{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-16_2_StR_578_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-16","aktenzeichen":"2 StR 578/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Erhara > ED zus\n\nTED: geboren om EEE 1935 in EEE ;\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft;\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals. beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Genchättestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 24. Mai 1962; so-\n\nweit es ihn betrifft,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nnicht wegen Sachhehlerei, sondern wegen schweren\nDiebstahls oder Hehlerei verurteilt ist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben. ee\n\nIm Umnfange der Aufhebung wird die \"Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird vermorfen.\n\nL\\\n\nVon Rechts wegen nn.\n\nDie Strafkammer hat den kögeklagten -. unter Freisprechung\nin übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Zuhälterei, wegen versuchter Erpressung, wegen Sachhehlerei und\nwegen Widerstandes ‚gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit\n‚einfacher Körperverletzung zu einer Gesamtutrafe von vier\nJahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat‘ sie ihm die Rürgerlichen Ehrenrechte für. rei Jahre aberkannt und die Fahrerlaubnis unter Einziehung des Führerscheins nit einer Sperrfrist\nvon fünf Jahren entzogen. BE |\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund erhebt die allgemeine ‚Sachrlige. | Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschnerde ist nicht mit Tatsachen belegt\nund daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n\\\n\n- 53 - .\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\nsoweit er des schweren Diebstahls, der Zuhälterei, der\nversuchten Erpressung und des Widerstandes in Tateinheit\nmit vorsätzlicher leichter Körperverletzung schuläig befunder\nworden ist.\n\nDer Schuldspruch wegen Sachhehlerei muß geändert werden.\nInsoweit begegnet üe rechtliche Würdigung Bedenken.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich\ndadurch der Hehlerei schuldig. gemacht, daß er die us\neinen Einbruchsäiebstahl stammenden Fotogeräte an sich\nbrachte und zu ihrem Absatz mitwirkte.. Die zweite Ausführungsart kommt hier jedoch nicht in Betracht. Sie setzt\nu.a. voraus, daß der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangten\nSachen in dessen Interesse tätig wird (RGSt 63, 35, 38;\nBGHSt 9, 137; 10, 1). Der Angeklagte hat aber nach den\nUrteilsfeststellungen nur im eigenen Interesse zum Absatz\nbeigetragen, nachdem. er die Geräte entweder selbst gestohlen oder hehlerisch erworben hatte. Sein späteres\nVerhalten diente mithin nur der Verwertung des \"bereits dureh\neine Straftat Erlangten und ist alaht selbständig als Heklere\nstrafbar.\n\nWie ihre Ausführungen deutlich ergeben, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte entweder den Einbruchsdiebstahl selbst verübt hat. -nur \"letzte Zweifel\"\nan seiner Täterschaft sind. nicht ausgeräumt worden - oder\nsich die Geräte in Kenntnis ihrer Herkunft durch einen von\ndem Dieb abgeleiteten Erwerb zu freier Verfügung verschafft,\nsie also hehlerisch an sich. gebracht hat. Der hehlerische\n\nErwerb ist also nur eine von zwei Möglichkeiten der Besitz-\n!\n\n-A-\n\nerlangung. Das hätte die Strafkammer veranlassen müssen,\n\nden Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen.\nHiervon durfte sie nicht etwa nach dem Grundsatz \"im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten\" absehen. Eine Verurteilung nur\nwegen Hehlerei kann sich zu seinen Ungunsten auswirken, weil\nsie - anders als eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage - bei einer späteren Hehlerei zur Anwendung des\n\n§ 261 StGB führen könnte (vgl. BGHSt 15, 63, 65).\n\nDas Urteil muß daher im Schuldspruch dahin geändert werden, daß der Angeklagte nicht der Hehlerei, sondern extweder des schweren Diebstahls oder der Hehlerei schuldig\nist. Das kann von hier aus geschehen.\n\nDer gesamte Strafausspruck muß aufgehoben werden. Die\nVerurteilung wegen Diebstahls im Rückfall ist nicht gerecht-\n\nfertigt. Von der zweiten zur Begründung des Rückfalls heran-\n\ngezogenen Vorstrafe aus dem Urteil vom 8. November 1960\nhat der Angeklagte einen feil dadurch verbüßt, daß ihm die\nUntersuchungshaft angerechnet wurde. Diese Verurteilung\nist erst am 26. Mai 1961, also nach der Begehung des |\n\nschweren Diebstahls (14. Februar 1961) rechtskräftig geworden.\n\nSie begründet daher den Rückfall nicht (BGH IM § 245 SteB\nNr. 7). Das hat zur Folge, Gaß der. Strafausspruch wegen\nschweren Diebstahls - einschließlich des Ausspruches über\nden Rückfall - und. der Gesamtstrafausspruch aufgehoben\nwerden müssen. Aber auch die übrigen Einzelstrafen können\n\nnicht bestehenbleiben. Es ist zwar nicht sehr wahrscheinlich,\n\nläßt sich jedoch nicht ganz ausschließen, daß sie ebenfalls\n\nhe -\n\n- 5.\n\ndurch die Annahme, der Angeklagte sei rückfälliger Dieb,\n\nzu dessen Nachteil beeinflußt sind. Soweit er nunmehr\nwegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist,\nkann sich überdies die rechtsirrige Auffassung der Straikancer über die Begehungsformen der Hehlerei strafschärfend\nausgewirkt haben. |\n\nBaldus | ... Dotterweich . Scharpenseel\nMyerr 0000.00 Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/2-str-578-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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