{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-19_2_StR_552_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-19","aktenzeichen":"2 StR 552/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 084.\n\n2 StR 552/62\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Heinrich R EEEE> , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 9. ED ED in WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nas Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamyalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EB nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 27. August 1962 aufgehoben:\n\n1.* soweit er wegen versuchten Notbetruges verurteilt\nworden ist; insoweit wird er unter Übernahme der\nKosten des Verfahrens auf die Staatskasse freigesprochen,\n\n2.} im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Gesamtstrafe, sowie über die Kosten des\nRechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1.) entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges im Rückfall in zwei\nFüllen, wegen Nötbetruges in drei Fällen und wegen versuchten Notbetruges in einen Fall zu einer Gesamtstrafe von\neinen Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt\ner Verletzung des sachlichen Rechtes. Das Rechtsmittel hat\nnur bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Notbetruges\n\nErfolg.\n\nIn diesem Falle (5 der Urteilsgründe) fehlt ein wirksaner Strafantrag. Mit Schreiben vom 19. April 1962 (HA Bä II,\nB1.10) berichtete der Bürgermeister von Seeheim der Landespoli-\n\nzeistation DEE auf deren Bitte von dem Täuschungsversuch,\nden der Angeklagte ihm gegenüber am 15. Januar 1962 begangen\nhatte. Es erscheint schon zweifelhaft, ob in dieser Mitteilung\nüberhaupt das Verlangen nach Strafverfolgung zum Ausdruck kommt.\nJedenfalls ist sie verspätet, nicht innerhalb der Dreimonatsfri:\ndes § 61 StGB bei der Polizeibehörde eingegangen. Der Bürgermeister wußte bereits am 15. Januar 1962, daß er betrogen\nwerden sollte, und erfuhr spätestens am 16. Januar 1962 von\n\nderı Vorsitzenden der Arbeiterwohlfehrt in Seeheim die näheren\nPersonalien des Täters.\n\nDa Anklage und Eröffnungsbeschluß hier von einem Verbrechen des versuchten Rückfallbetruges ausgegangen sind,\nist das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Angeklagte\nfreizusprechen (BGHSt 7, 256, 261). Ausscheidbare Auslagen\nsind ihm insoweit nicht erwachsen.\n\nDie Nachprüfung der übrigen Fälle (Rückfallbetrug:\nl und 6, Notbetrug: 2 bis 4) hat keine dem Angeklagten\nnachteilige Rechtsfehler ergeben. In den letzten drei\nFällen liegen auch wirksame Strafanträge vor. Das bedarf\nnur im Fall 2 (Notbetrug zum Nachteil des Deutschen Roten\nKreuzes - Ortsvereinigung BIP) nüherer Darlegung.\nHier schilderte der Geschäftsführer in seinem Schreiben\nvom 15. Januar 1962 an das Polizeipräsidium Dip (HAFR?F\nBad I, BI 68) den Tathergang am 28. November 1961 und |\nschloß mit dem Satz: \"Wenn REP ähnliche Schwindeleien\nbegangen haben sollte, würden wir nicht anstehen, gegen\nihn Anzeige wegen Betrugs zu erstatten\", Das Polizeipräsidium behandelte das Schreiben auch als Strafanzeige und\nteilte dies dem Absender mit, der sich später - innerhaibder Dreimonatsfrist - noch einmal schriftlich zum Sachverhalt äußerte.\n\nst\n\n4\nDe ey Wi wi\n\nDie Anzeige ist in diesem Fall nicht etwa von einem\nzukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht, sondern\nan eine bereits feststehende, nur dem Anzeigenden noch unbekannte, tatsächliche Voraussetzung geknüpft worden. Dies\nist zulässig. Es bestehen deshalb keine Bedenken, in dem\nSchreiben eine unbedingte, den bestimmten Willen zur Strafverfolgung enthaltende Erklärung zu erblicken.\n\nWas die Revision zur Frage des Gesamtvorsatzes vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet (BGHSt 1, 313, 315}.\n\nBaldus Dotterweich Mayr\nMeyer Henning\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-552-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-552-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.518759+00:00"}}