{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-12_2_StR_495_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-12","aktenzeichen":"2 StR 495/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche :Sammlung:: ja | nur zu I 2) FE\n\n2149 093\n\nStPO § 338 Nr. 3\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht\nschon deshalb gegeben, weil das Ablehnungsgesuch vor einem\nunvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden iss. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war. (Im Anschluß an BGH JR\n1957, 68). j\n\n\"BGH, Urt. v. 12. Dezember 1962 - 2 StR 495/62 - LG Wiesbaden\n\n2$+R_495/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsrat Alfons D EEE aus CE.\ngeboren an: ED WW in x@B;\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.a.\nhat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 30. November 1961\n\nmit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs im Falle Leubecher.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts vegen\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher\npassiver Bestechung in sechs Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung in fünf Füllen sowie wegen Betruges und wegen\nversuchten Betruges zu einer Gcesamtstrafe von einem Jahr\ndrci Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie das\nEmpfangene in Höhe von 3 907.59 DM sowic den Wert des weiterhin Empfangenen in Höhe von 145 DM für dem Staat verfallen erklärt,\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sac","text_plain":"Frl\n\nNachschlagewerk: ja )\nAmtliche :Sammlung:: ja | nur zu I 2) FE\n\n2149 093\n\nStPO § 338 Nr. 3\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht\nschon deshalb gegeben, weil das Ablehnungsgesuch vor einem\nunvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden iss. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war. (Im Anschluß an BGH JR\n1957, 68). j\n\n\"BGH, Urt. v. 12. Dezember 1962 - 2 StR 495/62 - LG Wiesbaden\n\n2$+R_495/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsrat Alfons D EEE aus CE.\ngeboren an: ED WW in x@B;\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.a.\nhat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 30. November 1961\n\nmit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs im Falle Leubecher.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts vegen\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher\npassiver Bestechung in sechs Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung in fünf Füllen sowie wegen Betruges und wegen\nversuchten Betruges zu einer Gcesamtstrafe von einem Jahr\ndrci Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie das\nEmpfangene in Höhe von 3 907.59 DM sowic den Wert des weiterhin Empfangenen in Höhe von 145 DM für dem Staat verfallen erklärt,\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen begründet.\n\nI. Verfahrensbeschverden;:\n\nen mn rn nn a rn nn ne irn\n\n1.) Dic Rüge, § 338 Nr. 3 StPO sci verletzt, weil die Strafkammer\ndie gegen den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, Landgerichts-\n\ndircktor Dr. Krb. gerichteten Ablehnungsgesuche vom\n\n3. und 5. Mai 1961 durch ihre an den gleichen lagen ergangenen\nBeschlüsse mit Unrecht für unbegründet erklärt habe, greift\nnicht durch. Den Ablehnungsgesuchen ist aus im wesentlichen\nzutreffenden Gründen nicht stattgegeben worden. Im einzelnen ist\nzu den geltend gemachten Ablehnungsgründen folgendes zu bemerken;\n\nDie Strafkamnmer ist zutreffend davon ausgegangen, daß für\nden Vorsitzenden kein Anlaß bestand, die Vernehmung des\nZeugen Sch@® abzubrechen, nachdem dieser erklärt hatte,\nvon seinem \"Zeugnisverweigerungsrecht\" Gebrauch machen zu\nwollen; denn Schg® war nach § 55 StPO nur berechtigt,\ndie Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern. Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe sich nicht darauf bcschränkt, die Vernehmung fortzusetzen, sondern habe in unzulässiger Weise auf die Beantwortung sämtlicher Fragen durch\nSch@BB hingewirkt, ist neu und daher unbeachtlich. Bei der £ntscheidung, ob die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklürt\nwerden durften, können nur solche Gründe berücksichtigt veruen,\ndie bereits der Strafkammer bekannt waren.\n\nBei der Erörterung der Frage, ob während der Vernchmungs\ndes Zeugen Sch noch die Ablchnung des Vorsitzenden wegen\nBesorgnis der Befangenheit zulässig war, hat der Vorsitzende\nzwar eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten. Der Eindruck\neiner Vorcingenommenheit gegenüber dem Angeklagten konnte dadurch\njedoch selbst dann nicht entstehen, wenn der Vorsitzende ein Ablehnungsgesuch mit Nachdruck als gänzlich aussichtslos bezeichnet\nhaben sollte,\n\nDaß der Vorsitzende darauf hingewiesen hat, der Angeklagte\nsei dienstlich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, ist nach den\ndienstlichen Äußerungen der an der Verhandlung beteiligten Berufs-\n\nrichter und des Protokollführers auszuschließen. Danach hat\n\nder Vorsitzende nur erklärt, von dem Angeklagten als Beamten könnc\nerwartet werden, daß er die Wahrheit sage. Im übrigen könnte in\neinem derartigen Hinweis noch nicht der Versuch geschen werden,\ndie Willensfreiheit des Angeklagten unzulässig zu beeinflussen.\nDie gegenteilige Behauptung des Verteidigers ist abwegig.\n\nAuszuschließen ist nach den dienstlichen Äußerungen\nferner, daß der Vorsitzende den Angeklagten in unzulässiger\nWeise bedrängt hat, doch zuzugeben, daß er Ermessensbeamter\ngewesen sei. Zwar ist diese Frage eingehend erörtert worden.\nDabei mag der Angeklagte auch mehrfach befragt vorden sein,\nob er sich nicht selbst für einen Ermessensbeamten gehalten\nhabe. Eindringliche Vorhalte in dieser Richtung können jedoch schon deshalb nicht beanstandet werden, weil der\nAngeklagte nach den Urteils feststellungen tatsächlich\neine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm einen Ermessensspielraum ließ. Die Besorgnis, der Vorsitzende sei berfangen,\nkonnte der Angeklagte daraus nicht herleiten. Soweit\ndie Revision jetzt noch geltend macht, der Vorsitzende\nhabe den Angeklagten ständig verhöhnt, handelt es sich\num neues und daher unbeachtliches Vorbringen, für dessen\nRichtigkeit im übrigen nicht der geringste Anhalt bestent.\n\nDer Behauptung, der Vorsitzende habe erklärt, daß\nnach der Rechtsprechung jeder Ermessensbeamte, der irgenäwelche Vorteile annehme, sich der schweren passiven 3cstechung schuldig mache, stehen ebenfalls die dienstlichen Äußerungen der an der Verhandiung beteiligven\nBerufsrichter entgegen. Selbst wenn der Vorsitzende sich\naber in diesem Sinne geäußert haben sollte, so würde sich\ndaraus nur ergeben, daß er eine irrige Rechtsauffassung vertrat. Für eine bewußte Täuschung, aus der der Angeklagte auf\neine Voreingenommenheit schließen konnte, fehlt jeder Anhalt.\n\nOb der Vorsitzende verschiedenen Zeugen vorgehalten hat,\nGeläzuwendungen seien, wenn über Rückzahlung und Verzinsung\nnichts vereinbart worden sei, als Schenkungen anzuschen, kann\ndahinstehen. Derartige Vorhalte waren nach der Sachlage nahelicgend. Mit Recht hat die Strafkammer darauf hingewiesen, daß der Angeklagte hieraus nicht den Schluß zichen konnte, der Vorsitzende\nhabe sich bereits auf eine Ansicht festgelegt und sei nicht mchr\nunparteilich.\n\nNach den dienstlichen Äußerungen, deren Richtigkeit insowcit von der Revision nicht bestritten wird, hat der\nVorsitzende bei der Verkündung des Vertagungsbeschlusses\nvom 24. April 1961 erklärt, er wolle dem Angeklagten nicht\nunterstellen, daß dieser auf die Vernehmung des Zeugen Dr. W#-\nWEB nur dcswegen nicht verzichtet habe, um weiterhin Wartcstandsbezüge zu erhalten. Dieser Äußerung kann allerdings\nein gewisser Verdacht entnommen werden, der jedoch nach\nder Sachlage - Dr. Wi var schon einmal vernommen worden -\nnicht so fern lag, daß er als gänzlich unbegründet angeschen\nwerden könnte. Außerdem brachte der Vorsitzende deutlich zum\nAusdruck, daß er hieraus keine für den Angeklagten nachtcilipen\nSchlüsse zichen werde. Der Eindruck ciner Voreingenommenheit konnte unter diesen Umständen bei dem Angeklagten nicht\nentstehen.\n\nBci den Ferngesprächen am Nachristag des 28. April 1961\nhat der Vorsitzende nicht erklärt, die Ladung zum 2. Mai 1961\nhabe den Angeklagten bereits erreicht. Das ergibt sich zur\nGewißheit des Senats aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden. Die gegentcilige Behauptung des Verteidigers kann nur\nauf eincn MHißverständnis beruhen. Der Senat hat ferner\nkeinen Anlaß, die Angabe des Vorsitzenden in Zweifel zu\n\nzichen, er habe den erregten Äußerungen des Verteidigers nicht\nentnommen und auch nicht entnehmen können, daß dieser an 2. Tiai\n1961 durch einen anderen Termin verhindert sei. Das eilt umsonchr,\nals auch in der Eingabe vom 28. April 1961 von einer Verhinicrung\n‚des Verteidigers nichts erwähnt ist. Befand sich der Vorsitzende\naber, wovon hiernach auszugehen ist, unverschuldet in dem Glauben,\nder Verteidiger wolle nur deswegen nicht auftreten, weil er der\nMeinung war, eine endgültig vertagte Hauptverhandlung könne nicht\nmehr nach § 229 StPO fortgesetzt werden, so kann es nicht beanstandet werden, daß er den Verteidiger auf die möglichen Folgen eines Ausbleibens hinwies. Hierin den Versuch einer Nötigung\nzu schen, ist ebenso abwegig wie die Meinung, der Vorsitzende\nhabe mit dem Hinweis auf eine alte Militärregel zum Ausdruck\ngebracht, daß er in gewissem Sinne der Vorgesetzte des Verteidigers sci. Von seinem Standpunkt aus hatte der Vorsitzende auch\nAnlaß, das Verhalten des Verteidigers dahin zu kennzeichnen,\n\ndaß dieser den Angeklagten im Stich gelassen habe, und den Angeklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich deswegen an die\nAnvaltskammer zu wenden. Schließlich entsprach die sofortige\nBestellung eines Pflichtverteidigers vom Standpunkt des Vorsitzenden aus der Vorschrift des § 145 Abs. 1 StPO. Eines\nAntrages dcs Angeklagten bedurfte es dazu nicht. Aus diesen\ngesamten Vorgängen ergeben sich mithin kcine objektiven Anhaltspunkte für cine Voreingenommenheit des Vorsitzenden. Sic konnten\naber auch dem Angeklagten bei verständiger Würdigung nicht\n\nGrund zu der Annahme geben, der Vorsitzende nehme ihm gegenüber\ncine innere Haltung ein, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ein verstündiger Angeklagter hätte sich vielmehr gesagt, daß das Verhalten des\nVorsitzenden und die Spannungen zwischen diesem und dem Verteidiger nur durch iiißverständ nisse verursacht scin könnten.\n\nDaß der Vorsitzende nach Eingang des ersten Ablehnungsgesuches am 3. Mai 1961 noch die Sache aufrufen ließ und\nden erschienenen Zeugen erklärte, sie seien entlassen,\nsollten sich aber auf Abruf bereithalten, konnte ebenfalls\nnicht den Eindruck einer Voreingenommenheit erwecken. Die\nMeinung des Vertcidigers, darin komme eine Mißachtung der\nvon Angeklagten erklärten Ablchnung zum Ausdruck, ist unverständlich. Der Vorsitzende handelte nur zweckmäßig, wenn\ner die Zeugen darauf hinwies, daß die Verhandlung möglicherweise alsbald fortgesetzt werde. Ob er durch Eintritt in die\nVerhandlung gegen die Vorschrift des § 29 StPO verstoßen hat,\nkann dahinstehen; denn sachlich ist an diesem Tage jedenfalls\nnicht verhandelt worden.\n\n2.) Dic Revision bemängelt weiter, daß die Entscheidungen über\ndie Ablchnungsgesuche vom 3. und 5. Mai 1961 nicht rcechtmäßig er.\ngen scien, wcil bei ihnen ein Landgerichtsrat und zwei Asscessorer\nmitgewirkt hätten. Sie will damit ersichtlich geltend machen,\n\ndaß dic Abichnungsgesuche, weil über diese ein unvorschriftsmäßig bescetztes Gericht entschieden habe, im Sinne des § 538\n\nNr. 3 StPO mit Unrecht verworfen worden scien. Auch unter\n\ndiesem Gesichtspunkt dringt die Rüge eincr Verletzung der\ngenannten Vorschrift nicht durch.\n\nAllerdings überschreitet die Mitwirkung ncehrerer Häilfsrichter in einer Strafkamnmer in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken und kann nur in ganz besonders gelagerten Ausnahnmefällen, wenn sie zwingendnotwendig ist, nicht beanstandcet werden\n(vgl. Urteil des Eundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1962 /NIU\n1962, 1495/ und Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. November\n1962 - 5 StR 393/62) Bei der Größe des Landgerichts Wiesbaden\nwar die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern bei den Entscheidungen\nüber die Ablehnungsgesuche sicher nicht unumgänglich,\n\nDas Reichsgericht hat auch angenommen, ein Ablcehnungsgesuch sci schon dann \"mit Unrecht\" im Sinne des § 338 Ur. 3 StPO\nverworfen worden, wenn es von einem unvorschriftsmäßig bcesetzten Gericht beschieden worden sei. Denn das prozenssuale\nUnrecht, welches in cinem solchen Falle den Prozeßbetciligten\nzugefügt werde, sei von dem materiellen Unrecht, das in der\nNichtberücksichtigung eines gültigen Ablchnungsgrundes enthalten sei, im Wesen nicht verschieden (RGSt 49, 9, 12;\nvgl. auch RGSt 19, 332, 339). Dem hat sich der 5. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofes im Urteil vom 17. Dezember 1954\n- 5 StR 567/54 - (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1955, 271)\nzunächst angeschlossen, Im Urteil vom 11. September 1956\n- 5 StR 5/56 - (JR 1957, 68) hat er diese Auffassung jedoch\naufgegeben und ausgesprochen, daß es jedenfalls dann,\nwenn das Ablehnungsvorbringen offensichtlich unbegründet sci,\nnicht mehr darauf ankommen könne, ob die Beschlußkammer vorschriftsmäßig besetzt =* gewesen sei. Denn die Vorschriften über\ndie Richterablcehnung seien nur im Interesse der Erzielung cines\nunparteiischen Spruches in das Gesctz eingeführt worden; der\nSchutz der Interessen des Angeklagten habe daher scinc notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu\nfinden. Diesem Gesichtspunkt kommt auch nach Ansicht des cericnnenden Senats ausschlaggebende Bedeutung \"zu; er hat in ähnlichen\nZusammenhang schon in einem unveröffentlichten Urteil des\nfrüheren 3. Strafsenats Anerkennung gefunden. In der intncheidung\n3 StR 21/50 vom 7. Februar 1952 ist zu der Frage, ob ein erlicnnendes Gericht schon deshalb unvorschriftsmüßig besetzt gewesen sci,\nweil ohne gerichtliche Entscheidung über die Selbstablehnung\neincs Richters (§ 30 StPO) dessen Vertreter mitgewirkt habe,\nfolgendes ausgeführt:\n\n\"Dieser prozessuale Verstoß bewirkt indessen noch\nnicht eine unvorschriftsmäßige Besetzung dcs\nSchwurgerichts im Sinne des § 338 Ur. 1 StPO;\n\ndenn diese Bestimmung will nicht etwa die Einhaltung\njeglicher Förmlichkeit bei Besetzung der Richterbank, sondern lediglich den Erfolg sicherstellen,\ndaß keine anderen Personen an der Rechtsfindung\nmitwirken als die, die bei Einhaltung der gcesetzlichen Vorschriften dazu berufen sind. Dics ergibt sich zwingend aus der Überlegung, daß nur die\ntatsächliche Zusammensetzung des Gerichts, nicht\naber auch das Verfahren, vermittels dessen cben\ndiese Zusammensetzung zustande gekommen ist, das\nUrteil beeinflußt haben kann. Die gesetzliche Vermutung des Beruhens gemäß § 338 StPO bezicht sich\nnur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der\nwirklichen Besetzung des Gerichts und dem gesprochenen\nUrteil, nicht aber auf die Kausalbezichung zwischen\nFormfchlern, die bei der Gerichtsbescetzung untcerlaufen sind,und eincm Urteil, das von eben den\nRichtern gesprochen worden ist, die auch bci Befolgung der gesetzlichen Vorschriften am Richtertisch gescssen hätten.\"\n\nDiesen Erwägungen ist der 5. Strafsenat im Urteil vom 21. Januar 1954 - 5 StR 825/52 für den Fall der Beschlußfassung über\ndie Selbstablehnung eincs Richters durch die unvorschriftsmäßig\nbesctzte Strafkammer beigetreten. Demgenäß haben beide Scnatc\ngeprüft, ob der Vertreter auch mitgewirkt haben würde, wenn\nüber die Sclbstablehnung ordnungsmäßig entschieden worden wärt.\nDiese Frage haben sie bejaht. Die Erwägungen treffen aber uneingeschrünkt auch dann zu, wenn cin vom Angeklagten angebrachtcs\nAblehnungsgesuch in unvorschriftsmäßiger Besetzung beschieden |\nden ist. Scince berechtigten Belange werden in diesem Fall eben-Talls nur durch die sachliche Entscheidung über das Gesuch\nbetroffen. Dabei kann es allerdings nicht, wovon der 3. Str=’-\nscnat noch ausgeht, darauf ankormnen, wie das vorschrilterünis\n\nD\nN 17\n\nHHBSBo\n\n- 10 -\n\nesetzte Gericht entschieden hätte. Maßgebend kann vielmehr\nur scin, ob sachlich richtig entschieden worden ist; denn\n\nur wenn dic Besorgnis der Befangenheit tatsächlich vorhanden\nst, wird das Interesse des Angeklagten an einen unparteischen Spruch berührt.\n\nBei der Nachprüfung der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch\negründet ist oder nicht, ist das Revisionsgericht nach\ntändiger Rechtsprechung nicht an Feststellungen des Geichts gebunden, das den Beschluß erlassen hat. Es hat\nielmehr die Ablehnungsgründe auch in tatsächlicher Beziehung\nentsprechend den für das Beschwerdeverfahren geltenden\negeln -— selbständig zu würdigen. Diese umfassende Nachrüfungsmöglichkeit gewährleistet die Aburteilung des Ansklagten durch unvoreingenommene Richter und trägt damit\nsinen schutzwürdigen Interessen voll Rechnung. In der Rechtrechung ist deshalb auch anerkannt, daß das Rechtsmittelricht ein irrtümlich als unzulässig verworfenes Ablehnungssuch auf seinc Begründetheit nachzuprüfen hat oder jedenfalls\nıchprüfen darf (vgl. u.a. das im amtlichen Nachschlageverk des\nsichsgerichts zu § 26 StPO mitgeteilte Urteil von 30. April 1950\n2 D 1145/29 - und die Urteile des Bundesgerichtshofes von 9. Desmber 1959 - 2 StR 265/59 und vom 10. August 1962 - 4 StR 477/01,\nide mit den hier in Betracht kommenden Teilen in BGHSt 15,\n38 und 18, 46 nicht veröffentlicht). Für den Fall der Beschlußassung durch ein unvorschriftsmäßig besetztes Gericht kann\nichts anderes gelten.\n\nDer erkennende Senat kommt somit im Anschluß an die Ent-\n‚;heidung BGH JR 1957, 68 zu dem Ergebnis, daß bei Verwerfung\nines Ablehnungsgesuches als unbegründet durch ein unvorschriftsiBig besetztes Gericht der unbedingte Revisionsgrund des § 378\n°. 5 StPO nur gegeben ist, wenn das Gesuch sachlich gerecht-\n:rtigt war (so auch Kleinknecht-MNüller § 338 StPO Anm. 4).\n\n- 11 -\n\nDarin liegt kein Widerspruch zu der genannten Entscheidung.\n\nDer 5. Strafsenat brauchte nur über einen Fall zu befinden, in\ndem es sich um cin offensichtlich unbegründetes Ablchnungsgcsuch handelte, Mchr hat er nicht entschieden, insbesondere nicht\nzum Ausdruck gebracht, daß er für andere Fälle an seiner früheren\nRechtsansicht festhalten wolle. Dic Abweichung von der dem Urteil\nvon 7. Februar 1952 - 5 StR 21/50 - zugrunde liegenden Ansicht, cn\nkomme darauf an, wie das vorschriftsmäßig besetzte Gericht entschieden hätte, nötigt nicht zur Vorlegung gemäß § 136 GVG, da\nder frühere 3. Strafsenat nicht mehr besteht. Zudem hätte die\nRechtsauffassung des erkennenden Senats zu demselben Ergebnis\ngeführt.\n\nDa die Ablchnungsgesuche, wie unser 1.) dargelegt ist,\nsachlich nicht gerechtfertigt sind, muß hiernach auch die\nauf die nichtvorschriftsmäßige Besetzung der Beschlußkamner\ngestützte Rüge ohnc Erfolg bleiben.\n\n3.) Bei der Entscheidung über das erneute Ablchnungsgesuch\nvom 11. November 1961 durfte der Vorsitzende mitwirken.\n\nIn dem Schriftsatz heißt es nur, daß die Ablehnung\n\naus den bereits in der früheren Hauptverhandlung vorgebrachten Gründen wicderholt werde, weil die Ablehnungsgründe\naus dem Gesichtopunkt des Angeklagten und der Verteidigung\ntrotz der Entscheidung des Landgerichts fortbestünden. Die\nbloße Yicderholung eines bereits verworfenen Ablehnungsgesuchces ist aber unzulässig. Das derartig erneucrte Gesuch durfte die Strafkammer in ihrer regelmäßigen Besetzung\nververfen.\n\n>\n\n.) Soweit die Revision Verstöße gegen § 254 StPO und im\nZusammenhang damit Verletzung der Aufklärungspflicht rügt,\ncht sic von falschen Voraussetzungen aus. Nach dem Sitzungs-\n\n62\n\n- 12 -\n\nprotokoll wurden die Niederschriften über die polizscilichen und\nrichterlichen Vernehmungen des Angeklagten nicht zum Zvcckc\n\ndes Beweises verlesen, sondern ihm vorgehalten. Da somit cin\nUrkundenbeweis nicht erhoben worden ist, liegen die Revisionsangriffe neben der Sache, Damit erledigt sich zugleich die Rüge,\n\ndaß auch die Vorschrift des § 257 StPO verletzt sci. Im übrigen\nist diese Bestimmung eine bloße Ordnungsvorschrift (RGSt 42, 168).\n\n5.) § 265 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich des\nSitzungsprotokolls ist der Angeklagte am Schluß der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß er abweichend\n\nvom Eröffnungsbeschluß wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt werden könnte. Er selbst und scin Vertceidiger haben Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu\nnehmen. Damit ist der Vorschrift genügt. Die gegenteilige Ansicht der Revision beruht ersichtlich auf der irrigen Mcinung, bei Annahme selbständiger Taten seien eingehendere\nFeststellungen erforderlich. Auch bei den cinzelnen Handlungen einer fortgesetzlen Tat müssen indessen die llerkmale des angewandten Strafgesetzes sowohl zur äußeren wie\nzur inneren Tatseite jeweils genau festgestellt werden. Erst\ndann stellt sich die Frage, ob sie durch einen Gesamtvorsatz\nzu eincr rechtlichen Einheit verbunden sind.\n\n6.) Die Rüge, daß der Eröffnungsbeschluß durch den\nUrteilsspruch nicht erschöpft sei, ist dagegen begründet.\n\nDem Angeklagten wurde u.a. vorgeworfen, sich der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit dadurch schuldig gemacht\nzu haben, daß er von 21 Personen für pflichtwidrige Handlungen Geschenke oder andere Vortcile gefordert, angenonnen\noder sich habe versprechen lassen, Verurteilt hat ihn die\nStrafkammer insoweit wegen 9 selbständiger, teilweise in sich\nfortgescetzter Taten, die jeweils diesclbe Person betreffen.\n\n- 13 -\n\nHinsichtlich 3 weiterer Personen ist das Verfahren in der\nHauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO cingestellt worden.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer von einer Verurteilung\n\nwegen Verjährung oder mangels Bewciscs abgeschen. Das im\nUrteilsspruch durch Einstellung des Verfahrens und Freisprechung des Angeklagten zum Ausdruck zu bringen, hat\n\nsie nicht für erforderlich gehalten, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß davon ausgegangen waren, daß alle Fälle nur\n Peilhandlungen ciner fortgesetzten Tat scien. Da die Strafliamner\njedoch die ursprünglich angenommene fortgesctzte Tat in eine\nMehrheit selbständiger Taten aufgespalten und den Angcklas-\n\nten nur teilweise verurteilt hat, hätte sie, um den Eröffnun:;zbeschluß zu erschöpfen, die übrigen noch rechtshängigen Fälle durch\nförmliche Einstellung oder Freisprechung zum Abschluß bringen\nmüssen (vgl. RGSt 57, 3025 BGH NIW 1951, 411 und 726). Daß auch\ndic Verurteilung wegen teilweise in sich fortgesetzter Taten ırfolgt ist, ändert hieran nichts; denn es wird jeweils nur cin rrenau abgegrenzter Ausschnitt aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichncten Geschehen erfaßt. Durch die aus anderen Gründen erforderliche Zurückverweisung der Sache erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Urteilsspruch durch Aufnahme der in den Urteilsgründen bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen zu orgünzen:\n\n7.) Soweit die Revision in den Fällen ZB und Kolb zc1-\ntend macht, daß noch weitere Zeugen (die Ehofrau ZB und\nder Prokurist Co) hitten vernommen werden müssen,\nbrauchen dic hierin liegenden Aufklärungsrügen nicht erörtert zu werden, da das Urteil insoweit aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben kann.\n\n—|— || ne nm In da an mm\n\nVorab ist zu bemerken, daß die Revision mit eincm\ngroßen Teil ihrer Ausführungen lediglich den unzulüssigen\n\n.—\n\nDur en ı\n\nas\n\n[us na\n\n- 14 -\n\nTersuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch\nihre cigene zu ersetzen. Das gilt nicht nur, soweit sie\n\nan Hand der Urteilsgründe nachzuweisen versucht, daß einzelne\n!cststellungen falsch oder nicht bewiesen seien, sondern\n\nauch für diejenigen Fälle, in denen sie sich auf verschicdene\naus den Akten ersichtliche Zeugenaussagen oder sonst auf den\n\\kteninhalt beruft, Bei der sachlichrechtlichen Überprüfung\nlarf das Revisionsgericht nur diejenigen Tatsachen bcerücksichtigen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben;\n\nauf den Akteninhalt kann es hierbci nicht zurückgreifen.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte sei Ermcesscnsbeanter gewiesen, soweit er im Hessischen Wirtschaftsminisverium\nals Sachbearbeiter mit Aufgaben zur Förderung der Zonenrandand Notstandsgebiete betraut war und in dieser Eigenschaft\nAnträge auf Kreditgewährung zu bearbeiten hatte. Daß er scibst\nkeine endgültigen Entscheidungen treffen konnte, ist uncrheblich, Eigenes Ermessen kann auch derjenige ausüben,\nger die Entscheidungen anderer vorbereitct. Bei sciner\nvorberceitenden Tätigkcit hatte der Angeklagte u.a. zu\nprüfen, ob die Antragsteller kreditfähig und die Sicherheiten\nausreichend waren. Hierzu hatte cr eine Stellungnahme abzugeben,\nbei der letztlich scin Ermessen den: Ausschlag geben mußtc.Damit ist ein Ermessensspicelraum hinreichend dargetan. Daß die\nStellungnahme des Angeklagten auf die Entscheidung der Vorgesetzten nicht gänzlich ohne Einfluß war, liegt auf der Hand.\n\nSoweit der Angeklagte im Wirtschaftsministerium Bürgschaftsamträge von Filmherstellern zu bearbeiten hatte, hat\ndie Strafkemmer nicht angenommen, daß er Ermessensbceamter gewesen\nsei. Daß er jedoch dienstlich mit diesen Antrügen befaßt var,\n\npP}\n\n- 15 -\n\nergibt sich deutlich aus dem Urteil. Mchr brauchte hierzu nicht\nfestgestellt zu werden.\n\nZu den einzelnen Fällen der Verurteilung hat die\nsachlichrechtliche Nachprüfung folgendes ergebens\n\n1.) Zum\n\nZahn beantragte im April 1954 beim Hessischen Wirtschaftsministerium cinen Kredit von 120 000 DU, der im Juli 1955\ngewährt wurde. Der Angeklagte, dessen Ehefrau als scin\nStrohmann dic Generalvertretung ciner Versicherungsgesellschaft übernommen hatte, veranlaßte ihn, cinc Versicherungs\nabzuschlicßen, für die der Angeklagte 650.59 DM an Provisionen\nausgezahlt erhiclt. Er licß sich ferner spätestens im Sommer\n1954 von ZE@EB 400 DM schenken, nachdem cr zuvor um ein\ndurch Wechsel gesichertes Darlehen gebeten hatte. Außerden\nschenkte ZB spätestens Mitte 1954 der Ehefrau des Angeklagten ein Dirndlkleid im Werte von 50 DM.\n\nDice Strafkamner sicht hierin cinc fortgesetzte\nschwere Bestechlichkcit, weil der Angeklagte auf\nGrund cincs Gesamtvorsatzes für einc Handlung, die cinc\nVerletzung seiner Amts- und Dienstpflicht enthalten habe,\nGeschenke und andere Vorteile - die Provisionen -, teilweisc\nnachdem cr sic gefordert hätte, angenommen habc. Sie\nstellt hierzu fest, daß ZB Aurch dic - beiden Geschenke\n(400 DM und Dirndlkleid) das Ermessen des Angeklagten\nbei der Bearbeitung des Kreditantrages mißbräuchlich\nhabe beeinflusssen wollen und daß der Angcklagte sich\nüber diese Absicht im klaren gewesen sci. Aus dieser.\nZucckbestimmung der Geschenke schlicßt sic ferner, daß\nsclbst denn, wenn dic Versicherung vorher abgeschlossen\n\n- 16 -\n\nworden scin sollte, nach stillschweigender Übereinstimmung\nauch dic Frovisionen den Angeklagten zu pflichtwidrigen\nHandeln hätten veranlassen sollen, daß sich zumindest.\naber beide bereits bei dem ersten Ansinnen des ZW;\n\neinc pflichtwidrige Handlung zu begehen, darüber cinig\ngewesen scien, daß etwa vorhergegangene Vorteile nicht\n\ndem ontgegengesetzten Zweck dienen sollten.\n\nGegen die Verurteilung bestehen durchgreifiende Bedenken,\nweil unklar bleibt, auf welche pflichtwidrige Amtshandlung\nsich die Zuwendungen bezogen. Der Senat hat in der Entschceidung BGHSt 15, 217, 222 (vgl. auch BGHSt 15, 88, 92 und\n15, 239, 250) ausgeführt: \"Weil die Bestechungstatbestünde\nvoraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten\nder Vortcil als Gegenleistung für die Amtshandlung gedacht\nist -— bei dem Merkmal des Forderns entscheidet das auf\neine solche Übereinkunft abzielende Angebot -, muß dicse\nUnrechtsvercinbarung notwendigerweise eine bestimmte\nAmtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amntshandlungen\nzum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelheiten keinc\ngenauen Vorstellungen zu bestehen brauchen. Andernfalls\nwäre eine sichere Unterscheidung zwischen den Tatbeständen\nder einfachen und schweren Bestechlichkeit nicht möglich...\nÜber dic Amtshandlung, für die das Geschenk ein Entgelt scin\nsoll, muß daher eine so bestimmte Vorstellung bestehen,\ndaß sich daraus ersehen läßt, ob eine Handlung eine\nAmts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist. !\"\n\nDen hiernach zu stellenden Anforderungen genügt das\nUrteil nicht. Die Strafkammer sagt nur, der Angeklagte\nhabe, wie ihm klar gewesen sei, mißbräuchlich in seinem\nErmessen becinflußt werden sollen, was wohl heißen soll,\n\n- 17 -\n\ndaß ZB ihn bestimmen wollte, sein Ermessen pflichtvidrig\n\nzu gebrauchen. Sie äußert sich jedoch nicht dazu, was beide\nsich unter einem pflichtwidrigen Ermessensgebrauch vorgestellt\nhaben, hält vielmehr Feststellungen in dieser Richtung olfTfenbar für überflüssig. Aus der im Urteil wicdergegebenen Erklärung\ndes ZB, cr habe gedacht, daß der Angeklagte doch irgendeinen\nEinfluß auf die Bewilligung und Auszahlung des Kredits haben\nkönnte (UA S. 34), ergibt sich insoweit nichts Sicheres. Es ist\nauch nicht ersichtlich, daß ZB zumindest mit der Möglichkeit\nrechncete, sein Kreditantrag werde auf Schwierigkeiten stoßen,\nund daß er deshalb überhaupt Anlaß hatte, den Angeklagten zu\n\n. einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen. Bisher ist nicht\nauszuschließen, daß ZB sich nur das allgemeine Wohlwollen und\ndie Gencigtheit des Angeklagten, vielleicht auch cine beschleounigte Bearbeitung des Antrages sichern wollte und daß er vbecreits hierin eine mißbräuchliche Beeinflussung der Ermessensfreiheit des Angeklagten sah. Das aber würde zur Anwendung\n\ndes § 332 StGB nicht genügen. Insbesondere zielt auch derjcnige,\nder einen Beamten für die beschleunigte Erledigung eincs Dien®!-\ngeschäftes cin Geschenk gewährt, damit nicht ohne weiteres auf\neine pflichtwidrige Amtshandlung ab (BGHSt 15, 350; 16 37). Taß\netwa der Angeklagte weitergehende Vorstellungen hatte als\n\nZahn, ist nicht festgestellt,\n\nEin weiterer Rechtsfehler liegt in folgendem:\n\nNach ihren Ausführungen zu der Frage, welchem Zweck der\nVersicherungsabschluß diente, geht die Strafkamnmer davon\naus, der Angeklagte und ZB scien sich möglicherweise\nerst später, d.h. nachdem der Versicherungsvertrag abgeschlossen und der Provisionsanspruch des Angeklagten bcreits entstanden vaaren, darüber einig geworden, daß auch\ndic Provisionen das Entgelt für pflichtwidriges Handcin\nscin sollten. Eine solche nachträgliche Vereinbarung über\n\n- 18 -\n\nden Zweck ciner ursprünglich aus eincm anderen Grunde erfolgten\nZuwendung genügt jedoch für den Tatbestand der Bestechlichkeit\nnicht. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt die HMöglichkeit offen, daß es sich überhaupt nicht um eine Zuwendung für\neine Amtshandlung handelte, sondern daß es nur gelegentlich der\ndienstlichen Tätigkeit des Angeklagten zum Abschluß der. Versiche--\nrung kam.\n\nNach Ansicht der Strafkammer liegt eine fortgesetzte\nschwere Bestechlickeit darin, daß der Angeklagte im Jahre\n1953 während der Verhandlungen über einen Bürgschaftsamtrag\nden Zeugen IB zum Abschluß eines Versicherungsvervragen\nveranlaßte, was ihm eine Provision von 627 DM einbrachte,\nund daß er sich von IB in zwei Teilbeträgen 500 DM\nschenken ließ, um die er vorher gebeten hatte.\n\nDiese Verurteilung kann ebenfalls keinen Bestand haben,\nweil nicht hinreichend festgestellt ist, für welche bestimmten zukünftigen Amtshandlungen die Zuwendungen gewährt\nwurden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 1)\n\nBezug genommen. Abgeschen davon kann, wie der Revision zuU-\nzugeben ist, zweifelhaft scin, ob der Angeklagte mit dem Bürgschaftsamtrag überhaupt dienstlich befaßt war.\n\n3.’ ca\n\nCEMED veantragte im August 1954 einen Kredit.\nAm 11. Dezember 1954 erhielt er die Mitteilung, daß\nein Teilbetrag von 42 000 DM genchmigt worden sei. Im\nNovember 1954 bot er dem Angeklagten die unentgeltliche\nLieferung eines Nähtisches an. Der Angeklagte nahm mi’\nSchreiben vom 28. November 1954 das Angebot an und\n\n- 19 -\n\nbat seinerseits mit Schreiben vom 6. Dezember 1954 üm einen\nWischentisch, der nach sciner und CB Vorstellung ebenfalls\nnicht bezahlt werden sollte. Gelicfert wurden beide Tische nicht,\n\nDie Strafkammer nimmt fortgesetzte schwere Bestechlichkeit an. Sowcit es sich um den Nähtisch handelt, stellt sie\njedoch lediglich fest, daß der Angeklagte und CB übcrcinstinmend von einer unentgeltlichen Lieferung ausgingen. Für welche\npflichtwidrige Amtshandlung der Nähtisch als Entgelt gedacht war,\nwird dagegen nirgends gesagt. Schon aus diesem Grunde kann die\nVerurteilung nicht bestehenblceiben.\n\nBedenklich ist aber auch die Ansicht der Strafkamnmer,\n\nder Angeklagte habe den Nischentisch als Belohnung für\n\neine bercits begangene Pflichtwidrigkeit gefordert. Die\nPflichtwidrigkeit sieht sie in einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die darin bestanden haben soll, daß\n\nder Angeklagte dem GEW vorzeitig eröffnete, es werde\nnur die Absicherung von eincm Drittel der Kreditsumme verlangt. Für diese Auffassung fehlt es an einer hinrceichenden\nrundlage, da über die Pflicht des Angeklagten zur Verschwiegenheit keine näheren Feststellungen getroffen sind. Einer Erörterung dieser Frage war die Strafkammer nicht deshalb\nenthoben, weil der Angeklagte am 6. Dezember 1954 CB vriclich bat, nicht von dem zugesagten Erlaß der Absicherung- für\nzwci Drittel der Kreditsumme zu sprechen. Es ist nicht auszuschließen, daß er dazu nur durch die Furcht bestimmt wurde, seine\nVorgesetzten könnten erfahren, daß er sich selbst als den für\ndic Entscheidung maßgebenden Beamten hingestellt hatte.\n\nj EN BE Be\n\nee\n\nMB hatte vor dem 24. Juli 1953 cinen Kreditantrag\ngestellt. Während der Verhandlungen bat ihn der Angeklagte\nrergeblich, eine Versicherung abzuschließen. Im Jahre\n1955 oder 1956 verbürgte sich MB pci der Volksbank\nin Tg für einc Schulä des Angeklagten.\n\n. Die Strafkammer nimmt auch hier eine fortgesetzte\nschwere Bestechlichkcit an. Dazu legt sie dar, der Angeklagte\nabe tatsächlich pflichtwidrig gehandelt, weil er dem\nOB einen Protokollauszug vorgelesen habe, der die\nBeratung des Kreditantrages betroffen habe, und weil er\nan die Bearbeitung des Antrages nicht unvorceingenomnen\nıcrangegangen sci, sondern si:ch lediglich als Sachvalter\nies mit ihm befreundeten Martin gefühlt habe. Für dieses\npflichtvidrige Verhalten sci die Bürgschaft die Anerkennung\nsewesen. Den ihm durch den Abschluß einer Versicherung cr-\n„achsenden Vortcil habe er entweder als Anerkennung für\nbegangene Pflichtwidrigkeiten gefordert, oder wcil er solche\nin Aussicht gestellt habe,\n\nDie Verurteilung unterliegt auch in diesem Fall\nschon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil über\ndie mit der Bitte um Abschluß einer Versicherung möglicherweisce erst in Aussicht gestellte Pflichtwidrigkeit\nnichts Nüheres festgestellt ist. Daraus, daß der Angeklagte\nspäter pflichtwidrige Handlungen beging, folgt noch nicht,\ndaß diese von vornherein ins Auge gefaßt waren. Im übrigen\nkann zwar die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte gegen\nscine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen habe, in diesen\nFalle rechtlich nicht beanstandet werden; ihre Auffassung,\ncr habe auch dadurch scinc Amtspflicht verletzt, daß er\n\n- 21 -\n\nsich lediglich als Sachwalter des NND zefünlt habe,\n\nkann indessen nicht ohnc weiteres beigetreten werden,\n\nEin Beamter, der sich mit erlaubten Mitteln für einen\nAntragsteller einsetzt, handelt nicht pflichtwidrig.\n\nDaß der Angeklagte sich aber anderer Mittel bedient hat,\nist nicht festgestellt. Auch auf diescm Mangel kann\n\ndie Verurteilung beruhen, denn es ist nicht auszuschließen,\ndaß der Strafkammer die cinmalige Verletzung der Verschwicegenheitspflicht nicht ausgereicht hätte, um eine\nschwere Bestechlichkeit anzunehnen.\n\nDaß gegen die Annahme cines Gesamtvorsatzes wegen\nder Verschiedenheit der beiden Handlungen, insbesondere weil\ndie Verbürgung nur unter dem Gesichtspunkt der Belohnung als\nBestechungsmittel in Betracht kommt, und wegen ihres zeitlichen Abstandes erhebliche Bedenken bestechen, sei zusätzlich\nbemerkt. Der Angeklagte ist hierdurch allerdings nicht beschwert, da die Strafverfolgung wegen schwerer Bestechlichkcit\ncrst in zehn Jahren verjährt.\n\n5.) Koi\n\nDice Strafkammer hält den Angeklagten der fortgesctzten\neinfachen Bestechlichkeit für schuldig, weil er Kon\nim Jahre 1954 vergeblich um den Abschluß einer Versicherung\nbat und sich in den Jahren 1957 und 1958 von ihm fünfmal Darlchen\nvon 150 bis 450 DM gegen Wechsel gewähren ließ.\n\nDic Feststellungen tragen die Verurteilung schon\ndeshalb nicht, weil hinsichtlich des erbetenen Versicherungsabschlusses ein Zusammenhang zwischen den geforderten Vorteil und der Amtshandlung nicht dargetan ist.\nDas Urteil geht hierauf mit keinen Wort ein, sagt vielmehr\nnur, Ko habe es als sclbstverständlich angeschen,\ndaß der Angeklagte Provision erlangen werde. Es läßt sich\n\n- 22 _\n\ndaher nicht ausschließen, daß der Angeklagte lediglich einc\n\nihm durch scine Dienststellung gebotene Gelegenheit ausnutzen\nwollte, um gewissermaßen als Privatperson zum Abschluß cincs\nVersicherungsvertrages zu kommen. Zu beanstanden ist ferner, daß\ndie Strafkammer nur darlegt, aus welchem Grunde Kolb dic\nDarlehen gcwährt hat, dagegen nicht erörtert, welche Vorstcellun;;\nder Angeklagte hatte. Der innere Tatbestand ist daher insowcit\nbisher nicht nachgewiesen. Das gilt an sich wegen des großen\nzeitlichen Abstandes auch für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, durch dic aber auch hier der Angeklagte nicht beschwert ist. |\n\n6.) TEENS\n\nIn diesem Fall ist die Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgescetzter einfacher Bestechlichkeit nicht zu\nbeanstanden.\n\nLCD hattc Ende 1953/Anfang 1954 einen Kredit\nvon 40 000 DM beantragt, der am 20. Januar 1956 in Höhe\nvon 25 000 DM bewilligt wurde. Aus Dankbarkeit dafür, daß\nsich der Angeklagte für den Antrag eingesetzt hatte, gewährte\ner diesem in der Zcit von Mai 1956 bis März 1958 vier Darlchen\nvon 200 bis 450 DM gegen entsprechende Wöchscl.Der Angeklagte,\nder jeweils um dic Darlehen gebeten hattc, war sich des Bevcg-\n\ngerundes ICE bewußt.\n\nDiese Feststellungen crgeben hinsichtlich sümtlicher\nDarlehen sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand des § 331 StGB. Ob cin Gesamtvorsatz hinreichend\nfestgestellt ist, kann dahinstchen, da der Angeklagte\ninsoweit jedenfalls nicht beschwert ist.\n\nDen Zeugen Mc, der im Mai oder Juni 1954 einen\nKredit beantragt hatte, fragte der Angeklagte während der\nVerhandlungen, ob dieser schon den Gedanken erwogen habe,\nfür seine Belegschaftsmitglicder eine Kollektivversicherung\nabzuschließen. Nachdem der Kredit bewilligt worden war,\nlicß. er sich von Mc im Oktober 1954 350 DM und Gardinen im Werte von 15 DM schenken. Die Strafkammer hat\n. ihn vogen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit verurteilt.\n\nSclbst wenn davon ausgegangen vird, daß der Angeklagte\nden Abschluß eincs Versicherungsvertrages \"Torderteo\", begernet\ninsoweit die Verurteilung jedenfalls denselben Bedenken wie\nim Falle Ko. Das Urteil cnthält nur die Feststellung,\ndaß Me sich gedacht habe, der Angeklagte werde Provision erhalten, 1&ßt aber den erforderlichen Zusammenhang\nzwischen geiordertem Vorteil und Antshandlung uncrörtcrt.\nAuch hier ist bisher nicht auszuschliceßen, daß der Angeklagte\nnur eine ihm durch seine Dienststellung gebotene Gelegenheit\nausnutzen wollte, um den Abschluß eincs Versicherungsvertrages\nzu vermitteln.\n\nDa die Verurteilung schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden muß, kann dahinstehen, ob bci den beiden übrigen\n„Tetlairten der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzien\nTat der innere Tatbestand ausreichend dargetan ist. Ausdrücklich ist nicht gesagt, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte.\n\n- 24 -\n\nDie Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit beruht in diesen\nFällen auf der Feststellung, daß der Angeklagte die Zeugen Oi\nund TED bei den Verhandlungen wegen der Übernahme von Bürgschaften für die von ihren Filmgescllschaften geplanten Filnc erfolglos bat, die Filme durch Vermittlung seiner Ehefrau versichern\nzu lassen.\n\nEs fchlt wiederum an der notwendigen Feststellung, daß\nder Angeklagte den Abschluß von Versicherungsverträgen für\nAmtshandlungen forderte und nicht nur gelegentlich von solchen\nerstrebte,\n\nDieselben durchgreifenden Bedenken bestechen auch in dicsem\nFall, soweit die Verurteilung wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkcit darauf gestützt wird, daß der Angeklagte den Zeugen\nSEE: der Dircktor ciner Filmverleihgescellschaft war, gebeten\nhabe, für dessen Firma Versicherungen vermitteln zu dürfen. Hier\nist ebenfalls nur festgestellt, daß Sp das Streben des .\nAnscklagten nach einem wirtschaftlichen Vortcil erkannt hatte.\nDie erforderliche Feststellung eines Zusammenhangs mit einer\nAmtshandlung fehlt aber auch insoweit, als dic Strafkammer den\nTatbestand des § 331 StGB dadurch als erfüllt angesehen hat,\ndaß der Angeklagte den Zeugen im Scptember 1956 um die Diskonticrung\neines Wechsels bat, Auf eine nühere Erörterung dieser Frage\nkann hier umsoweniger verzichtet werden, als SGB an der\nGewährung von Bürgschaften nur mittelbar interessiert war und den\nAngcklagten nur deshalb mehrfach aufsuchte, weil.cr sich über die\nAussichten für cine Bürgschaftsgewährung an den Filnhersteller\nSchulz (Fall 11) unterrichten und dessen Angelegenheit beschieuni-\n\n- 25 -\n\ngen wollte, Es ist daher immerhin denkbar, daß der Angceklagte lediglich die Bekanntschaft, die er auf diese Weise\nmit SEM gemacht hatte, dazu ausnutzte, ihn zun Abschluß\nvon Versicherungsverträgen und zur Diskontierung eines\nWechsels zu bewegen.\n\n11.) Sch\n\nMit dem Filmhersteller Sch@®, der im Jahre 1955 dringend daran interessiert war, für die von ihm geplanten\nFilme Bürgschaften zu erhalten, hatte der Angeklagte\nlast täglich dienstliche Besprechungen. Schon bald’ fragte\ner ihn nach einem Golderwerb für seine Ehefrau. Sch»\nübersandte daraufhin am 1. August 1955 der Ehefrau des\nAngeklagten einen Scheck über 100 DM als Bezahlung für\nkurzc Stellungnahmen, die sie zu vier Hilmentwrürfen abgcben sollte, Spätestens im August 1955 erbat der Angeklagte\nvon Sch den Abschluß von Filmversicherungsverträgen. In\nSommer 1955 schenkte ihm Sch@® 500 DII, um dic er gebeten\nhatte, und in der zweiten Hül[te des Jahres 1955 oder 1956\nweitere 800 DM in Teilbeträgen. Im September 1955 bat\ner um Beschaffung eincs Kredits von 8 500 DH und kurz darauf\num cin zinsloses Darlehen von 4 592 DM. Im Februar 195€\nverbürgte sicn Sch@@® bci cincr Sparkasse für ein Darlehen von 6 000 DM. Schließlich versprach er 1955 oder\n1956 dem Angeklagten, ihm cinen Aufsichtsratsposten in\nscinem Unternehmen zu verschaffen.\n\nDie Strafikammer sicht hierin eine fortgesctzte\nschwere Bestechlichkcit. Sie führt dazu folgendes aus;\nDer Angeltlagte habe das starke Interesse des Sch;\n\n- 26 —-\n\ndas dieser an den Bürgschaften gehabt habe, ausgenutzt,\n\num sich zu bereichern, Dabei sei ihm zustatten gekommen,\ndaß Sch bedenkenlos bereit gewesen sei, den Angeklagten\nzu bestechen, damit dieser wegen der Zuwendungen seinen\nWunsche um Bürgschaften zum Erfolg verhelfe. Darüber hinaus\nseien sich beide auch bewußt gewesen, daß vom Angeklagten\nnicht nur erwartet würde, er werde sich wegen der Zuwendunsen pflichtvidrig für Sch» einsetzen, sondern daß der\nAngeklagte dies auch tatsächlich getan habe. So habe er\nsich durch die Zuwendungen bewegen lassen, seine Pilicht\nzur Geheimhaltung innerdienstlicher Vorgänge zu verietzen,\nindem er Sch@® Turchschriften von innerdienstlichen Schreiben des Wirtschaftsministeriums übersandt habe,\n\nMit der Tatsache, daß der Angeklagte dem Sch@® inncrdienstliche Schreiben zugänglich gemacht hat, sind an sich\nin sein Amt einschlagende pflichtvidrige Handlungen hinrcichend festgestellt. Soweit er als Gegenleistung für diese\nbereits begangenen Pflichtwidrigkeiten Zuwendungen forderte, annahm oder sich versprechen ließ, ist daher gegen seine Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit\nrechtlich nichts einzuwenden. Aus dem Urteil ergibt sich\nindessen nicht, wann der Angeklagte die Pilichtwidrigkeiten beging. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, daß dies erst im späteren Verlauf der Verhandlungen mit Sch@@® der Fall war. Die vorher erfolgte\nForderung oder Gewährung von Vorteilen würde daher den.\nTatbestand des § 332 StGB nur erfüllen, wenn sie sich\nauf zukünftige pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten bezügen. Davon geht wohl auch die Strafkanmer\naus. Sie hat sich jedoch nicht darüber ausgesprochen,\nwelche bestimnten Handlungen der Angeklagte und Sch\ndabei im Auge hatten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ii 1)-\n\n- 27 -\n\nInsbesondere kann den Urteil nicht ontnommen werden, daß\nsich beide von Anfang an darüber klar waren, dor Angcklaste\nsolle Sch inncerdienstliche Schreiben zugänglich machen.\n\nDer Schuldspruch wird mithin auch in diesem Fall nicht\nvon den Feststellungen getragen. Vor allem bleibt auch hier\nzumindest hinsichtlich der Tätigkeit seiner Ehefrau\nund des erstrebten Versicherungsabschlussces offen, ob\nGer Angeklagte nicht nur cine ihm durch scine dienstliche\nTätigkeit gcebotene Gelegenheit ausnutzte.,\n\n12.) Dr. _Jogp\n\nDic Strafkammer hat den Anscklagten wegen versuchten\nBetruges verurteilt, weil er, um Provision zu erlangen,\nden Filmkaufmann Dr. Job durch dic Vorspiegelung, das\nLand Hessen lege Wert darauf, daß die in Hessen verbürgton Filme auch von hessischen Filmversicherungsgescllschaften ausfallverbürgt würden, zum Abschluß eincs\nVersicherungsvertrages habe veranlassen wollen. Sic führt\nhierzu aus, daß Dr. Jo@MB cinen Vermögensschaden erlitten\nhätte, weil die Gefahr bestanden hätte, daß bei ciner Inanspruchnehne der vom Angeklagten empfohlenen Versicherung\nkein geschultes Personal vorhanden gewesen wäre, das\nden Fall hätte bearbeiten können; der Angeklagte habc\nin der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvortcil zu verschaffen.\n\nSchon diese lctzte Betrachtungswceise ist rechtsichlerhaft. Beim Betrug müssen der vom Täter erstrebte Vermösensvortcil und der Vermögensschaden, den er dem anäcren zufügt, einander entsprechen (vgl. EGHSt 6,115, 116):\n\n- 28 -\n\nDas trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten\nankam, nicht zu. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges würde daher voraussetzen, daß der Angeklagte beabsichtigte, der von ihm empfohlenen Versicherungsgesellschaft durch den Vertrag, zu dem er Dr. Jo@B veranlassen\nwollte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. BGH NJ'I 1961, 684).\n\nAber auch eine Vermögensgefährdung ist bisher nicht,\ndargetan. Von einer solchen könnte höchstens gesprochen\nwerden, wenn für Dr. Jo@b die Gefahr bestanden hätte,\nbei Eintreten des Versicherungsfalles nicht die ihn\nnach dem Vertrag zustehenden Leistungen zu erhalten.\n\nDavon geht die Strafkammer zwar aus, trifft insoweit\n\njedoch keine ausreichenden Feststellungen. Dabei kann\ndahinstehen, ob die Annahme, die vom Angeklagten empfohlene\nGesellschaft habe über kein geschultes Personal verfügt,\nnicht überhaupt bedenklich ist, weil sie sich ersichtlich\nnur auf eine entsprechende Mitteilung eines Konkurrenzunternehmens, nämlich der Hamburger Versicherung, stützt, mit\n\nder Dr. Jo@B in Verbindung stand. Sie genügt für sich\nallein jedenfalls nicht, um in dem Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem Unternehmen, dessen Yertrauen?-\nwürdigkeit mangels jeglichen Anhalts für das Gegenteil\n\nzu unterstellen ist, eine Vermögensgerfährdung zu sehen.\nVielmehr besagt sie zunächst nur, daß es für Dr. Jogi\nzweckmäßig, möglicherweise auch besonders günstig gewesen wäre, seine Filme in Hamburg zu versichern, Auf\ndessen bloße Vorstellung, auf die die Strafkammer hinweist, kommt es dabei nicht an.\n\nAbgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Teststellung, daß der Angeklagte sich bewußt war, der von ihn\n\n- 29 -\n\nerstrebte Versicherungsabschluß könne zu einer Vermösens-\n‚gefährdung führen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht ein-\n\nnal, daß ihn das -Fehlen geschulten Personals bei der von\n\nihm empfohlenen Versicherungsgescellschaft bekannt war.\n\n13.) DEE Sparkasse\n\nDer Angeklagte gab im Jahre 1958, als er sich bei\nder Sparkasse um ein Darlehen von 1 500 DM bemühte,\nin ciner Selbstauskunft wahrheitsvidrig an, daß keine\nGcehaltsabtretungen, keinc Teilzahlungsschulden und keine\nGeschäftsverbindungen mit anderen Banken beständen. Tatsächlich waren von seinem Gehalt monatlich 200 DI an die\nLandeskreditkasse für cin Darlehen abgetreten; außerdem\nhatte er noch eine Restverpflichtung gegenüber einer anderen Bank. Das Darlehen wurde ihm gewährt.\n\nEs kann dahinstehen,ob der äußere Watbestand eines Betruges ausreichend festgestellt ist. Jedenfalls ergeben\nsich auch hier zur inneren Tatsceite Bedenken, weil nicht\nerörtert ist, ob der Angeklagte sich bewußt war, das Vermögen der Sparkasse werde gefährdet. Daß er dieses Bewußtscin hatte, mag nach dem Sachverhalt zwar nahe liegen,\nist jedoch nicht so selbstverständlich, daß eine ausürückliche Feststellung entbehrt werden könnte. Der Sparkassc stand nach seiner unwiderlegten Einlassung immerhin\nnoch ein pfändungsfreier Gehaltsteil von monatlich 500 DM\nals Sicherheit zur Verfügung, Daß er mehr als diesen Bctrag an sic abgetreten hat, ist bisher ebensowenig ersichtlich wie die Höhe sciner Restverpflichtungen.\n\n- 30 -\n\nNach allem muß das Urteil mit Ausnahme des Falles\nI aufgehoben werden. Auch in diesem Fall kann der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben, da er durch die\naufgehobenen Teile des Urteils zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann. Damit entfallen auch der Gesamtstrafausspruch und die gesamte Verfallerklärung.\n\nBei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat von\nder Möglickeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-12/2-str-495-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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