{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-19_2_StR_570_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-03-13","aktenzeichen":"2 StR 570/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Da der Richter seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage\n\ndes Verfahrens von Ants wegen zu prüfen hat, kann er die Sache\nauch in dem Verfahrensabschnitt von der Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur Hauptverhandlung an das Gericht höherer Ordnung\nabgeben, wenn cr dieses für zuständig hält. Der Abgabebeschluß\nhat jedoch keine bindende Wirkung; erst mit der Übernahme wird\ndie Sache bei dem Gericht höherer Ordnung anhänki@® (In Abweichung von BGHSt 6. 109}.","text_plain":"2172 073\n\nNachschlagewerk: ja )\nAmtliche Sammlung: ja |\n\nStPO §§ 6, 209, 270\n\nDa der Richter seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage\n\ndes Verfahrens von Ants wegen zu prüfen hat, kann er die Sache\nauch in dem Verfahrensabschnitt von der Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur Hauptverhandlung an das Gericht höherer Ordnung\nabgeben, wenn cr dieses für zuständig hält. Der Abgabebeschluß\nhat jedoch keine bindende Wirkung; erst mit der Übernahme wird\ndie Sache bei dem Gericht höherer Ordnung anhänki@® (In Abweichung von BGHSt 6. 109}.\n\nBGH, Urt. v. 13. März 1963 - 2 StR 570/62 - 1G Frankfurt/Main\n\nIm Namen des Volke\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werbeberater Günther 1 EB zus\n\ngevoren am GE 925 in DEE:\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nS\n\nK EEE\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung\n\nvom 19. Dezember 1962 in der Sitzung vom 13.\ndenen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nMärz 1963, an\n\nBundesanwalt 5 in der Verhandlung;\nBundesanwalt Dr. BB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trankfurt an Main vom 7. Juni 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges im Rückfall zu vier Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\nI. Verfahrensbeschyerdens\n\nDurch Beschluß vom 24, August 1957 war vor dem Amtsgericht\n- Einzelrichter - gegen den Angeklagten das Hauptverfahren\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit nit\nUrkundenfälschung eröffnet worden. Nachdem mehrere Zeugen\ndurch ersuchte Richter vernommen worden waren und die Hauptverhandlung vom 25. November 1958 wegen Verhandlungsunfähigkeit\ndcs erschienenen # Angeklagten nicht hatte durchgeführt werden\nkönnen, verwies der Amtsrichter die Sache im Einvernehmen mit\nder Staatsaniraltschaft gemäß § 270 StPO durch Beschluß vom\n12. Oktober 1960 - außerhalb einer Hauptverhandlung - an\n\ndas Landgericht, weil seine Strafgewalt voraussichtlich nicht\nausreiche. Inzwischen waren nämlich zahlreiche weitere Einzel.\nfälle bekannt geworden, in denen der Angeklagte nach Auffassung\ndes Antsrichters ebenfalls des Betruges hinreichend verdächtig\nwar. Zu Beginn der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer vurde der Verweisungsbeschluß verlesen. Da er\n- ebenso wie auch schon der Eröffnungsbeschluß vom 24. August\n1957 - nur allgemeine Angaben über die gegen den Angeklagten\nerhobenen Vorwürfe enthielt, erläuterte ihn der Vorsitzende sodann durch Bezeichnung der einzelnen Fälle nach Personen und\nZeitpunkten.\n\nDie Revision ist der Meinung, daß die Sache nicht rechtswirksam an die Strafkammer gelangt sei, weil der Beschluß\nvom 12, Oktober 1960 entgegen der Vorschrift des § 270 Abs. 1\nStPO nicht auf Grund einer Hauptverhandlung ergangen sei und\nweil der Amtsrichter überdies rechtsirrig an das Landgericht\nstatt an das Schöffengericht verwiesen habe. Sie macht ferner\ngeltend, daß die nach § 270 Abs. 4 StPO erforderliche Fristsetzung unterblieben sei und daß der Verweisungsbeschluß inhaltlie\nnicht den Erfordernissen eines Eröffnungsbeschlusses entspreche\nweil die Einzelhandlungen der dem Angeklagten vorgeworfenen\nfSortgesetzten Tat nicht angeführt seien und die Beweiswürdigune\nin unzulässiger Weise vorweggenommen sei.\n\nm\n\n.. DW\n ‚\n_\n\nDie Rügen dringen nich durch.\n\n1,! Für Ihre Auffassung, daß die Sache nicht rechtswirksam\n\nan die Strafkammer gelangt sei, kann sich die Revision allerdings auf die Entscheidung BGHSt 6, 109 berufen. Dort hat\n\nder 6. -— jetzt 5. - Strafsenat des Bundesgerichtshofes ausgesprochen, daß nach Eröffnung des Hauptverfahrens eine Sache nu!\ndurch einen auf Grund einer Hauptverhandlung ergehenden Verweisungsbeschluß an ein Gericht höherer Ordnung abgegeben\n\n.\n\nwerden könne.\n\nDieser Rechtsansicht vermag der erkennende Senat jedoch\nnicht keizutreten, Auch der 3. Strafsenat hält an ihr nicht fest,\nwie er auf Anfrage mitgeteilt hat.\n\nDas Reichsgericht hat in einem Fall, in dem der Vorsitzende\ndes Schöffengerichts die Sache an die Strafkammer verwiesen hatte\n(RGSt 52, 305}, und in einem weiteren Fall, der eine Verweisung\ndurch den Amtsrichter an das Schöffengericht betrifft (RGSt 62,\n265}, angenommen, daß zwar die Verweisung ohne vorgängige Hauptverhandlung unzulässig gewesen sei, daß jedoch das Urteil auf\ndiesem Verfahrensverstoß nicht beruhe. Dabei ist es davon ausgegangen, daß das Gericht höherer Ordnung an den Beschluß nicht\ngebunden gewesen sei (RGSt 52, 306 Abs. 1 a.E.;vgliauch RGSt 62,271).\nVon dicsem Standpunkt aus könnte der Angeklagte im vorliegenden\nFall nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Verweisungsbeschluß\nnicht auf Grund einer Hauptverhandlung ergangen ist. Damit stimmt\nler Senat im Ergebnis, nicht aber in der Begründung überein.\n\nDen genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes\nund des Reichsgerichts liegt die Auffassung zugrunde, daß § 270 StPO\ndie Möglichkeit, nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache an\nein Gericht höherer Ordnung abzugeben, abschließend regele. Das\nist der Vorschrift indessen nicht zwingend zu entnehmen. Nach\nihrem Wortlaut betrifft sie vielmehr nur den Fall, daß sich erst\nwährend der Hauptverhandlung begründete Anhaltspunkte für eine\nhöhere sachliche Zuständigkeit herausstellen, Dem entspricht\ndie Einordnung der Bestimmung in den Abschnitt \"Hauptverhandlung\".\nEin Grund, ihr eine weitergehende Bedeutung beizumessen, ist\nnicht erkennbar. Der Senat kann der Entscheidung BGHSt 6, 109\nnicht darin folgen, daß es sinnvoll sei, nach Eröffnung des Hauptverfahrens eine Abgabe nur noch auf Grund einer Hauptverhandlung\nzuzulassen, Ein Anlaß dazu kann schon vorher gegeben sein. 30\n\nkönnen begründete Zweifel an der Zuständigkeit entstehen, weil\nsich die Tat als we:entlich umfangreicher herausstellt oder weil\n\n-5-\n\nerhebliche Vorstrafen bekannt werden. Die Unzuständigkeit des\nGerichts kann sich sogar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben,\nwenn z.B. cinc Folge nachträglich eintritt, an die eine höhere\nStrafe geknüpft ist. In diesen Fällen die Abgabe des Verfahrens\nan die Voraussetzungen des § 270 StPO zu binden, würde bedeuten,\ndaß das Gericht eine Hauptverhandlung anberaumen müßte, obwohl\nvon vornherein feststeht, daß es nicht zu einem Urteil, sondern\nzur Verweisung der Sache an ein Gericht höherer Ordnung kommen\n\n. Das Verfahren würde unnötig verlängert; anstatt möglicher-\n‚eise nur einer wären mehrere Hauptverhandlungen vor verschiedenen\nGeri\n\n[e3)\n\n> pn\nIH\n\npr\n\nwi\n\nchten erforderlich.\n\nWird aber dem § 270 StPO nur die sich aus seinem Wortlaut ergebende begrenzte Bedeutung beigemessen, dann fehlt es\nallerdings für den Verfahrensabschnitt von der Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur Hauptverhandlung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Daraus zu schließen, daß in diesem Verfahrensabschnitt eine Übertragung der Sache überhaupt unzulässig\nsei, ist indessen schon im Hinblick auf § 6 StPO nicht angängig-Nach dieser Vorschrift hat das Gericht seine sachliche Zuständigkeit\n\nnn\n\nkommenden Verfahrensabschnitt zu prüfen, Dann aber muß es ihm\n\nauch jederzeit möglich sein, seine etwaige Unzuständigkeit zu\nberücksichtigen und die gebotenen Folgerungen zu ziehen, Das rechtfertigt die Annahme, daß es dem Gesetzgeber in § 270 StPO nur\n\nauf die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses ankam, die\nallerdings der gesetzlichen Festlegung bedurfte, während er von\nder Möglichkeit, das Verfahren ohne tindende Wirkung abzugeben,\n\nals scolbstverständlich ausging. Auch aus § 209 StPO 1äßt sich\n\nkein Abgabeverbot für den fraglichen Verfahrensabschnitt herleiten:\nie vexschrift war erforderlich, um die spezielle Eröffnungs-\n\nzuständiekeit zu regeln, und gestattet daher keinen Rückschluß auf\neine Einschränkung der allgemeinen Weisung des § 6 StPO. Dafür\n\ngibt es auch kcine sonstige verfahrensrechtliche Gründe, etwa\nsolche der Rechtssicherheit. Wenn der Amtsrichter, der bei\nAnklageerhebung die Zuständigkeit des Landgerichts für begründet erachtet, nicht scince Unzuständigkeit auszusprechen, sondern\ndic Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen hat, ist\nricht ceinzuschen, weshalb es ihn verwehrt sein soll, einc solche\nuntscheidung auch noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens herbaizuführen.\n\nFreilich läßt sich der Strafprozeßordnung nicht unmittelbar entnehmen, wie und mit welcher Wirkung das zu geschehen hat.\nLs bietes sicn aber die entsprechende Anwendung der Bestimmungen\ndes § 209 Abs. 2 und 5 StPO an. Ein Verweisungsbeschluß nach\nHaßgabe des § 270 StPO kommt nicht in Betracht; die Befugnis,\neine Sache mit bindender Wirkung [ür das Gericht höherer Ordnung abzugeben, ist cine Ausnahmeregelung, die nach Ansicht des\nSenats nicht auf andere Verfahrensabschnitte ausgedehnt werden\ndarf. Das Gericht niederer Ordnung muß sich also auf die sachliche Abgabe - wenn auch wegen der Bekanntmachungspflicht durch\nförmlichen Beschluß - beschränken. Das Gericht höherer Ordnung\nentscheidet, ob es die Sache übernehmen will; mit der Übernahme wird sie bci diesem Gericht anhängig. Einer Zustimmung\nder Staatsanwaltschaft bedarf es ebensowenig .;wie in den Fällen der §§ 209 und 270 StPO.\n\nDie Auffassung des Senats vermeidet die Nachteile der\nbisherigen Rechtsprechung. Die Abgabe außerhalb der Hauptverhandlung ist kein Verfahrensverstoß, der vom Standpunkt des\nReichsgerichts zur Ablehnung der Übernahme, nach der Entscheidung EGHSt 6, 109 sogar zur Aufhebung des Urteils, gemäß\n§ 355 StPO zur Zurückverweisung an das Gericht niederer Ordnung\nund zur Nachholung einer möglicherweise überflüssigen Hauptverhandlung führen müßte, Unbegründeten Abgaben ist dadurch\nvorgebeugt, daß die Übernahme abgelehnt werden kann, An der\n\nHögliichkeit, durch Anberaumung einer Hauptverhandlung die bindende\n\"irkung der Abgabe gemäß § 270 StPO zu erreichen, ändert sich\nselbstverständlich nichts.\n\nDie Strafkammer durfte somit das gegen den Angeklagten\nanhängige Verfahren weiterführen. Allerdings hat sie möglicherweise rechtsirrtümlich angenommen, an den \"Verweisungsbeschluß\"\ngebunden zu sein. Das würde den Angeklagten jedoch nicht beschweren;\ndenn er ist dadurch, daß ihn ein Gericht höherer Ordnung abgeurteilt hat, nicht schlechter sondern besser gestelk worden.\n\nDas gilt auch, soweit die Revision sich darauf beruft, daß die\nsachlichen Voraussetzungen für eine Abgabe an die Strafkammer\n\nnicht vorgelegen hätten.\n\n2. Im Falle einer Verweisung nach § 270 StPO ist Grunäülage\ndes weiteren Verfahrens der Verweisungsbeschluß. Er tritt an die\nStelle des Eröffnungsbeschlusses, muß deshalb dessen Erfordernissen ontsprechen und ist in der Hauptverhandlung vor dem\nGericht höherer Ordnung zu verlesen, Bei Abgabe außerhalb einer\nHauptverhandlung kann das nicht gelten, Weil der Abgabebeschluß\nkeine bindende Wirkung hat, bei der Abgabe also noch nicht Tfeststeht, ob es zur Übernahme kommt, muß sich das abgeblende\n\nGericht jeder Änderung des Eröffnungsbaschlusses enthalten.\n\nAls Grundlage für das weitere Verfahren kommt\"mithin mur der\nursprüngliche Eröffnungsbeschluß oder ein von dem Gericht höherer\nOrdnung ncu zu erlassender Beschluß in Betracht. Dieses Gericht\nist an den Eröffnungsbeschluß nicht gebunden, weil die Übernahme\nder Sache von seiner Entscheidung abhängt. Es muß deshalb auch\nbefugt scin, darüber zu befinden, welcher strafbaren Handlung\nder Angeklagte hinreichend verdächtig ist, und damit den Gegenstanä der Hauptverhandlung von vornherein richtig zu bestimmen\nund zu begrenzen. Daß von dem Gericht höherer Ordnung ein neue?\n\n» .\n\nre\n\nEröffnungsbeschluß erlassen werden darf, kann daher nicht zveifelhaft sein. Es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden, in\n\ndem sich lediglich der Umfang der von dem ursprünglichen Eröffnungsbeschluß angenommenen fortgesetzten Tat durch Bekanntwerden\nweiterer Einzelfälle erweitert hat, für verpflichtet zu halten,\nbesteht jedoch kein Grund. Der Stand des Verfahrens wird durch\ndie Übernahme nicht geändert, denn die einmal beschlossene Eröffnung des Hauptverfahrens läßt sich nicht rückgängig machen.\nDamit ontfällt auch die Möglichkeit, noch eine Voruntersuchung\ndurchzuführen; es wäre formalistisch, einen neuen Eröffnungsbeschluß lediglich deshalb zu verlangen, weil das Verfahren von\ndem Gericht höherer Ordnung weitergeführt wird. Ob in anderen\nFällen, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Beurteilung, eine solche Verpflichtung anzunehmen ist,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Stets muß das Gericht höherer Ordnung aber, wenn es die Sache vom Amtsrichter\noder vom Schöffengericht übernimmt, entsprechend der Vorschrift\ndes § 270 Abs. 4 StPO dem Angeklagten Gelegenheit geben, die Vornahme einzelner Bevreiserhebungen vor der Hauptverhandlung zu\nbeantragen,\n\nDa ein neuer Beschluß nicht erlassen worden war,\n\nhätte demnach in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer der\nursprüngliche Eröffnungsbeschluß und nicht der Verweisungsbeschluß\nverlesen werden müssen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil\nindessen nicht. Durch den Verweisungsbeschluß, der in seinem\nersten Teil fast wörtlich den Eröffnungsbeschluß wiederholt,\nwurden die Richter und Prozeßbeteiligten in derselben Weise,\n\nwie es sonst der Fall gewesen wäre, über den Gegenstand des\nVerfahrens unterrichtet. Die Zwecke des Eröffnungsbeschlusses\nkönnen daher nicht gefährdet worden sein (vgl. BGHSt 8, 2831,\n\nFre Allerdings entsprachen weder der Eröffnungsbeschluß\n\nnoch der Verweisungsbeschluß den Erfordernissen des § 207\n\nAbs. 1 StPO, da die dem Angeklagten zur Last gelegte Straitat\nunzureichend bezeichnet ist, Die ihm vorgevorfene fortgesetzte\n\nDat ist nur allgemein umschrieben, ohne daß die cinzelnen Handlungen angegeben sind. Auch hicrauf kann die Revision jedoch nicht\ngestützt werden, denn der Mangel ist dadurch behoben worden, daß\nder Vorsitzende den Verweisungsbeschluß erläuterte, indem er\n\ndie BEinzelhandlungen nach Personen und Zeitpunkten bezeichnete.\nDaß cin unvollständiger Eröffnungsbeschluß auf diese Weise ergänzt\nwerden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 54,\n293, 294; 62, 265, 272; 68, 332, 335). Wenn der Angeklagte und\nsein Verteidiger glaubten, auch durch die vom Vorsitzenden gegetenen Erläuterungen nicht genügend über die cinzelnen Vorwürfe\n\nins Bild gesetzt worden zu sein, sa wäre es ihre Sache gevcsen,\ndarauf hinzuweisen und entsprechende Anträge zu stellen. Da\n\nsic das nicht getan haben, konnte die Strafkammer davon ausgehen,\ndaß über den Gegenstand des Verfahrens genügende Klarheit bestände-Auch die Revision führt im übrigen keine Einzelheiten an, aus dener\nsich das Gegenteil ergeben könnte.\n\nEine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung enthält\nder anstelle des Eröffnungsbeschlusses verlesene Verweisungsbeschl\nnicht. Mit dem Satz, daß nach der Auffassung des Antsgerichts\nseine Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei, weil keine Anhalts-\n\n‚ punkte für die Zubilligung mildernder Umstände vorhanden seien,\nbrachte der Amtsrichter nicht mehr zum Ausdruck, als zur Begründung der Verweisung erforderlich war.\n\nds; Darauf schließlich, daß ein der Vorschrift des § 270\nAbs. 4 StPO entsprechender Hinweis nicht gegeben worden ist,\nkann die Revision nicht gestützt werden, weil der Angeklagte\n\n» .\n\n„\n“\n\n- 10 -\n\nund sein Verteidiger es unterlassen haben, den Mangel in der\nHauptverhandlung zu rügen (vel. RG Rspr. 7, 641 und RGSt 62, 265,\n275; beide zu § 270 StPO;.\n\n11. Sachbeschwerdes\n\nDer Angeklagte war als Provisionsvertreter bei einem\nAdressbuchverlag tätig. Bei der Werbung von Aufträgen\nfür Anzeigen in dem \"Deutschen Firmenhandbuch\" und dem\n\"Länder-Branchen-Adressbuch\" veranlaßte er in 13 Fällen die\nvon ihm aufgesuchten Geschäftsinhaber oder deren Ehefrauen oder\nAngestellte durch Täuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheins.\nIn Fall 4- bewog er außerdem die Ehefrau eines Geschäftsinhabers\nzur Zahlung von 8.70 DM. Sämtliche Aufträge wurden von dem\nLeiter des Verlages, dem Zeugen HE sofort storniert, als\ndie Besteller, nachdem sie die Täuschung erkannt hatten, Vorstellungen erhoben. Auch den Betrag von 8.70 DM zahlte Honisch\nsofort zurück. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß im Falle 4!\nder Geschäftsinhaber durch die Zahlung des Geldbetrages geschädigt und in den übrigen Fällen mit der Unterzeichnung der Bestellscheine das Vermögen der Besteller in einer Weise gefährdet. worcen sei, die einer Schädigung gleichkomme.\n\nGegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Honisch hat\nauf die Vorstellungen der Besteller hin in allen Fällen die Bestellungen sofort und ohne jede Einwendung storniert und keine\nZahlung verlangt, im Falle 4) den Betrag sofort zurückgezahlt.\nDas entsprach offenbar einer allgemeinen Geschäftspraxis, weil\ner wußte oder zumindest damit rechnete, daß der Angeklagte mit\nunerlaubten Methoden arbeitete,und deshalb von vornherein entschlossen war, grundsätzlich allen Beanstandungen stattzugeben.\n\n- 1 -\n\nDann würde, wie der Senat bereits zu einem ähnlich liegenden Fall\nausgeführt hat (Urt, vom 30. August 1961 - 2 StR 353/61 = 41 Klis 2/60\nStäA Frankfurt/lain}, durch die Unterzeichnung der Bestellschceine\nalicin ein Vermögensschaden noch nicht herbeigeführt worden sein.\nDer Schaden wäre vielmehr erst eingetreten, wenn der Geschäftsinhaber die Bestcllung gelten ließ, sci es, daß er nicht erkannte,\ndaß die Aufnahme in das Firmenhandbuch oder das Branchen-Adressbuch\nfür ihn wertlos war, sci es, daß er trotz späterer Erkenntnis\ndieses Umstandes sich damit abfand, weil er glaubte, nichts unternehmen zu können, oder weil er mit der Möglichkeit eines Prozesses Trechnete und vor den damit verbundenen Unannehmlichkeiten zu-\n\nrückschreckte,\nDas Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.\n\nIm übrigen ist auch die Annahme, alle 15 Einzelfälle\nstünden in Fortsetzungszusammenhang, nicht gerechtfertigt.\nDas, was die Strafkammer festgestellt hat, ist nichts weiter\nals der allgemeine Entschluß, gelegentlich durch verschiedenartige\nMethoden Aufträge zu erlangen, um auf diese Weise möglichst viel\nProvision zu verdienen. Fortsetzungszusammenhang ist jedoch nur\ngegeben, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf die mehreren\nTätigkeitsakte gerichtet ist, dergestalt, daß diese als unselbständige Ausführungshandlungen einer Straftat erscheinen (vgl. B6HSt\n313, 315}. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil\nverschiedene Einzeltaten in weit voneinander entfernten Orten begangen worden sind,Auch sprechen der teilweise erhebliche zeitliche Zwischenraum und die im Verhältnis zur Gesamtzahl der eingeholten Bestellungen ersichtlich nur geringe Zahl von Täuschungshandlungen gegen einen Gesamtvorsatz.\n\n- 12 -\n\nIII. Für die weitere Zshandlung der Sache ist auf folgendes\nhinzuweisen:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in 24 Fällen\nnicht für überführt angesehen, ohne ihn jedoch ausdrücklich\nfreizusprechen, Einen Freispruch hat sie ersichtlich deshalb\nricht für erforderlich gehalten, weil sie entsprechend dem\nEröffnungsbeschluß (bzw. dem Verweisungsbeschluß) von einer\nfortgesetzten Handlung ausgegangen ist. In Wirklichkeit hätten\naber, wie unter II ausgeführt worden ist, selbständige Handlungen\nangenonmen werden müssen. Der Angeklagte muß deshalb so behandelt\nwerden, als wenn er rechtskräftig freigesprochen worden wäre.\nDie Strafkammer darf daher diese Fälle in der neuen Verhandlung\nkeiner Nachprüfung mehr unterzichen. Den unterbliebenen ausdrücklichen Freispruch wird sie nachzuholen haben.\n\nDie Strafkammer hat ferner einen Fall abgetrennt\n- ersichtlich ohne zu bedenken, daß Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung nicht selbständig abgeurteilt werden können. Sie ist\nnicht gehindert, diesen Fall in das neue Urteil einzubeziehen.\nDeassclbe gilt für die in entsprechender Anwendung des § 154\nAbs. 2 StPO aus dem Schuldvorwurf ausgeschiedenen weiteren 253 Fälle.\nDas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) greift insoweit bei Annahme selbständiger Handlungen nicht Platz. Seine Wirkung reicht nicht weiter als der Verbrauch der Strafklage durch\ncin rechtskräftiges. Urteil.Ob die Strafklage für einzelne in\nsince frühere Verurteilung nicht einbezogene Handlungen verbraucht\nist, weil sie Einzolakte einer .:fortgesetzten Tat sind, ist aber\nunabhängig von den Feststellungen und Auffassungen des früheren\nUrteils zu entscheiden (vgl. BGHSt 15, 268), Selbst eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten schlösse daher seine erneute\n\n= 1% -\n\n©\n\nStrafverfolgung in diesen 24 Tällen nicht aus, wenn\n\ndas neu mit ihnen befaßte Gericht zu dem Ergebnis kommt,\ndaß cin Fortsetzungszusammenhang nicht besteht.\n\nBaldus Dotterweich Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-13/2-str-570-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-13/2-str-570-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.556469+00:00"}}