{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-19_2_StR_509_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-19","aktenzeichen":"2 StR 509/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 083 {\n\n2 SiR_ 509/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Scheibenpresser Manfred Sch ED aus Op /\". -\nTOD, zeboren am GM. E EB in Tu; “rs. Maga:\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 16. August 1962 im Strafausspruch mit den Peststellungen aufgehoben, soweit\n\ner wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wirä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen und vegen einfachen\nDiebstahls in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund scchs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die in\nzulüssiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat\nnur im Fall des einfachen Diebstahls Erfolg,\n\nWach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die“ für die Zunessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil anzugeben.\nDer Tatrichter ist deshalb nicht verpflichtet, sich mit allen\nmöglicherweise in Betracht kommenden Umständen bei der Strafzunessung auscinanderzusetzen. Die Revision, die verschiedene\nGründe in dieser Richtung vermißt, geht also fehl. Was sie\nweiter vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nVon Rechtsirrtum beeinflußt ist möglicherweise die Strafe\nwegen des einfachen Diebstahls. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkammer sie ebenfalls dem § 243 Abs. 2 StGB entnommen hat, wie der unverständliche Hinweis befürchten läßt,\ndaß diese Bestimmung die schwerste Strafandrohung enthalte,\n\nDa es sich um eine selbständige Tat handelte, war allein\n§ 242 StGB anzuwenden, was keiner Begründung bedarf.\n\nMit der Aufhebung der Einzelstrafe entfällt auch die\nGesamtstrafe,\n\nBealdaus Dotterweich Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-509-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-509-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.478626+00:00"}}