{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-19_2_StR_556_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-19","aktenzeichen":"2 StR 556/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"bu;\n\n2 StR 556/62\n\n2149 085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kokereiarbeiter Werner 5 t ED „zus De\nBe, zevoren an. EEEEEED ED ir DEE SEE,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat Ger 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet a»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 17. August 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe :\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwerer Diebstahls im Rückfall zu neun Monaten\nGefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er\ndas Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit\nTatsachen belegt wird.\n\nII, Die Sachbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.\nDas Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:\n\nDer frühere Mitangeklagte N war in den Nächten\nzum 6. Mai 1962 und zum 16. Nai 1962 in das Bürogebäude der\nFirza Gebrüder Hg in VEED-:: EB einsestiegen\nund hatte jedesmal aus einem Schrank, den er aufbrach, u.a.\nzwei Geldkassetten genommen, sie dann außerhalb der Unmzäunung des Betriebsgelündes geöffnet und das darin befind-\n\n179\n\nliche Geld an sich gebracht und verwertet. Die leeren Kassetten\n\nhatte er in einem fremden Grundstück versteckt oder, wie im\nzweiten Falle, in die EEE geworfen.\n\nAm Abend des 17. Mai 1962 traf er den Angeklagten\nStB. Ex erklärte diesem, er benötige dringend Geld und\nwisse auch, wo man leicht 500 DM holen könne. Er schilderte\nihm in allen Einzelheiten den Hergang der beiden von ihm\nverübten Einbrüche und forderte ihn auf \"mitzumachen\", wobei\ner ihm Teilung der Beute zusicherte. Der Angeklagte zügerte\nzunächst, zumal da für ihn aus einer früheren Verurteilung\nnoch eine Bewährungsfrist lief, sagte aber schließlich zu.\n\nBeide begaben sich hierauf gegen 24 Uhr zu dem Betrieb\nder Firma Hg; ürangen in das Betriebsgelände ein und\nnahmen auf dem Hof Werkzeuge zu sich, StB einen Hammer.\nVD stieg wieser durch ein Fenster in das Bürogebäude ein; ihm folgte StB, der pis dahin abredegemäß\nvom Hof her aufgepaßt hatte. NED vrach einen Stanlschrank auf, wobei er den Hammer und eine Eisenzange, die\nihm der Angeklagte zureichte, benutzte, Als der Angeklagte\nsah, daß in dem Schrank eine Geldkassette war und NeiEE>\nsich anschickte, diese herauszunehmen, wandte er sich ab,\nverließ das Gebäude und ging nach Hause. NED öffnete\n\"draußen\" die Kassette, mußte aber feststellen, daß sie leer\nwar, worauf er sie fortwarf,\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, dem Angeklagten\nfalle ein schwerer Diebstahl zur Last, da er zusammen mit\ndem früheren Mitangeklagten N bewußt und gewollt\nin rechtswidriger Zucignungsabsicht aus einem Gebäude mittels\nEinsteigens, Einbruchs und Erbrechens von Behältnissen eine\nKassette weggenommen habe. Sein nachträgliches Verhalten,\nden Rückzug nach Öffnung des Stahlschrankes, hält sie\nfür recktlich bedeutungslos; keinesfalls könne es, wie\nsie meint, als strafbefreiender Rücktritt angesehen werden.\n\nDie Revision meint, die rechtliche Würdigung dieses\nSachverhalts durch die Strafkammer sei in sich widerspruchs-\n\n/1}\n\nvoll. Ob dies zutrifft, kann dshinstehen. Die Feststellungen\ntragen jedenfalls die Verurteilung des Angeklagten.\n\nDeR N den Diebstahl vollendet hat, indem er die\nGeldkassette aus dem Schrank nahm und nach \"draußen\"\nbrachte, ist nicht zweifelhaft, weil er sich die Kassette\nmit Inhalt aneignen wollte. Diese enthielt zwar entgegen\nder Erwartung kein Geld. Das schließt aber die Annahme\neines vollendeten Diebstahls nicht aus; denn es kommt nicht\ndarauf an, daß Nil die Kassette nicht dauernd behalten, sich vielmehr ihrer entäußern wollte, sobald er den\nvermuteten Inhalt aus ihr entnommen hatte. Zweifelsfrei hatte er nicht die Absicht, die ursprüngliche Besitzlage wieder herzustellen (RGSt 52, 147; 54, 227, 229; Urteil des\nerkennenden Senats vom 22. August 1962 - 2 StR 336/62). Die\nEntscheidung in BGHSt 16, 190 betraf einen anderen Sachverhalt.\n\nDie Straufkammer hat den Angeklagten auch mit Recht als\nMittäter angesehen, Deshalb konnte er sich Straffreiheit\ndurch freiwilligen Rücktritt nur sichern, indem er entweder die ursächliche Wirkung seines Tatbeitrages für die\nAusführung der Tat beseitigte, sofern dies noch möglich\nwar, oder die Tat überhaupt verhinderte, Das ist nicht geschehen. Daß der Angeklagte sich entfernt und damit zum\nAusdruck gebracht hatte, er billige die Fortführung der\nTat nicht mehr, genügt für die Anwendung des § 46 StGB\nnicht.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei dargetan.\nDie Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nBaldus Dotterweich Mayr\n\nMeyer | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-556-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-556-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.537587+00:00"}}