{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-19_2_StR_571_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-19","aktenzeichen":"2 StR 571/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gibt der einer strafbaren Handlung Verdächtigte bei der\nVernehmung gegenüber einem Folizeibeamten einen falschen\nNamen an, so liegt darin nicht ohne weiteres eine falsche\nAnschuldigung des wirklichen Namensträgers (Ergänzung zu\n\nRGSt 69, 173).","text_plain":"Rs\n\n27\nNachschlagewerk; ja 4 9 0 8 0\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 164 Abs. 1\n\nGibt der einer strafbaren Handlung Verdächtigte bei der\nVernehmung gegenüber einem Folizeibeamten einen falschen\nNamen an, so liegt darin nicht ohne weiteres eine falsche\nAnschuldigung des wirklichen Namensträgers (Ergänzung zu\n\nRGSt 69, 173).\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 1962 - 2 StR 571/62 - LG Bonn\n\n2_ StR 571/62\n\nImNamen äes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Yilhelm Scı EiENED ’ ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am. ED WB in\n\nbei De,\n\nzur Zeit in untersuchungshaft,\n\nwesen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBunäesrichter\n\nDr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\nMayr\nMeyer\n\nHenning ,\nals beisitzende Richter,\n\nBundcosanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat > vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEE»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 17. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden ist, außerden im Gesamtstrafausspruch,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRoechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen einfachen\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betruges im\nRückfall sowie wegen falscher Anschuldigung zu einer Gesarıtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwenaung des sachlichen Rechts. Tas Rechtsmittel hat zum Teil\nkrfolg. j\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, da sie\nnicht mit Tatsachen belegt ist.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im\nRückfall, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei\nFällen und wegen Betruges im Rückfall 1äßt keinen Reclıtsfehler erkennen.\n\n2.) Bedenken begegnet jedoch die Annahme, der Angeklagte habe sich einer falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Das Urteil stellt hier folgenden Sachverhalt fest:\n\nAm 29. Oktober 1961 wurde der Angeklagte mit einem\nMotorrad, das er nach Überzeugung der Strafkammer am\n24. Oktober 1961 in BEP gestohlen hatte, auf der Autobahn\nKB - TED festgenommen. Er hatte weder Führerschein\nnoch Kreftfahrzeugpapiere bei sich. Gegenüber dem Folizeibeamten gab er sich als Bernhard I aus und überreichte ihm zur Bestätigung einen Gesellenbrief sowie einen\nKeisepaß, die beide auf Bernhard Ill aussestellt waren.\nAuch bei seiner Vernehmung am folgenden Tage, die sich\nnicht nur auf eine Verkehrsübertretung, sondern auch auf\neinen möglichen Diebstahl des Motorrades erstreckte, blich\ner gegenüber dem Kriminalbeamten darauf bestehen, er sei\nBernhard IgilW. £r beharrte hierauf selbst dann noch,\nals er bei einer Gegenüberstellung von seinem Vater identifiziert wurde, Einen strafbaren Erwerb des Motorrades\nbestritt er, Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen\n\nICE kan es nicht.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe, indem\ner sich bei der polizeilichen Vernehmung als Bernhard I\nGEB zuscab, diesen wider beaseres Wissen der strafbaren\nHanälungen bezichtigt, deren Täter er selbst war; dabei\n\n-4A-\n\nhabe er, seines Vorteils wegen gehandelt, da er nicht nur\nbeabsichtigte, das Ermittlungsverfahren gegen Tb einleiten und fortführen zu lassen, sondern darüber hinaus den\nVerdacht von sich ablenken wollte. |\n\nDie Strafkammer stützt sich bei dieser rechtlichen\nwürdisung offensichtlich auf die bereits in der Anklage\nangeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 69, 173.\nIn dem ihr zugrunde liegenden Falle hatte der wegen Sittlichkeitsverbrechens festgenommene Täter gegenüber det vernehnenden Polizeibeamten die Tat zugestanden, aber angegeben, daß er der Angesliellte P.W. sei, und auch die Verhandlungsniederschrift mit diesem Namen unterzeichnet. Er\nwollte dadurch das Verfahren gegen P.W. in Gang bringen;\ndies erreichte er auch, da er selbst aus der Haft entlassen wurde.\n\nDas Reichsgericht hat hier zwar angesichts der Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung wegen falscher\nAnschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB gebilligt. Dies besagt aber nicht, daß dieser Tatbestand ohne weiteres ge-\n‚geben ist, wenn der einer strafbaren Handlung Verdächtigte\ngegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten einen falschen\nNamen angibt. Er kann damit zwar den Verdacht auf den\nwirklichen Namensträger lenken; der falschen Anschuldigung macht er sich aber nur schuldig, wenn er in der Absicht handelt, gegen den Träger des Namens ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Unter Absicht ist hierbei der bestimmte Vorsatz zu verstehen. Der Täter muß also\nwissen, daß seine falsche Anschuldigung ein behördliches\nVerfahren zur Folge haben werde, und er muß dies auch\nwollen. Darauf, daß sein Beweggrund möglicherweise die Vorstellung eines anderen, außergesetzlichen Erfolges ist,\nkonnt es nicht an (BGHSt 13, 219).\n\nEntscheidend ist somit, welche Vorstellungen der Angeklagte bei seinem Vorgehen hatte. Die Strafkammer führt\nzwar aus, er habe in der Absicht gehandelt, Imgraben als\nTäter der ihm zur Last gelegten Straftaten erscheinen und\ngegen ihn das Ermittlungsverfahren einleiten und fortsetzen zu lassen. Sie folgert dies aber allein aus der\nfalschen Namensangabe und übersieht dabei, daß das Verhalten des Angeklagten nach der Sachlage mehrere Deutungen\nzul&äßt, die zu verschiedener rechtlicher Beurteilung führen.\nDie Strafkammer durfte sich wohl für eine Deutung entscheiden; sie mußte jedoch die anderen Möglichkeiten erörtern\nund darlegen, worauf sie ihre Annahme gründe.\n\nTer Angeklagte wurde auf der Autobahn angehalten und\ngab sich als Bernhard IB aus. Hieraus ist als sicher\nzu entnehmen, daß er, wie auch später noch, seinen wahren\nNamen verheimlichen wollte. Es ist aber kaum wahrscheinlich, daß er damals bereits daran dachte, es werde nun Imgraben verfolgt und in ein Strafverfahren verwickelt. Näher\nliegt os vielmehr, daß er hoffte, der Polizeibeamte werde\nihn nach Vorzeigen der auf den Namen Il lautenden Fapiere verwarnen, weitere Folgen würden aber nicht eintreten.\n\nNach seiner vorläufigen Festnahme wiederholte er bei\nseiner Vernehmung am folgenden Tage, deren Gegenstand nicht\nmehr allein die Verkehrsübertretungen, sondern auch ein\nmöglicher Diebstahl war, seine Behauptung, er sei Bornhard\nIB: Auch jetzt muß er aber nicht die Vorstellung gehabt haben, es werde nun gegen IB ein behöräliches\nVerfahren eingeleitet. Er kann vielmehr, zumal eine Freilassung nicht zu erwarten war, angenommen haben, er werde,\nweil sein wirklicher Name unä damit seine Vorstrafen unbekannt blieben, als IE verurteilt werden. Der Angeklagte\n\nDee\n\nun\n\nkann allerdings gehofft haben, er werde freigelassen. In\ndiesen Falle mag er damit gerechnet haben, nicht er, sonacın IB veräc zu weiteren Vernehmungen vorgeladen. Damit wäre aber der bestimmte Vorsatz, ein Verfahren gegen diesen herbeizuführen, noch nicht festgestellt. Ein solcher\nwäre erst gegeben, wenn der Angeklagte sich sagte und es\nauch wollte, daß die Strafverfolgungsbehörde zunächst gegen\nIB vorgehe. Dagegen spricht nun allerdings, daß der\nAngeklagte sogar nach der Identifizierung durch seinen Vater\nauf seiner Angabe bestehen blieb; denn jetzt war es ausgeschlossen, daß er noch denken konnte, die Angabe des falschen Namens gebe Veranlassung zu einem behördlichen Yerfahren nicht gegen ihn, sondern gegen Im:\n\nDie Strafkammer hat diese Möglichkeiten nicht geprüft.\nEs ist daher nicht auszuschließen, daß sie den Tatbestand der falschen Anschuldigung rechtlich fehlerhaft bejaht hat. Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.\nDies hat zur Folge, daß der Gesamtstrafausspruch ceinschließlich der Anordnung über die Sicherungsverwahrung\nnicht bestehen bleiben kann.\n\nDie wegen der übrigen Taten ausgesprochenen Einzelstrafen werden dagegen nicht berührt. Die Strafkammer hat\n\nSan\n\nu\n\nzu Recht angenommen, der Angeklagte habe sie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen. Die Verurteilung\n\nwegen falscher Anschuldigung hat diese Strafen auch er-\n\nsichtlich nicht beeinflußt.\n\nBaldus Dotterweich Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-571-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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