{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-01-09_2_StR_584_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-09","aktenzeichen":"2 StR 584/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 063\n\n2 StR 584/62\n\nIm Namen da es Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Walter cn aus Dana geboren\nam EEE 1895 in TEE\n\nwegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitäung\nvom 9. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GB in ser Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.’ er Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangostellter — |\nals Urkunde eamter der Geschäftsstelle,\n\nE23\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 10. September 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Von Rechts wegen\n\ngrün Aus:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach 8 175 a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von ‚zehn\nMonaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit Erfolg. u |\n\nN\n\nAllerdings richten sich die Ausführungen der\nRevision, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen Sn\nbetreffen, unzulässigerweise gegen die. dem Tatrichter ob-\n\n' liegende Beveiswürdigung. Daß diesem dabei ein Rechts-\n\"fehler unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich. Insbesondere setzt die Strafkammer. sich mit den Denkgesetzen nicht\nin Widerspruch, indem sie dem Zeugen im wesentlichen\n\nglaubt, obwohl dieser sich in Nebenpunkten geirrt hatte..\n\nEin Zeuge, der sich in Einzelpunkten irrt, Kann im übrigen u\ndoch dio Wahrheit sagen. Auf seine Aussage kann die Verurteilung gestützt werden, dies insbesondere dann, wenn,\n\nwie hier, seine Glaubwürdigkeit durch andere Umstände bekräftigt wird.\n\nE\n\nDie Sachbeschwerde greift. jedoch durch.\n\nZum Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB gehört, daß\nder Täter den Minderjährigen verführt, d.h. ihn, der bisher die Unzucht nicht wollte, geneigt macht, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen\nzu lassen. Der Verführte muß sodann den Tatbestand des\n§ 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllen\n(BGHSt 2, 40).\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte den\nJürgen SB zur Unzucht geneigt gemacht habe. Diese\nAnnahme wird indessen von den bisherigen Feststellungen\nnicht getragen. Danach hat der Angeklagte sich neben den\nurinierenden Jungen. gestellt, dessen Glied ergriffen und\ndaran gerioben, obwohl der Junge seine Handlungen nicht |\nwollte. Ob der Angeklagte überhaupt den Willen des Jungen\nbeeinflußt hat, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Wollte\ndieser weder bei sich noch bei dem Angeklagten bewußt\ngeschlechtliche Empfindungen hervorrufen , „80 läge keine\nVerführung vors “\n\nZum inneren Tatbestand sind die Feststellungen\nunzureichend (vgl. RGSt 70, 199).\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer \\ Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-09/2-str-584-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-09/2-str-584-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.812397+00:00"}}