{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-16_2_StR_398_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-16","aktenzeichen":"2 StR 398/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vertrag über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nBelgien v. 17. Januar 1958 (BGBl. 1959 II, 27, 565) Art. 3\n\nRechte und Fflichten aus einem Auslieferungsvertrag er-.\nwachsen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur den Vertragsstaaten,","text_plain":"2169 077\nNachschlagewerk: ja ) zu Al)\nAmtliche Sammlung: ja )\n\nVertrag über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nBelgien v. 17. Januar 1958 (BGBl. 1959 II, 27, 565) Art. 3\n\nRechte und Fflichten aus einem Auslieferungsvertrag er-.\nwachsen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur den Vertragsstaaten,\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 1963 - 2 StR 398/62 - SchwG Köln\n\n2 StR 398/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n. gegen \\\n‚den Fabrikarbeiter El __ us 3 Shne festen.\nWohnsitz, geboren am er 1 in AED\n(Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvegen Mordes.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sitzung\nvom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning.\n\nals beisitzende Richter,\n\nLondgerichterat\nals Vertreter der Bundesenwaltschuft,\n\nJg ustizangestellter EEE\n‚ala Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Köln vom 14. Dezember 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten\nMordes verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, .\nan das Schwurgericht zurückverwiesen. —\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n_ Von Rechts wegen\n\n| G rü nd e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\n uegen versuchten Mordes ‚zur Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren. _\nZuchthaus verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Gegen die. 8\nVerurteilung wendet sich. der Angeklagte mit der Revision;\ner beanstandet das. Verfahren und rügt Verletzung des sach\nlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.\n\nA) Yertahrensnigsn; .\n\nI. Die Revision meint, der Verfolgung stehe ein Ver- |\nfahrenshindernis entgegen, weil das Asylrecht und der Grund- =\nsatz der Spezialität verletzt seien. Zur Begründung ihrer .\nAnsicht macht sie folgendes geltend:\n\nDie Taten dee Angeklagten, der in Köln zwei Mitglieder\nder von ihm bekämpften algerischen Freiheitsbewegung FLN\n\nniederschoß, seien politische Verbrechen gewesen. Der\n\nnach Belgien geflohene und von dort an die Bundesrepublik\nausgelieferte Angeklagte habe daher sowohl nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wie auch nach Art. 53 des\ndeutsch-belgischen Auslieferungsvertrags vom 17. Januar 19!\n(BGBl 1959 II 27, 582) ein Recht auf Asyl gehabt. Zwar sei\n‘es Sache des um Auslieferung ersuchten Staates, darüber zu\nentscheiden, ob im Einzelfalle die Voraussetzungen dieses\nRechts vorlägen. Belgien habe jedoch keine volle Aufklärung;\nüber den politischen Charakter der Straftaten des Angeklagten erhalten. Infolgedessen nisse angenommen werden, daß\ndie Auslieferung nur wegen nicht politischer Verbrechen erfolgt nei, so daß sie nach Art. 12 Abs. 3 des Auslieferung:\nvertrages die Verurteilung Nyegen politischen Mordes nicht\ndecke\",\n\n1.) Selbst wenn die Ansicht der Revision, der Angeklagt\nhabe politische Straftaten begangen, zuträfe, wären die\nvon ihr gezogenen Folgerungen unrichtig.\n\na) Das allgemeine Völkerrecht kennt kein Asylrecht der\nwegen einer politischen Straftat verfolgten Person (RGSt 60\n202, 206; Dehnm, völkerrecht Bd. 1 Seite 279, 283; Berber,\nLehrbuch des Völkerrechts Bi. 1 Seite 394; Abendroth in\nStrupp/Schlochauer, Wörterbuch ‚des Völkerrechts 2. Aufl.\nArt. \"asylrecht\"). Das völkerrechtliche Asylrecht ist nicht\ncin Recht des einzelnen auf Asyl kraft Völkerrechts, sonder\nein Recht des Staates, Asyl zu gewähren (Berber aaO Seite 3\nOb und wieweit im Völkerrecht der Gedanke, daß niemand eine\npolitisch motivierten, im Widerspruch zu den Grundsätzen de\n‘ Rechtsstaats und der Menschlichkeit stehenden Verfolgung au\ngesetzt werden dürfe, bereits die Kraft und die Geltung eines Rechtssatzes erlangt hat (vgl. darüber Dahm aa0\nSeite 288, 289; Berber aaO Seite 392, 393), kann unerörtert\n\nbleiben. Eine Verfolgung dieser Art drohte dem Angeklagten\nnicht. Schon deshalb wäre es auch abwegig, die frage zu\nstellen, ob sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder aus Art.\n3 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages Bedenken gegen das\nAuslieferungsersuchen, die Auslieferungsbewilligung und das\ninländische Strafverfahren ergeben.\n\nb) Nach dem deutsch-belgischen Auslieferungsvertrag\nwird zwar die ‚Auslieferung nicht bewilligt, wenn die Straf- _\ntat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, als politische Straftat oder als eine mit einer solchen zusammen- -\nhängende Tat angesehen wird (Art. 3 Abs. 1). Jedoch könnte\nder Angeklagte einen Verstoß gegen diese Bestimmung nicht.\n\nmit Erfolg geltend machen, Ob die Auslieferung zu bewilli-\n\ngen war, hattc allein - und zwar unanfechtbar und nicht\nnachprüfbar für das erkennende Gericht (RGSt 42, 309, 311;\n70, 286, 287; Grützner in Strupp/Schlochauer aa0 Art.\n\"Auslieferung\") - der ersuchte Staat, also Belgien zu beurteilen (Art. 3 Abs. 1). Mit der Bewilligung und ihrer\nVollziehung wurden für die deutsche Gerichtsbarkeit ledig-\n\n\"lich die tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Ausübung\n\ngeschaffen. Kein Grund ist dafür zu ersehen, daß es geboten.\nwäre, ihr Recht und ihre Pflicht zur Strafverfolgung\n\n(§ 4 Abs. 1 SteB; 58 151. et. StPO) davon abhängig zu machen,\nob die Auslieferungsbewilligung und das Ausligferungsvorfahren vertragsmäßig waren. Es ist nicht der Sinn von AUS-\n\nlieferungsverträgen,. dem Täter, weil er ins Ausland flie-\n\nhen konnte, eine die Strafverfolgung beeinträchtigende\nRechtsposition einzuräuten. Nach durchaus herrschender iieinung erwachsen, wenn nichts anders vereinbart ist, Rechte\nund Pflichten aus einen Auslieferungsvertrag nur für die\nVertragsstaaten. Der Ausgelieferte kann sich persönlich auf\nden Vertrag nicht berufen (Dahn aaO Seite 279, 280 mit Nachweisen aus der deutschen und ausländischen Rechtsprechung;\n\nBerber aa0 Seite 396). Nur zur Klarstellung gegenüber unzutreffenden Behauptungen der Revision sei daher noch bemerkt.\n\ndaß alle für die Beurteilung des Auslieferungsersuchens wesentlichen Umstände der belgischen Regierung dargelegt worden sind. Der Auslieferungshaftbefehl enthielt neben der\neingehenden Schilderung des Sachverhalts den ausdrücklichen\nHinweis, daß die Taten des Angeklagten \"wahrscheinlich auf\ncie politische Gesnerschaft zwischen FIN und MNA zurückzuführen\" seien. Mehr konnte nach ‚dem Stand der Ermittlungen\nnicht gesagt werden.\n\nc) Das Vorbringen der Revision, es sei der Grundsatz\nder Spezialität, wie er in Art, 12 des Auslieferungsvortrages seine Ausgestaltung erfahren habe, verletzt worden,\nfindet im Verfahrensablauf und in Verfahrensergebnis keino\nStütze. Der Angeklagte ist wegen der Taten abgeurteilt worden, die dem Auslieferungsersuchen und der Auslieferungsbewilligung zugrunde lagen. Weder die rechtliche Würdigung\ndieser Taten noch die Beurteilung ihres \"politischen\nCharakters!\" haben jemals gewechselt. Nach wie vor kann lediglich gesagt werden, daß der Angeklagte aus politischen\nBeweggründen, die nach Ursache und Zielsetzung dem rivalisierenden Kampfe algerischer Befreiungsbewegungen entsprangen, tötete und : zu töten versuchte,\n\n2.) Solche Beweggründe erfüllen aber, was die Revision\nverkennt, nicht die. Begriffe der politischen Straftat und\nder Zugammenhangstat. Nach belgischen (wie nach deutschem)\nAuslieferungsrecht werden die strafbaren Handlungen politischer Natur nach dem angegriffenen Rechtsgut, also nach\nobjektiven Merkmalen bestimmt und für die Zusammenhangstat\nwird die konkrete Beziehung auf eine politische Tat vorausgesetzt (RGSt 67, 150, 156 £ff.; Dahm aaO Seite 284; Abendroth in Strupp/Schlochauer aa0 Art. \"Asylrecht\"; Mettgen-\n\nberg/Doerner DAG 3. Aufl. Nr. 45 und 47). Politische Straftaten oder Zusammenhangstaten in diesem Sinne beging der\nAngeklagte nicht.\n\nII. 1.) Die Behauptung der Revision, die Dolmetscher\nhätten den nach § 189 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Eid nicht\nvor dem Beginn ihrer Übertragungen geleistet, ist unrichtig, soweit sie sich auf. die Vereidigung des Dolmetschers\nAbbasi bezieht, Die Sitzungsniederschrift weist aus, daß\ner beeidigt wurde, bevor er mit der Übertragungstätigkeit\nbegann. Dagegen wurde der Dolmetscher Fauss erst am zweiten.\n Verhandlungstag vereidigt, obwohl er schon am ersten Verhandlungstag Aussagen des Angeklagten zur Sache übertrug.\nAuf dem Verfahrensverstoß kahn das Urteil jedoch nicht beruhen. Wie die: Revision vorträgt und in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, erklärte der Verteidiger in der Hauptverhandlung, er beherrsche die französische Sprache soweit,\ndaß er in der Lage gewesen sei, die Übertragungen, die der\nDolmetscher vor der Eidesleistung vorgenommen habe, selbst\nzu überprüfen; er erkenne sie als richtig an. Diese, Er-\n\n. klärung berechtigt. zu der Folgerung, daß ein Einfluß das.\nVerfahrensverstoßes auf das Urteil auszuschließen ist. Es,\n\nerübrigt sich infolgedessen, auf die Entscheidungen Rast 155 u\n\n932 und RG ‚HRR 1939 Nr. 447 einzugehen.\n\n2° y Die Revision ‚sieht. eine: Verkstzung des § 185 Gve\nund des $.230 stpo. darin, daß dem Angeklagten \"die Vorgänge\nüber die Ausschließung‘ der Öffentlichkeit erst nach Erlaß\nund Vollzug des Gerichtsbeschlusses über die Ausschließung\nmitgeteilt worden sind\"; er müsse bis zum Augenblick dieser\nMitteilung als abwesend angesehen werden. Diese Küge ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n3.) Von den beiden Dolmetschern übertrug der eine,\nAED: ins Arabische und aus dem Arabischen, der andere,\n\nkKrininalmeister FW. ins Französische und aus dem Französischen, Am dritten Verhandlungstag, an dem Zeugen und\nSachverständige gehört wurden, war der Dolmetscher O3 )\nnicht anwesend. Die Kevision rügt das. Sie bringt vor, daß\nder Angeklagte der französischen Sprache \"nur wenig mächtig\nsei und nur die arabische (kabyle) Sprache völlig beherrsche. Die Zuziehung AH: sei daher für die gesamte Haupverhandlung notwendig gewesen, Sein Fehlen am dritten Verhandlungstag stelle einen Verstoß gegen \"eine zwingende\nProzeßvoraussetzung\" der.\n\nDie Revision will mit ihrer Rüge offenbar geltend machen, daß der in § 338 Nr. 5 StPO umschriebene Aufhebungsgrund vorliege. Das ist nicht der Fall.\n\nDer Angeklagte machte am ersten und zweiten Verhandlungstage auch - und zum Teil allein - mit Hilfe des Doimetschers Mg seine Angaben zur Sache. Der Verteidiger\nwar nach einer von ihm am zweiten Verhandlungstage abgegebenen Erklärung in der lage, die französischen Sprachkenntnisse des Dolmetschers - und damit auch die des Angeklagten - selbst zu überprüfen. Er brachte nicht vor,\ndaß die Übertragung durch Fauss und das Französisch des Angexlagten eine einwandfreie Verständigung mit diesem nicht\ngewährleisteten und es infolgedessen notwendig sei, stets\nden Dolmetscher AED nit übertragen zu lassen. Nach den\ndienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Urkundsbeamten, denen die Revision nicht widersprochen hut,\nhaben vielmehr der Verteidiger und der Angeklagte erklärt,\nder Dolmetscher für die französische Sprache könne sich\neinwandfrei mit ihm, dem Angeklagten, verständigen. Sie\nwaren beide mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne:\nDolmetscher AD einverstanden, als dieser nach den zweiten Verhandlungstage darauf hinwies, daß er am nächsten\n\nw.\n\nTage verhindert sei. Dieses Einverständnis bekundeten sie\nnoch einmal im Verlaufe des dritten Verhandlungstages.\n\nAuf Grund der offenbar ausreichenden, vom Verteidiger überprüften und nicht beanstandeten Übertragungstätigkeit des\nDolmetschers Fi sowie nach den Erklärungen, dic der An-Beklagte und der Verteidiger dazu abgaben, war die Zuziehung des Dolmetschers AgiWan äritten Verhandlungstag\nnicht notwendig. Die Entscheidung über die Frage, ob die\nVerhandlung ohne ihn fortgesetzt werden könne, war violmehr dem pflichtgenäßen Ermessen des fatrichters überlassen\n(vgl. BGHSt 3, 285). Er hat mit der getroffenen Entschei-\n\ndung die Schranken seines Ermessens nicht überschritten.\n\nIII. 1.) Der vom Verteidiger gestellte Beweisamtrag\nauf Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständi-\n\ngen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\n\nist vom Schwurgericht mit nicht zu beanstandender. ‚Begrü indung\nabgelehnt worden. Überlegene Forschungsmittel des von ihm\nbenannten Sachverständigen hat der Verteidiger nicht angegeben. Was er enführte, war allenfalls ein Hinweis auf persönliche Erfahrungen dieses Sachverständigen, aber keine\nDarlegung von Hilfsmitteln und Verfahren für wissenschaftliche Untersuchungen.\n\n2. ) Die luziehung eines weiteren Sachverständigen von\nAants wegen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. ber Sachverständige, den. 88 gehört hat, befäßte. ‚sich ‚in\nseinen Gutachten auch mit der von der Revision besonders\nhervorgehobenen Frage, ob sich der Angeklagte in einem\n\"nochgradigen Affektsturn\" befand. Die Revision hat nichts\ndafür vorgetragen, daß der Sachverständige die zur Beurteilung dieser Frage ertorderliche Fachkunde nicht bosaß\noder daß sein Gutachten an einem Mangel anderer Art litt.\n\n-9 -\n\nB) Sachbeschwerde:\n\nI. Soweit die Revision rügt, daß das Schwurgericht den\nAngeklagten nicht als zurechnungsunfähig, sondern lediglich\nals erheblich vermindert zurechnungsfähig angeschen hat,\nist sie im Hinblick auf die Feststellungen und die eingehenden, rechtsfehlerfreien Erwägungen, die im Urteil über\ndas Einsichts- und Hemmungsvernögen des Angeklagten zur Zeit\nder Tat angestellt worden sind, offensichtlich unbegründet.\n\nII. 1.) Die Verurteilung wegen vollendeten Mordes ist\nnicht zu beanstanden. Nach dem erwiesenen Sachverhalt wartete der Angeklagte eine Lage ab, die er mitgestaltet hatte:\nund sodann bewußt susnutzte, in der Nesbah: arg- und wehrlos\nwar. Er hat also heimtückisch getötet (vgl. Best 11, 139,\n13/14)\n\n2.) Gegen die Verürteilung wegen versuchten Mordes\nbestehen jedoch äurchgreifende Bedenken.\n\n\"gie betreffen nicht die äußere Tatseite. Zwar war\nQutaleb auf der Flucht, als. ihn der Schuß traf, den der\nAngeklagte mit Tötungsvorsatz auf ihn abgab. Aber das ändert nichts daran, daß er sich nach wie vor in der hilflosen Lage des vom gäter überraschten arg- und wehrlosen\nOpfers befand, in die er zusammen mit Nesbah geraten war.\nEr konnte den mit. einer Schußwatfe. geführten Anschlag auf\nsein Leben weder mit einiger ‚Aussicht auf Erfolg hindern,\nnoch erschweren. In Hinblick 'auf den erwiesenen Sachverhalt konmt der rechtsirri.gen Auffassung des Schwurgerichts,\ndaß die Wehrlosigkeit des Opfers zur Erfüllung des äußeren Tatbestandes genüge, keine Bedeutung zu.\n\nII\n\n- 10 -\n\nDoch ist fraglich, ob sich der Angeklagte der Tatsachen, \\\nwelche die Arg- und Wehrlosigkeit Outalebs ausmachten, be- u\nwußt war und in seine Vorstellung aufgenommen hatte, daß\ner sie ausnutzte. Er folgte bei seinem Entschluß, auch :\nOutaleb zu töten, einer plötzlichen, sofort vollzogenen Ein- .\ngebung. Das durfte bei Prüfung der inneren Tatseite nicht\nunberücksichtigt bleiben. Zudem sind hier die Urteilsgründe\nnicht frei von Widerspruch. Einerseits wird abschließend Er\ngesagt, der Angeklagte habe bewußt und gewollt die Arg- und...\nwehrlosigkeit seiner Opfer ausgenutzt, andererseits heißt.\nes kurz zuvor, der Angeklagte sei \"bei scinem Handeln gegen\nOutuleb nicht in Auenutzung. seiner Arglosigkeit tätig seworden\",\n\n3.) Die Aufhebung des Urteils in Falle der Verurteilung\nwegen versuchten Mordes .hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die wegen vollendeten Mordes verhängte Strafe und die Zumessungserwägungen des Schwurgerichts enthalten keinen Rechtsfehler. Hit der Gesamtstrafe\nist die Nebenstrafe der Einziehung entfallen. Auf sie muß.\ndaher gegebenenfalls neu erkannt werden (vel. BGHSt 14,\n381, 383).\n\nBalaus . Dotterweich Scharpenseel\n\n| Meyer | - Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-16/2-str-398-62","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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