{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-12_2_StR_560_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-12","aktenzeichen":"2 StR 560/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 070\n\n2 StR_560/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Renter Wilhelm G B zus Vu, geboren\nan BB: ED EB in ID TB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom\n11. Mai 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 12. Mai 1962 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\ndahren aberkannt.\n\nHicrgegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde\nerhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, das Schwurgericht habe, nachdem es den Beschluß auf Vernehmung des\n\nChefarztes der inneren Abteilung des St. M@WMW-Krankenhauses\nDr. med. Schi als Sachverständigen erlassen habe, ihn\n\nauch ausführen müssen. Nach § 245 Satz 1 StPO ist die Beweisaufnahme nur auf die sog. präsenten Beweismittel zu\nerstrecken, d.h. Zeugen und Sachverständige sind zu vernehmen, soweit sie vorgeladen und auch erschienen sind.\nDr. Sch var aber, obwohl er zu dem auf den 11. Mai\n1962 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung geladen\nworden war, nicht erschienen. Infolgedessen konnte und\nbrauchte das Schwurgericht den Beschluß nicht auszuführen.\n\nb) Die Anhörung von Dr. Schi durch die Verlesung\ndes von ihm vor dem Termin vom 11. Mai 1962 erstatteten\nschriftlichen Gutachtens zu ersetzen, war das Schwurgericht nicht befugt. § 256 StPO läßt zwar als Urkundenbeweis die Verlesung gewisser ärztlicher Atteste zu,\njedoch nur solcher über Körperverletzungen, die nicht zu\nden schweren gehören. Diese Voraussetzung war nicht\ngegeben.\n\nc) Trotz des Nichterscheinens von Dr. Sch „äre\ndas Schwurgericht allerdings gehalten gewesen, ihn als\nSachverständigen zu vernehmen, wenn die Aufklärungspflicht,\nwie § 244 Abs. 2 StPO sie vorsieht, dies geboten hätte.\nDas war aber nicht der Fall. Dr. Sch@lB war in seinen\nschriftlichen Gutachten, dessen wesentlichen Inhalt der\nVorsitzende des Schwurgerichts den Verfahrensbeteiligten\nbekanntgegeben hat, auf Grund einer körperlichen Untersuchung des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, daß\ndieser nicht an einer schweren Lebererkrankung leide und\ndaran auch zur Tatzeit mit größter Wahrscheinlichkeit\nnicht gelitten habe. Angesichts dessen bestand für das\nSchwurgericht kein Anlaß, die Anhörung des in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1962 nicht erschienenen Dr. Sch®-\n@EB 215 Sachverständigen nochmals anzuordnen. Das gilt\n\numsomehr, als der - bereits in einem früheren Abschnitt\nder Hauptverhandlung vernommene - Sachverständige Dr. med.\nFEED das von ihm erstattete Gutachten ergänzt hat,\nnachdem in seiner Anwesenheit der von der Verteidigung\nals Spezialist für Lebererkrankungen bezcichnete Facharzt\nfür innere Medizin Prof, Dr. WEB als Sachverständiger\ngehört worden war,\n\nd) Unter diesen Umständen war das Schwurgericht auch\ngemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO berechtigt, mit der von\nihm gegebenen Begründung den von der Verteidigung zuletzt\ngestellten Antrag auf Einholung eines sog, Öbergutachtens\nabzulehnen. Ob hinsichtlich der Feststellung von Lebererkrenkungen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. R&-\nGEB serjenigen des Sachverständigen Prof. Dr. VD\nunterlegen ist, wie die Revision behauptet, kann dahinstehen; diese angebliche Unterlegenheit war hier jedenfalls dadurch behoben, daß Dr. Redhardt bei der Ergänzung\nseines Gutachtens die Erkenntnisse des Prof. Dr. Va»\nberücksichtigt hat. Die Tatsache, daß das Schwurgericht\nvor Abgabe dieser ergänzenden Stellungnahme die Beiziehung\neines Lebersachverständigen für notwendig gehalten hatte,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nAuch die Nichtanwendung des § 213 StGB, die von der Revision vor allem bekämpft wird, ist nicht zu beanstanden.\nDas Schwurgericht hat es zwar für möglich gehalten, daß\nGer Angeklagte erst im Laufe der Auseinandersetzung mit\nseiner Frau im Zorn oder Ärger den Entschluß zur Tat gefadt habe. Es hat aber ebenso deutlich verneint, daß der\nAngeklagte von seiner Frau zum Zorn gereizt und hieräurch\n\n-5-\n\nauf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Dafür, daß\ndas Schwurgericht den Begriff \"mildernde Umstände\" verkannt haben könnte, geben die Strafzumessungsgründe keinen\nAnhalt. Diese begegnen auch insoweit keinen rechtlichen\nBedenken, als die Gesichtspunkte, die zur Versagung mildernder Umstände geführt haben, bei der Festsetzung der\n\n- nach Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StoB -\n\naus § 212 StGB zu entnehmenden Strafe berücksichtigt worden\nsind. j\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-12/2-str-560-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-12/2-str-560-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.188173+00:00"}}