{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-19_2_StR_528_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-19","aktenzeichen":"2 StR 528/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 082 . ei\n\nnr nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache ‚\n\ngegen\n\nden berufslosen Florentin C ED aus TEREEEED au ME, zeboren au. ED ED in SUB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dottervweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet ED _\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Mai 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er im Falle Marion RP wegen Notzucht ver-\n\"urteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\n(Fall Narion RE), wegen versuchter Notzucht in Tateinheit\nnit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall Kr) und wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung (Fall EWB-Na@B) zu einer\nZuchthausstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nVerfahrensrügen:\n\nDie den Fall RP betreffende Rüge, das Landgericht\nhabe den Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugin Brigitte BB nit rechtlich fehlerhafter Begründung abgelehnt,\ngreift durch. Ein Zeuge ist nicht allein deswegen ein völlig untaugliches Beweismittel, weil gegen ihn ein Verfahren wegen\nBegünstigung des Angeklagten schwebt (s. RGSt 46, 383; 47, 100,\n\n- 3 -\n\n105; BGH NIJW 1952, 191). Auf diesem Fehler kann das Urteil\nim Fall RP beruhen, wie sich aus den Ausführungen zur Sach-\n\nrüge ergeben wird.\n\nDie beiden auf den Fall Kr pezüglichen Verfahrensbeschwerden, mit denen Verletzung des § 244 Abs. 3 und Abs. 6\nStPO geltend gemacht wird, sind nicht ordnungsgemäß erhoben\nund daher unbeachtlich. Zur Begründung einer Aufklärungsrüge\n‚gehört nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Behauptung, daß dem\nLandgericht das angeblich zu Unrecht unbenutzt gebliebene Beweismittel bekannt gewesen ist. Daran fehlt es. hier hinsichtlich des angeblichen Zeugen Laibl Sch@p. In der Revisionsbegründung wira nicht dargelegt, daß dieser Zeuge dem Landgericht\nwenigstens dem Namen nach bekannt gewesen sei, so daß es in\nder Lage gewesen wäre, nach seinem Aufenthalt zu forschen. Es\näre Sache des Angeklagten gewesen, die Ladung des Zeugen zu\nbeantragen. Was das Wachbuch des 15. Polizeireviers vom 4. und\n5. April 1961 betrifft, dessen Beizichung der Verteidiger vergeblich beantragt hat, so fehlt in der Revisionsbegründung die\nAngabe der Tatsachen, die mit diesem Buch bewiesen werden sollten. Ohne diese Angabe kann der Senat nicht prüfen, ob das\nUrteil auf der Unterlassung der Beiziehung beruhen kann.\n\n§ 267 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß in den\nschriftlichen Urteilsgründen nicht sämtliche Zeugenaussagen\nmitgeteilt und erörtert sind. Die Strafprozeßordnung schreibt\ndas nicht vor. Nur das Ergebnis seiner Beveiswürdigung muß das\nGericht in den Urteilsgründen mitteilen. In der von der\nRevision angeführten Entscheidung des 4, Strafsenats des\nBundesgerichtshofs (HJW 1961, 2069) steht nichts anderes.\nZuden gibt die Revision nicht einmal an, was die verschiedenen\nEntlastungszcugen gesagt haben sollen. £s wäre also garnicht\nnachprüfbar, ob für den Tatrichter Anlaß bestand, sich mit den\nAussagen auscinanderzu s2tzen,\n\nArsen:\n\nrien,\n\nFür die Annahme, daß die Entscheidung der Strafkammer\nnicht auf ihrer aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung beruhe und daß sie sich nicht mit den\nzur Entlastung des Angeklagten erhobenen Beweisen auseinandergesetzt habe, besteht jedenfalls in den Fällen EEE und\nKr kein Anlaß. Daraus allein, daß nicht alle Zeugenaussagen\nin schriftlichen Urteil erwähnt sind, kann entgegen der Ansicht\nder Revision nicht geschlossen werden, das Landgericht habe\nsich bei der Beratung des Urteils nicht mit diesen Aussagen\nbefaßt. § 261 StPO ist daher nicht verletzt. Das Urteil des\nSenats von 1. März 1961 (2 StR 629/60) betraf einen anderen\nSachverhalt. Dort hatte die Strafkammer ausdrücklich erklärt,\ndaß sic die Aussage eines Zeugen wegen der Schwierigkeit,\ndessen Glaubwürdigkeit nachzuprüfen, unberücksichtigt gelassen\nhabe.\n\nEine weitere Verfahrensrüge betrifft nur die Strafzumessung. Auf sie kommt es nicht an, weil das Urteil auf die\nSechrüge in gesamten Strafausspruch aufgehoben verden muß.\n\nSachrüge:\n\nSachlichrechtliche Bedenken bestehen nur gegen die\nVerurteilung im Falle RB. In den Fällen EB und Kr\ntragen die Feststellungen die Schwl.dsprüche wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung sowie wegen versuchter Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung. Im zweiten Fall ist es allerdings fraglich, ob die Strafkammer zu Recht Tateinheit angenonmen hat. Die Feststellungen lassen vermuten, daß der\nNotzuchtversuch schon beendet war, als der Angeklagte das\nHäcchen offenbar aus Wut darüber, daß er nicht ans Ziel seiner\nWünsche gelangt war, zu züchtigen begann. Die möglicherweise\nirrige Annahme von Tateinheit beschwert indessen den Angeklagten\nnicht.\n\nIn Falle RB (vollendete Notzucht) ist festgestellt,\ndaß zur Tatzeit in den kleinen Appartement zehn bis zwölf\nPersonen anwesend waren. Das Landgericht befaßt sich zwar mit\nder Behauptung des Angeklagten, er habe Marion RW nur einen\nAbschicdskuß gegeben, der von ihr erwidert worden sei. Diese\nBehauptung hält es auf Grund der Aussage der durch die Tat\nverletzten Zeugin REP und der Zeugin KW, die sich zu diesen\nZeitpunkt mit dem Zeugen BED im verschlossenen Badezimmer\nbefand, für widerlegt. Nicht dagegen wird als widerlegt bezeichnet die weitere Einlassung des Angeklagten, während des\nAbschieds sei die Tür vom Korridor zum Wohnzimmer, in dem sich\nmit Ausnahme von Horst BE unäü Dagmar KB dic übrigen Gäste\naufhielten, nicht geschlossen gewesen, so daß er das ihm vorgeworfene Verbrechen garnicht unbemerkt hnbe begehen können.\nTrifft diese Einlassung des Angeklagten aber zu, dann ist sie\ngeeignet, schr gewichtige Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin R@WEP auszulösen. Weil die Strafkammer sich gleichwohl mit ihrer iliderlegung nicht befaßt, ist zu besorgen, daß\nsie ihre Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der\nZcugin RP verkannt hat. Aus diesem Grunde muß die Verurteilur\nwegen vollendeter Notzucht im Falle RW aufgehoben werden.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich die bisher nicht\n\"sehlerfrei begründete Verurteilung im Falle REP auch auf das\nStrafmaß in den beiden anderen Fällen ausgewirkt hat, muß der\ngesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit erübrigt sich\nein Eingehen auf die Rüge, das Landgericht habe sich im Falle\n\ni8\n\nKr@ß®B richt nit der Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände befaßt.\n\nBaldus Dotterweich Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-528-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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