alas, bikeidr\n\nDie Darlegungen der Revision zur Verfahrensbeschwerädc\nsind zum Teil unzulässig, soweit sie nämlich nicht ersehen\nlassen, welche Verfahrensnormen das Schwurgericht verletzt\nhaben soll und in welchen Tatsachen die Verstöße gosehen\n\nwerden (§ 344 Abs. 2 StPO). Im übrigen sind sie unbegründet,\nwie bereits bei der Revision des Angeklagten RB ausgeführt wurde.\n\nIndes ist auf die Sachrüge hin der Schuldspruch gegen\nden Angeklagten DEE zu ändern. Das Schwurgericht hat\nso viele selbständige Beihilfetaten angenommen, als der\nMitangeklugtte RE it dem Messer BE 5 Verletzungen beigebracht hat, Indessen hat DEE |] dadurch\nBeihilfe geleistet, daß er diesem in Kenntnis seiner Absicht das Fahrtennossor übergeben hat; davon ist auch das\nSchwurgericht zutreffend ausgegangen. Dies war aber einc\neinzige Willensbetätigung und damit eine Beihilfehandlung.\nDie nachträgliche Verwendung des Messers durch Rpru\nmehreren Taten vermag. daran nichts zu ändern; infolge der\nEinheitlichkeit der Beihilfehandlung führt dies zur Anwen- |\ndung des § 75 StGB (vgl. RGSt 70, 26 zur Anstiftung).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend |\nändern, da sich im übrigen keine Rechtsfehler ergeben\nhaben.\n\n- 10 -\n\nDamit ist der gesamte Strafausspruch gegen Bw\naufzuheben.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning\n\ny'","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/2-str-599-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/2-str-599-62","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.148540+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-01-16/2-str-599-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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