{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-16_2_StR_428_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-16","aktenzeichen":"2 StR 428/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2stR,\n\n.——.\n\nEx\n©\nN\n[or\nDD\n\n|\n|\n\n2169 055\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n| gsegzen\n\nan Rechtsanwalt Dr. Josef vun aus a 2 geboren\n\n” GB 1926 in DD\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 2. Strafgenat ades Bundesgerichtshofs auf Grund der _\nHauptverhandlung vom 16. Januar 1963 in der Sitzung vom\n23. Januar 1963, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenaeel\nBundesricht ver Meyer\n\nBundesrichter Henning.\nals ‚beisitzende ‚Richter,\n\nLanägerichtsrat [5 |\nu als Vertreter ‚der Bundesanvaltschaft,\n\nTustizanges tellter m j\n\nals Vrkündebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: |\n\n71\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom .29, August 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten + von der Beschuldigung freigesprochen, im August 1960 als Anvıalt Parteiverrat\nzum Nachteil des Apothekers EEE u. dessen Ehefrau\nbegangen zu haben. . a\n\n1.) Mit ihrer - vom Generalbundesanwalt im wesentlichen vertretenen - Revision’ hat die Staatsanwaltschaft, die aus sachlichrechtlichen Gründen ‚das Urteil im vollen ‚Umfange angreift, $\nErfolg, indem sie siöh gegen die. Annahme der Strafkammer wendet, u\nder Angeklagte habe mit den beiden an den Ehemann DEEEEEP 1\ngerichteten Schreiben vom.16. und. 17. August 1960. dessen Gläu- u\nbigerin, der Pharmazeutischen. Handelsgesellschaft Ü eo 7\nkeinen Beistand geleistet und daher nicht beiden Parteien in EN\nderselden Rechtssache pflichtwiärig gedient. Zutreffend ‚macht\ndie Staatsanwaltschaft geltend, daß die Gesichtspunkte, aus\ndenen das Landgericht schon das Vorliegen des äußeren Tatbe- |\nstandes des § 356 StGB verneint hat, nicht geeignet sind, diese .\nAuffassung zu rechtfertigen. So sieht die Strafkammer zu Unrecht das Fehlen einer unmittelbaren streitigen Parteistellung\n\nzwischen der Firma var & Dlwund dem Apotheker DENE\n\nim Zeitpunkt der Absendung der Briefe als wesentlich an. Daß\nes damals unter den Beteiligten. ‚schon zu einem Streit gekommen\nwar, oder daß dessen Ausbruch unmittelbar bevorstand, ist\n\nzur Verwirklichung des Merkmals \"pflichtwidrig dienen\" im\nSinne des § 356 StGB nicht erforderlich. Dazu genügt vielmehr,\ndaß zwischen den Parteien in Bezug auf dieselbe Rechtssache\nein Interessengegensatz vorlag. Ein solcher war aber nach den\nFestetellungen des Urteils zweifelsfrei gegeben.\n\nDie Firma En & u war auf Grund der Kreäitabkommen von 13» Novenber 1956 und vom 30. Januar 1958 Gläubigerin des Apothekers DOREEN: Ihr gegenüber hatte der Angeklagte dessen Belange als Schuldner im-Rahmen jener Verträge =\nwahrgenommen, indem er 'ihn bei Verhandlungen über eine von diesen erstrebte Aufhobung. der Abmachungen ‚vom 13. Novenber 1956 _\nund bei den darauf: beruhenden &bschluß des sie in einigen Punk- _\nten ändernden Vertrages. vom 30. Januar 1958. vertrat. Das gescheh sogar in besonders. eindringlicher Weise, weil der An\ngeklagte bei den Verhandlungen namens des Apothekers 7 |\n\ndie beiden ersten Abkommen als Knebelungsverträge und deshalb\ngenäß § 138 BGB als nichtig bezeichnete. Daß sich DU 5\nschließlich mit nur geringen Änderungen zufrieden gab, hob\nden Interessengegensatz zwischen Gläubiger und Schuldner nicht\nauf, sondern ließ ihn gerade bestehen. Trotzdem hielt der Angeklagte mit den Schreiben vom 16. und 17.. August 1960 unter\nmassiver Androhung von Maßnahmen, weiche die Firma vorD § 2\ngegebenenfalls ergreifen werde, DEE Ga.zu en, für deren\nSicherung durch eine unverzügliche Erfüllung seiner Pflichten\naus den Verträgen besorgt zu sein. Damit hat er hinsichtlich\nder: Burchsetzung der mit diesen Pflichten übereinstimmenden:\n\nRechte der Gläubigerin seines -— ersten -— Auftraggebers dieser\n\nin einer dessen Interessen mißBachtenden Weise Beistand geleistet\nund hat hierdurch beiden Parteien in derselben Rechtssache pflicht\nwidrig gedient.\n\nDengegentiber ist ohne Bedeutung, daß der. Angeklagte,\nworauf die Strafkammer weiterhin abstellt, in den beiden\nSchreiben die Wendung \"namens und im Auftrage\" der Firma\nVu : SE nicht benutzt hat. Abgesehen davon,\ndaß er in dem ersten Brief mehrfach von. \"seiner Mandantin\"\nspricht, was die Annahme einer Beauftragung nahelegt; würde\nderen Fehlen der Anwendbarkeit. des § 356 StGB nicht entgegenstehen. Der Angeklagte wäre dann mit der gleichen: 2weckrichtung, die eine Geschäftsführung auf Grund eines ent- u\nsprechenden Auftrages gehabt hätte, als Geschäftsführer ohne _.\nAuftrag zur Wahrnehmung der Belange der Gläubigerin tätig\ngeworden. Hierdureh-würde er das. Tatbestandsmerkmal tpflichtwidrig dienen! ebenso verwirklicht haben, wie wenn’ er auftragsgemäß gehandelt: hätte; denn dieses ist auch erfüllt,\nsofern sich ein Anwalt: für den Gegner seines Auftraggebers\nals: Geschäftsführer ohne Auftrag einsetzt (most 71, 114, 115}.\n\nEin pflichtwidriges Dienen kann auch dann nicht. verneint\nwerden, wenn der Angeklagte 'als früherer. Anwalt des Apothekers.\nDEE diesen lediglich hat \"uachrütteln\" und ihn durch den\nHinweis auf die vertraglichen Pflichten vor Schaden hat bewahren wollen. Ein solcher Beweggrund. mag zwar für die innere\n\nTatseite bedeutsam sein, schließt aber nicht ohne weiteres das\nMerkmal \"pflichtwidrig &ionen\"aus, Es kommt auf die Art des\nVorgehens an. Inhalt und Wortlaut der Briefe lassen eine fürsorgliche Einstellung für DEE kaun erkennen. Mögen gewisse\nWendungen des zweiten Briefes mit einer soichen Annahme noch\nvereinbar sein, so beschränkt sich jedenfalls der erste Brief\n\nauf Aufforderungen und Drohungen zugunsten der Firma VB\n\n& BEE. Inden der Angeklagte in dieser Form seinen - ersten -\nMandanten \"wachrüttelte\", förderte er jedenfalls nicht ausschließlich dessen ‘Interessen, sondern und in erster Linie\n\ndie diesen entgegengesetzten Belange der GLlubiserin.\n\nOb der Angeklagte dies etwa nicht erkannt hat, kann\nnur für die - bisher unterbliebene. - Prüfung der inneren Tatseite von Bedeutung. sein.\n\n2.] Die Strafkammer hat somit zu Unrecht angenommen, der An-Beklagte habe mit den an den Apotheker DEE zerichteten\n\n' Schreiben vom 16. und 17. August 1960 dessen Gläubigerin keinen Beistand geleistet und habe daher nicht. beiden Parteien\n\nin derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient. Aus diesem\nGrunde muß das. Urteil aufgehoben werden, und: zwar in vollem\nUnfange; denn es handelt sich,, auch soweit der Angeklagte\nzugunsten der Firma VD & SED gegenüber der Ehefrau des\n\nBei der Entscheidung über die ‚Zurlickverweisung der\nSache an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift\n\n|\n\nApothekers DB tätig geworden ist, um dieselbe Rechtssache,\nso daß entsprechend dem Eröffnungsbeschluß, in dem dem Angeklagten ein Parteiverrat zum Nachteil der Eheleute DW zur |\nLast gelegt wird, nur eine einheitliche Entscheidung Aber den\n\nSchulävorwurf möglich ist. .\n\ndes § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/2-str-428-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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