{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-12_2_StR_545_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-12","aktenzeichen":"2 StR 545/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 100\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willi W mc zu: Du:\n\ndort geboren am &. &E &EB, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WB vpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n: des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsuittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt.\n\nDie Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Strafkammer\nhält es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen für ausgeschlossen, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war; sein Vorgehen bei und nach der\nTatausführung sowie sein Gespräch mit dem Polizeibeamten\nO@B, üer den Angeklagten unmittelbar nach der Tat festgenomnen hatte, zeigten, daß er zu folgerichtigem und vernunftgesteuertem Handeln und Reden noch hinreichend in der Lage\ngewesen sei. Die Revision macht geltend, daß die Strafkamner\ninsoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe;\nFrau Dr. med. St@WWW8 habe als sachverständige Zeugin zu\ndem Verhalten des Angeklagten nach der Tat gehört werden\nmüssen. Diese hatte dem Angeklagten: etwa eine Stunde nach\n\n- 3 -\n\ndem Diebstahl eine Blutprobe entnommen. In der Niederschrift darüber heißt es, daß der Angeklagte stark\ngeschwankt habe, sein Gang unsicher, eine Fingerprobe\nunmöglich und seine Sprache verwaschen gewesen seien; er\nsei verwirrt, kritiklos, schläfrig und apathisch gewesen\nund habe sich stumpf benommen. Frau Dr. StB hat ihn\nals sinnlos betrunken angesehen.\n\nAllerdings hat die Blutprobe nur einen Blutalkoholgehalt von etwa 1,75 %o zur Zeit der Tat ergeben. Indessen\nhatte der Angeklagte im Laufe des 19. Februar 1962 acht\nDolvirantabletten, ein stark schmerzstillendes codein- und\nluminalhaltiges Mittel eingenommen, die letzten fünf Tabletten erst gegen 21 Uhr. Diese wirken, wie das Lanägericht selbst feststellt, in Verbindung mit dem Alkoholgenuß kumulierend. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer nicht allein die mit der Niederschrift von Frau\nDr. St nicht in Einklang stehende Bekundung des Polizeibeamten OB über das Verhalten des Angeklagten nach\nder Tat seiner Beweiswürdigung zugrunde legen. Es mußte\nsich ihr vielmehr die Vernehmung der Frau Dr. St\nals sachverständiger Zeugin aufärängen. Dies gilt umso mehr,\nals nach der Behauptung der Verteidigung im Schriftsatz\nvom 24. April 1962 der Angeklagte eineorgenisch bedingte\ngesteigerte Alkoholempfindlichkeit aufweist, wie ein Sachverständiger in einen früheren Verfahren festgestellt haben\nsoll, und zudem nur über eine ünterdurchschnittliche Intelli\nnahe am Übergang zum leichten Schwachsinn verfügt (UA S. 6).\nDieser Fehler hat die Aufhebung des Urteils zur Folge, so\ndaß es auf die sonstigen Rügen nicht mehr arkomnt.\n\nDas Landgericht wird zu prüfen haben, ob es einen\nSachverständigen zur Beurteilung der Frage heranziehen\nmuß, wie sich die Kumulierung von Alkohol und Dolviran\n‚bei möglicherweise gesteigerter Alkoholempfindlichkeit\ndes Angeklagten auswirkt.\n\nBaläus Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-12/2-str-545-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-12/2-str-545-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.173197+00:00"}}