{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-09_2_StR_589_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-09","aktenzeichen":"2 StR 589/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Heinrich D ED zus SOHN ,\ngeboren EEE 1901 in EEE .\n\nvegen Unzucht mit Kindern Bw\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1963, an der ‚teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Scharpenseel\nBunde srichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning nn \\\n\"als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.. )\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 17. August 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten Gefängnis verurteilt. M;t seiner Revision\nrügt er die Verletzung tormelien und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist: nicht ausgeführt und daher\nunzulässig. Die allgemeine Sachrüge ia. im Ergebnis nicht\nbegründet. nn\n\nIm Fall Roswitha Du öffnete der Angeklagte vor dem\nKinde absichtlich zehnmal. seinen \"Bademantel oder 208 ihn\nganz aus, um dem Määchen seinen Geschlechtsteil zu zeigen.\nEr spielte an seinem Glied in. wollüstiger Absicht bis zum\nSamenerguß, forderte Roswitha auch auf, an seinen, des Mädchens Geschlechtateil zu ‚spielen und versuchte einmal, ihm\ndie Unterhose auszuziehen.\n\nIm Fall Angelika SW und Karin BEE zeigte er evenfalls sein entblößtes Glied den Kindern und öffnete, als\nKarin veggeholt worden war, vor Angelikas Augen erneut seinen\n\nDA 00}\n\nBademantel, nahm in wollüstiger Absicht seinen Geschlechtsteil in die Hand und zeigte ihn dem Mädchen.\n\nIn diesem Tun des Angeklagten hat die Strafkammer alle\ndrei Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht gesehen. Indessen ist nur die zweite gegeben. Daäurch\ndaß er sich vor den Kindern in wollüstiger Absicht entblößte, hat er mit ihnen keine unzüchtigen Handlungen vorgenonmen und hat sie auch nicht zur Duldung unzüchtiger\nHandlungen verleitet. Der Senat hat zuletzt in BGHSt 17;\n280, 283 hierzu Stellung genommen und ausgesprochen, daß\n‚diese beiden Tatbestandsformen nur vorliegen können, wenn\nder Körper der Kinder in Mitleidenschaft gezogen wird, vel.\nRast 73, 246; BGH NIW 1955, 710; BEHSt 15, 118. Entgegen\nder Meinung der Strafkammer ist dies bei der bloßen Vornahme\neiner unzüchtigen Handlung. vor einen Kind ‚toht der Fall.\n\nHier hat der Angeklagte aber die Kinder zur. Veriibung\nunzüchtiger Handlungen verleitet. Er hat sich vor den Augen\nder Kinder in einer Weise entblößt, daß ihr Blick notge- ”\närungen auf den schamlosen Vorgang fallen müßte, Verleitung\nim Sinne des Gesetzes. setzt Einwirkung des Täters auf den u\nWillen des Kindes voraus, was nicht bloß mit Worten; sondern\nauch durch ein: sonstiges Verhalten geschehen kann (nEBr.\n\n73, 246). Die unzüchtige Handlung. - nun seitens der Kinder -\n\nKhan\n\nliegt darin, daß sie durch den Angeklagten veranlaßt\n\ndas vor ihren Augen geschehende unsittliche Tun \"geflissentlich\", d.h. mit Aufmerksamkeit und einer gewissen\ninneren Anteilnahme beobachten, vgl. BGHSt 1, 168, 172.\n\nDie innere Tatseite ist ausreichend festgestellt.\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nDotterweich . Beharpenseel Kirchhof\n\nMeyer | = Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-09/2-str-589-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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