{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-16_2_StR_591_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-16","aktenzeichen":"2 StR 591/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ver den Wächter einer Sammelgarage zur Herausgabe eines\nKraftwagens veranlaßt, indem er ihm die Genehmigung des\nBerechtigten vorspiegelt, macht sich nicht des Diebstahls,\nsondern des Betrugs schuldig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 242, 263\n\nVer den Wächter einer Sammelgarage zur Herausgabe eines\nKraftwagens veranlaßt, indem er ihm die Genehmigung des\nBerechtigten vorspiegelt, macht sich nicht des Diebstahls,\nsondern des Betrugs schuldig.\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62 - 16 Frankfurt/Main\n\n2 StR 591/62\n\nEn Naı\n\nen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Rupert Peter M EB ‚ ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren ar: mn :: Tu zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nals\n\nVorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\nMeyer\n\nHenning i\nbeisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WP in der Verhandlung\nLandgerichtsrat WW r:i üer Verkündung\n\nals\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (um\n\nals\n\nfür Recht erkannt:\n\nUrkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Ängeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Mai 1962\n\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG rü nde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall, wegen Unterschlagung und wegen Betrugs in\nvier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die psychiatrische Untersuchung des Angeklagten\ndurch Sachverständige in den beiden vorhergehenden Verfahren, dabei einmal auch in einer Heil- und Pflegeanstalt,\nhatte seine volle Zurechnungsfähigkeit ergeben. Die Strafkammer ist auf Grund der Hauptverhandlung der Auffassung,\nes seien keine Anhaltspunkte gegeben, die diese Gutachten\nerschütterten.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie nicht neuerdings einen\nSachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe. Dies habe sich aufgedrängt, da inzwischen drei Jahre verstrichen seien, und da die Strafkammer selbst keine vernünftigen Gründe für das strafbare\nVerhalten des Angeklagten, so insbesondere im Falle Wu\nhabe erkennen können. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hatte bereits vorher in unvernünftiger\nund wenig verständlicher Weise strafbare Handlungen begangen; daß er sich, obwohl er wegen dieser Straftaten verurteilt worden war, nicht geändert hat, gab der Strafkamner\nkeine Veranlassung, neuerdings eine Untersuchung des Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit durch einen Sachverständigen anzuordnen.\n\n2.) Der Grundlage entbehrt die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung seiner Tante, Frau Johanna Neun\nnicht beschieden und damit gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen. Nach der Sitzungsniederschrift, der gemäß § 274\nStPO allein Beweiskraft für die Beobachtung der für die\nHauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten zukommt,\nhat der Angeklagte einen solchen Antrag nicht gestellt.\n\n3.) Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer habe\nihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, indem sie es unterließ, die Tante des Angeklagten zu seiner Behauptung zu\nhören, er hätte von ihr die Bezahlung der in den Fällen\nNr. 10 und 11 geschuldeten Beträge erlangen können. Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte sich, wie er\neinräumte, gar nicht bemüht hat, Geld von der Tante zu\nerhalten, war die Strafkammer nicht genötigt, diese\ndarüber zu hören, ob sie ihm unter Umständen Geld für die\n\nZahlung seiner Schulden gegeben hätte,\n4.) Einer Erörterung der erhobenen Aufklärungsrüge\nzur Verurteilung wegen Diebstahls bedarf es nicht, da in-\n\nsoweit die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die Verurteilung wegen Unterschlagung und wegen\nBetrugs in vier Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden,\nauch nicht in den Fällen Nr. 1o und 11.\n\nDie Strafkammer durfte hier ohne Rechtsfehler folgern,\ndaß der Angeklagte, da er sich selbst um keine Unterstützung\nseitens seiner Tante bemühte, es nicht für sehr wahrscheinlich hielt, von ihr die erforderlichen Mittel zur\nZahlung seiner Schulden zu erhalten. Das Urteil stellt\n‘ weiter fest, daß er die Pensionsinhaberin über seine\nZahlungsfähigkeit und den Darlehensgeber über seine Fähigkeit zur Rückzahlung des erbetenen Darlehens getäuscht\nund dadurch zu der sie schädigenden Vermögensverfügung\nbestimmt hat. Daß er hinsichtlich des Vermögensschadens\nmit bedingtem Vorsatz handelte, genügt. |\n\n2.) Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen\nDiebstahls im Rückfall. Die Strafkammer stellt hier folgenden Sachverhalt fest:\n\nDer Angeklagte unterhielt während seines Aufenthalts\nin Mannheim Beziehungen zu Frau WB. Diese besaß einen\nPersonenkraftwagen, den sie in einer parkhochhausähnlichen\nSammelgarage untergestellt hatte. In der Garage wurde\nfür jeden untergestellten Wagen ein Zündschlüssel beim\nPförtner hinterlegt und dort an einem Schlüsselbrett aufbewahrt. Den zweiten Schlüssel behielten die Fahrzeughalter.\n\n- 5 -\n\nDie Verfügungsberechtigten bekamen von der Garagenverwaltung auf Verlangen die dortigen Schlüssel aber auch\nausgehändigt. Der Angeklagte holte einmal den Wagen mit\n\ndem Sohne der Frau TCEM nach deren vorangegangener telefonischer Genehmigung aus der Garage zu einer Fahrt ab.\nDies wiederholte er in etwa sechs bis acht Fällen allein;\ner nahm dabei an, Frau WB sei wegen der bestehenden\n\"Beziehungen damit einverstanden. Es handelte sich jeweils\num kleinere Fahrten in der Stadt und deren Umgebung.\n\nAm Morgen des 20. Mai 1961 während der Nachtschicht\ndes Pförtnerdienstes sprach der Angeklagte wieder in der\nSammelgarage vor und holte in der Absicht, nicht zurückzukehren, ohne Wissen und Genehmigung von Frau WB deren\nWagen ab, \"der ihm auch ausgehändigt wurde.\" Er fuhr mit\ndiesem nach TÜEPB uni andere Orte. Der Wagen wurde erst\nEnde Juni 1961 sichergestellt und an Frau Wei zurückgegeben. Während der Zeit vom 20. Mai bis Ende Juni 1961\nhatte der Angeklagte ihn ständig für sich benutzt. Er\nwußte, daß Frau VB damit nicht einverstanden war.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe den Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Sie geht zu-\n‘treffend davon aus, daß an dem in der Sammelgarage untergestellten Wagen sowohl der Garagenbesitzer als auch Frau\nVD =15 Fahrzeughalterin und Mieterin eines Einstellplatzes Mitgewahrsam hatten. Den Mitgewahrsam von Frau\nTER habe, wie sie meint, der Angeklagte gebrochen,\nindem er gegen ihren Willen den Wagen abholte. Der Annahme\neines Diebstahls stehe nicht entgegen, daß er den Garagenwärter etwa getäuscht und dadurch zur Herausgabe des Wagens auf Grund eigenen Willensentschlusses bestimmt habe;\ndenn es sei anerkannt, daß eine Wegnahme unter einer Täuschung vor sich gehen könne, solange nicht der, dessen\nGewahrsam oder Mitgewahrsam gebrochen werde, infolge der\n\nTäuschung völlig freiwillig die Sache an den Täter herausgebe. Frau WEB sei aber mit der Wegnahme nicht einver-\n\nstanden gewesen.\n\nDie Strafkammer stellt es demnach entscheidend darauf\nab, daß Frau WB :=1s Mitgewahrsamsinhaberin mit dem\nAbholen des Wagens nicht einverstanden war, und mißt einer\nTäuschung des Wärters der Garagenfirma, die ebenfalls Mitgewahrsam hatte, keine Bedeutung für die rechtliche Beurteilung\n\nzu. Dem ist nicht beizutreten.\n\nDaß für die Grenzziehung zwischen Betrug und Diebstahl\ndie innere Willensrichtung des Verletzten maßgebend sein kann,\ntrifft allerdings zu. Duldet dieser die Wegnahme, so kann\ndarin eine Verfügung im Sinne des Betrugstatbestandes nur\ngesehen werden, wenn das Dulden auf einem freien Willensentschluss beruht, mag er auch durch einen BERETE beeinflußt sein. Wird dagegen der Gewahrsam ohne sein Einverständnis aufgehoben, so liegt nicht Betrug, sondern Diebstahl\nvor. Einen solchen nimmt die Rechtsprechung deshalb auch an,\nwenn der Täter durch die falsche Behauptung einer behördlichen Beschlagnahme die Herausgabe einer fremden beweglichen\nSache fordert und sie erreicht, selbst wenn das Opfer die\nWegnahme nicht nur duldet, sondern die Sache dem Täter auf\ndessen Verlangen aushändigt; denn hier ist für einen eigenen\nfreien Willensentschluß des.Opfers, das sich dem Zwang fügt,\nkein Raum (BGHZ 5, 365; BGH NJW 1952, 8. 797 Nr. 26; NdW 1953,\nSs. 73 Nr. 17).\n\nEs ist ferner richtig, daß bei Mitgewahrsam mehrerer\nPersonen an einer Sache der %\n\ngewahrsamsinhabers, der Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ist, Bedeutung zukommt für die Frage, ob überhaupt ein\nstrafbarer Eingriff vorliegt. Die Strafkammer übersieht\n\nJedoch, daß bei dem Betrugstatbestand der Getäuschte nicht\n\n- 7 -\n\nauch der Geschädigte sein muß. Sie verkennt deshalb, daß\nes für die Unterscheidung, ob Diebstahl oder Betrug gegeben ist, allein auf die Willensentschließung des gutgläubigen Mitgewahrsamsinhabers ankommen kann, der der Sache am\nnächsten stehend die unmittelbar räumliche Einwirkungsmöglichkeit hatyünd der deshalb über sie, unabhängig vom\nWillen der anderen Mitgewahrsamsinhaber tatsächlich verfügen kann. Dies war hier der Wärter; denn er war als Beauftragter des Garagenbesitzers in der Lage, den Wagen,\nohne daß Frau WB ihn hindern konnte, herauszugeben\nund damit nicht nur den Mitgewahrsam seines Auftraggebers,\nsondern zugleich den von Frau WW aufzuheben.\n\nEntgegen der Annahme der Strafkammer ist es deshalb\nvon entscheidender Bedeutung und bedurfte es der Klärung,\nauf welche Weise der Angeklagte sich in den Besitz des\nWagens gesetzt und wie der Wärter dabei mitgewirkt hat.\nDieser hatte nach der Sachlage die Aufgabe, darüber zu\nwachen, daß nur der Verfügungsberechtigte und Mieter des\nEınstellplatzes oder eine von ihm ermächtigte Person den\nuntergestellten Wagen holen konnte. Die Strafkammer hält es\nnun selbst für möglich, daß der Angeklagte den Wärter durch\nsein selbstsicheres Auftreten \"etwa täuschte und auf diese\nWeise zur Herausgabe des Opel-Wagens auf Grund eigenen\nWillensentschlusses veranlaßte.\" Dafür spricht auch, daß\nder Angeklagte, nachdem er einmal nach vorhergegangener\ntelefonischer Genehmigung von Frau VB Gen Wagen holen\ndurfte, diesen in etwa 6 bis 8 weiteren Fällen ohne eine\nsolche ausdrückliche Billigung ausgehändigt erhielt, offen-.\nbar, weil der jeweilige Wärter des Glaubens war, die frühere\nGenehmigung gelte fort. Hätte der Angeklagte aber im vorliegenden Falle, sei es auch nur stillschweigend, durch sein\nselbstsicheres Auftreten bei dem Wärter den Irrtum erregt,\nFrau VE Habe ihm die Abholung und Benutzung des |\n\nWagens erlaubt, und dadurch ihn zur Herausgabe veranlaßt,\nso hätte er sich eines Betruges und nicht eines Diebstahls\nschuldig gemacht; denn der Wärter hätte dann auf Grund\neines auf Täuschung beruhenden Willensentschlusses über\nden Kraftwagen der Frau WW zu deren Nachteil verfügt.\nFalls der Angeklagte den Wagen durch Betrug erlangt hätte,\nso wären nachträgliche Äußerungen seines Herrschaftswillens\ntatbestandlich bedeutungslos (BGHSt 14, 38).\n\nDas Urteil konnte demnach keinen Bestand haben, soweit\nder Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt\nworden ist. Dies hat auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.\n\nDie Einzelstrafen für die Unterschlagung und die vier\nBetrugsfälle sind, wofür schon die Höhe der ausgesprochenen\nStrafen spricht, durch die Verurteilung wegen Diebstahls\n\nnicht beeinflußt worden. Die Strafkammer hat jeweils\ndie hierfür bestimmenden Umstände angeführt; die rechtlich\n\nnicht zu beanstanden sind, und hierbei den Diebstahl nicht\nstrafschärfend berücksichtigt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/2-str-591-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/2-str-591-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.125421+00:00"}}