{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-19_2_StR_371_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-19","aktenzeichen":"2 StR 371/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 086\n\n2 StR 371/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Peter W ED zu: GE,\ndort geboren am @: EEE EB.\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nkat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in dcr Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n31. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgchoben,\nsoweit: es den Angeklagten Weingartz betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte leitete die Erledigungsstelle Dig\nder Auskunftei Dp-Dew. Yon 1957 bis 1959 erteilte er\nin mindestens .1 000 Fällen dem Möbelversandgeschäft Tg\nAuskünfte über die Kreditwürdigkeit von Teilzahlungskunden.\nDabei übernahm er mit Ausnahme weniger Fälle die Angaben\naus den Selbstauskünften der Kunden, ohne irgendwelche eigenen Ermittlungen anzustellen, und ergänzte sie durch\nMutmaßungen und Schätzungen. Für dieso Auskünfte, in denen\ndic Kunden stets günstig beurteilt wurden, hatte die Firma\nTB je nach Umfang 3,50 DM oder 7,50 IM an die Zentrale\nder Dp-iD zu zahlen. Davon erhielt der Angeklagte\n1,95 DM bzw. 3,90 DM. Der frühere Mitangeklagte TB\nreichte eine Reihe dieser Auskünfte, obwohl er wußte, daß\nsie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprachen, mit\nden Teilzahlungsverträgen bei Finanzierungsinstituten ein,\ndie auch die beantragten Kredite bewilligten. Dice Strafkamier\nhat ihn u.a. aus diesem Grunde wegen fortgesetzten Betruges\nverurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.\n\nDen Angeklagten WB nat die Strafkammer dagegen von dem Vorwurf, sich der fortgesetzten Beihilfe\nzu dem von WEB pegangenen Betrug schuldig gemacht zu\nhaben, freigesprochen. Sie hat seine Einlassung, er habe\nden Mitangeklagten WEB und dcssen Vertreter für absolut\nvertrauenswürdig gehalten und geglaubt, daß die Vertreter\ndie Angaben der Kunden an Ort und Stelle überprüft hätten,\nnicht widerlegen können. Infolgedessen hat sie nicht als\nnachgewiesen angesehen, daß der Angeklagte gewußt oder auch\nnur damit gerechnet hat, seine Auskünfte seien falsch oder\nkönnten von TED zur Täuschung. der Finanzierungsinstitute\nmißbraucht werden. Selbst wenn er aber, so führt die Strafkommer weiter aus, in Erwägung gezogen haben sollte, daß\ndurch seine Mitwirkung Darlehen an kreditunwürdigce Kunden\ngegeben werden könnten und die Banken deshalb nicht die\ngewünschten Sicherheiten erhielten, so könne er angesichts\nder Mithaftung der in seinen Augen kapitalkräftigen Firma\nTEE davon überzeugt gewesen sein, daß nicht einmal eine\nVermögensgefährdung der Banken eintreten werde.\n\nMit ihrer Revision rügt dic Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Erwägungen der Strafkemmer reichen zur Begründun:\ndes Freispruchses nicht aus. Sie beziehen sich nur auf die\nTäuschung der Finan2ierungsinstitute durch inhaltlich unrichtige Auskünfte und den dadurch verursachten Vermögensschaden. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet allerdings ein:\nBeihilfe zum Betrug deshalb aus, weil die Strafkammer, wic\nihre Ausführungen deutlich ergeben, nicht die Überzeugung\n' gevronnen hat, der Angeklagte sei’ sich bewußt gewescn, daß\ndic von ihm erteilten Auskünfte falsch sein könnten. Das\n\nww\n\nbetrügerische Verhalten des ip ist damit jedoch nicht\nvollständig erfaßt.\n\nDie Banken maßen, wie es im Urteil heißt, den Auskünften wesentliche Bedeutung bei und machten von ihrcm\nInhalt die Kreditgewährung abhängig. Günstige Auskünfte\nüber die Teilzahlungskunden waren also unerläßliche Voraussetzung für die Kreditierung der Verträge, weil die Banken\ndavon ausgingen» sich nur auf diese Weise hinreichend vor\nYreditunwürdigen Darlehensnehmern und damit vor Verlusten\nschützen zu können. Es ist selbstverständlich, daß ihnen\nnur en einwandfreien, auf cigenen Ermittlungen der Auskunfteien beruhenden Auskünften gelegen war und daß sic solche\nauch erwarteten. Tatsächlich waren die vom Angeklagten certeilten jedoch völlig wertlos. Sie bedeuteten mithin für\ndie Banken keine ausreichende und dem Vertragsinhalt entsprechende Sicherung. Bereits hierin lag aber eine Vermögensminderung. Vermögensschäden im Sinne des § 263 StGB\nist die Vermögensminderung infolge der Täuschung; beim Betrug durch Abschluß eines Vertrages, wie er hier in Rode\nsteht, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach\ndem Vertragsabschluß, ob ein Vermögensschaden eingetreten\nist. Zu vergleichen sind demnach die beidersoitigen Vertragsverpflichtungen (vgl. u.a. BGHSt 16, 220, 221}. Hier\nhatten die Banken Anspruch auf eine Sicherung durch einwandfrei zustandegekommene Auskünfte. Die tatsächlich bewirkte Gegenleistung blieb daher auch bei objektiver Betrachtung wertmäßig hinter der ihnen vertraglich zustehenden\n\nzurück.\n\nDaß der Mitangeklagte TB sich aller dieser Lmstände bewußt war, kann nach der gesamten Sachlage kaun\n\nzweifelhaft sein. Insbesondere hatte er auch erkannt, daß\nder Angeklagte VD in der Regel cinfach die Angaben\naus den Selbstauskünften der Kunden übernahm, ohnc irgendwelche eigenen Ermittlungen anzustellen. Er nutzte, wie\n\nes im Urteil heißt (VA Bl. 79), diese ihm schon frühzeitig\naufgefallene Praxis bei der Kreditbeschaffung aus. Weingartz wußte nach den Urteilsfeststellungen tbenfalls, daß\ndie Banken den Auskünften wesentliche Bedeutung beimaßen.\nDie Wertlosigkeit der von ihm erteilten lag auf der Hand.\nDaß die Banken infolgedessen Vermögensminderungen erlitten,\nweil sie nicht die erwarteten Sicherungen erhielten, kenn\nihm kaum verborgen geblieben sein. Das: Verhalten des Angeklagten VD kann sich daher unter diesem von der\nStrafkammer bisher nicht erörterten Gesichtspunkt als\nBeihilfe zum Betrug darstellen.\n\nIm übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Wenn sich\neine Beihilfe zum Betrug auch unter Berücksichtigung des\nvorstehend Ausgeführten nicht nachweisen lassen sollte,\nwäre zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des vollendeten oder. versuchten Betruges zum Nachteil des TEE erfüllt. Es heißt im Urteil, daß der Angeklagte diesen für \"absolut vertrauenswürdig\" gehalten habe.\nAllerdings bestehen Bedenken, diese Wendung dahin zu verstehen, daß er in WEB eine in jeder Bezichung einwandfreic Persönlichkeit gesehen habe. Die Schnelligkeit, mit\nder er die Auskünfte erteilte - diese gingen meist schon\nam Tage nach der Anforderung bei der Firma TE ein (Ur\nBl. 80) -, und deren große Anzahl sprechen dafür, daß er\nzumindest damit rechnete, TB sei mit dem von ihm geübten Verfahren einverstanden. Sollte die Wendung gleichwohl\nim umfassenden Sinne gemeint sein, so müßte der Angeklagte\n\nauch davon ausgegangen sein, daß TB nur an einwandfrei\nzustande gekommenen Auskünften gelegen sein konntc. Er\nhätte dann mit der Auskunfterteilung eine eigene Ermittlungstätigkeit und damit eine Leistung vorgespiegelt, die\nin Wirklichkeit nicht der vertraglichen Verpflichtung der\nDD: entsprach. TEE hätte also weniger erhalten,\nals er für dio von ihm zu zahlenden Gebühren beanspruchen\nkonnte. Dem ihm auf diese Weise zugefügten Schaden hätte der .\nvon der Dp-EFiB erlangte Vermögensvorteil entsprochen\n(vgl. EGH NIW 1961, 684). Zwar ist anzunchmen, daß TB\nsich höchstens anfänglich hat täuschen lassen; im übrigen\nkönnte jedoch wenigstens für eine weitere Zeitspanne ein\nversuchter Betrug vorliegen.\n\nBaldus Dotterweich Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-371-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-19/2-str-371-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.457778+00:00"}}