{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-05_2_StR_490_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-05","aktenzeichen":"2 StR 490/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 095\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Stralsache\n\ngegen\n\nden Dreher und Brunnenbauer Hermann Otto WelB aus\nDEE, dort geboren an W: EEEED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WW in der Verhanäalung,\nLandgerichtsrat > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bremen vom 10. Mai 1962\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen,\nDie seit dem 11. Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft\n\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 530 a StGB) als geführlichen Gevohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus\nverurteilt, ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nTauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nist unbegründet.\n\nDie Revision beanstandet, daß der Zeuge Gastwirt\nIB nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist.\nSie meint forner, der Zeuge habe nicht vereidigt werden\ndürfen; denn er habe zu der alkoholischen Vergiftung des\nAngeklagten durch Verabreichung von Getränken entscheidend\nbeigetragen und sci daher der Beteiligung an der diesen\nzur Last gelegten Straftat verdächtig.\n\nDie Rügen gehen fehl, Darauf, daß die Belehrung eines\nZeugen nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben sei, kann der\nAngeklagte die Revision nicht stützen (BGHSt 12, 213).\n8 60 Ir. 3 StPO ist nicht verletzt. Der Senat braucht sich\nhier nicht mit der umstrittenen, in BGHSt 10, 247 für die\nBeihilfe stillschweigend bejahten Frage auseinanderzusetzen,\nob eine strafbare Teilnahme an dem Vergehen des § 330 a StGB\nmöglich ist. Auch wenn man sie für möglich hält, scheidet\nhier nach den Feststellungen ans, daß der Wirt den Angeklagten vorsätzlich dazu angestiftet hätte, sich züu betrinken,\noder ihn vorsätzlich dazu Beihilfe geleistet hätte, Der Angeklagte hat bei seinem ersten Besuch in der Gaststätte\nICE vier Glas Likör getrunken, bei seinem zweiten Besuch, eine halbe bis eine Stunde später, zwei bis drei\nGlas Bier und zwei Doppelkorn. Der Wirt, der nicht wußte,\ndaß der Angeklagte vorher schon in der Wohnung seiner\nHutter etwas getrunken hatte, veranlaßte den Angeklagten\näurch gutes Zureden, das Lokal zu verlassen, als dieser\nanfing, Unfrieden zu stiften. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Schvurgericht könnte\ndic Frage eines Beteiligungsverdachts des Zeugen nicht\nseprüft oder auf Grund rechtsirriger Erwägungen verneint\nhaben. Außerden ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ürteil zun Nachteil des Angeklagten auf der Aussage des\nWirtes beruhen könnte, da das Schwurgericht einerseits davon\nausgeht, daß der Angeklagte infolge der Alkoholvirkung\nnicht mehr zurcchnungsfühig var, als er bei Frau Kg»\neindrang und sie tötete, andererseits die Feststellung;\nder Angeklagte sci nicht sinnlos betrunken gewesen, nicht\nauf Grund der Aussage des Wirtes getroffen ist.\n\nDie Aufklärungsrügen können im Zusammenhang mit\nder Sachrüge erörtert werden.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils ergibt keine Rechtsfehler.\n\nDie Revision sieht einen solchen darin, daß das\nSchwurgericht nicht erörtert habe, ob sich der Angeklagte\nnicht schon in dem Zeitpunkt, in dem er den Vorsatz faßte,\nsich volbnds zu betrinken, im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, mindestens der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Auf Grund der Feststellungen\nüber die bis zu diesen Zeitpunkt genossenen alkoholischen\nGetränke in Verbinäung mit der festgestellten Alkonolüberenpfindlichkeit des Angeklagten müsse nach \"sicherer Er-Tahrung\" angenommen werden, daß sein Blutalkoholgehalt in diesem\nAugenblick schon 2 lo betragen habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach der den Urteilsgründen\nzweifelsfrei zu entnehmenden Überzeugung des Schwurgerichts\nwar der Angeklagte im Augenblick des Entschlusses zum Vleitertrinken zwar \"gut angetrunken\", aber noch nicht so betrunken,daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns\ncinzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, auch nur\nerheblich vermindert gewesen wäre. Das ergibt sich aus\nger Feststellung, der Angeklagte habe sich in den als\nangenchm empfundenen Rauschzustand versetzen wollen, obwohl er wußte, daß er in volltrunkenem Zustand nicht in\nder lage war, Recht und Unrecht zu unterscheiden und daß\ner in diesem Zustand zu Gewalttätigkeiten neigte. >s gibt\nauch keinen Erfahrungssatz, wonach bei einem Biuta).konolgehalt von 2 fo, den die Revision für die Zeit des Tatentschlus-\n\nI Sr a\n\nnn a Ta nn\n\nses unterstellen will, das Einsichts- und Hemmungsvermögen\neines Menschen stets mindestens erheblich beeinträchtigt sei,\n\nFehl geht die hiermit zusammenhängende Rüge, das\nSchvurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) verletzt, indem es einseitig seine Nachforschungen\nauf die Feststellung von Bewußtseinsstörungen im Zeitpunkt\nder mit Strafe bedrohten Handlungen abgestellt, es aber\nunterlassen habe, unter Heranziehung der Sachverständigen\naufzuklären, daß der Angeklagte schon im Zeitpunkt des Tatvorsatzes nach § 350 a StG5 in einem die Zurechnungsfähigkeit\nausschließenden Maße bewußtseinsgestört gewesen sei. Eine\nAufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß an\nvernommene Zeugen oder Sachverständige weitere Fragen hätten\ngerichtet werden sollen. Die Vernehmung weiterer Sachverständiger drängte sich nicht auf, weil zwei Sachverständige geladen waren.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts bezüglich der Rauschtat alle äußeren\nund inneren Tatbestandsmerkmale des Mordes. Imwiefern der\nSchluß aus dem äußeren Tathergang auf den \"natürlichen'\nWillen des Angeklagten, Frau Ki zu töten, rechtlich\nfchlerhaft und mit den Feststellungen unvereinbar sein\nsoll,. ist nicht ersichtlich. Es trifft ferner nicht zu,\ndaß das Schwurgericht nur den Tötungswillen des Angeklagten, nicht aber die besonderen Mordmerkmale festgestellt habe:\nEs sagt vielmchr ausdrücklich, daß der Angeklagte grausan\nund aus niedrigen Beweggründen getötet hat. \\enn es zuvor im Urteil heißt, der Angeklagte habe \"dem äußeren Tatbestand nach\" einen Hord begangen, so sollte damit nur deut-\n\nlich gemacht werden, daß alle tatbestandlichen Voraussetzungen\neiner Verurteilung wegen Mordes an sich gegeben sind und\nlcdiglich die Zurechnungsunfühigkeit des Angeklagten zur\nTatzeit einen Schuldspruch wegen Mordes entgegensteht. Der\nSchluß aus dem äußeren Tatbild auf die Vorgänge im Inneren\n\ndes Angeklagten ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden.\nEr ist weder damit unvereinbar, daß der Angeklagte volltrunken war, noch damit, daß er, wie das Schwurgericht\n\nsagt, \"blindwütig\" auf die Frau eingeschlagen hat. Wie\n\ndie weiteren Ausführungen des Schwurgerichts ergeben,\n\nhat cs auch die Rechtsbegriffe \"grausam\" und \"niedriger Beweggrund\" nicht verkannt.\n\nUnbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das\nSchwurgericht sei mit keinem Wort auf die sich aufdrängende\nEinschätzung der Rauschtat als \"reiner Reflexhandlung!\\ 5\neingegangen. Die Urtceilsgründe ergeben die Überzeugung\ndes Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte weder in einem\npathologischen Rauschzustand befunden hat noch\nsinnlos betrunken gewesen ist. Damit ist die Annahme unbevußten, reflexhaften Handelns eindeutig widerlegt. Die '\nGründe für seine Überzeugung im einzelnen darzulegen,\nvar das Schwurgericht nicht verpflichtet. Die Vernehmung\ncinces weiteren Sachverständigen brauchte sich ihm nicht\naufzudrängen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision\nerhobene Rüge, die Beweiswürdigung sei unvollständig und\ndaher nicht nachprüfbar, entbehrt der Grundlage.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nsich vorsätzlich und schuldhaft durch den Genuß geistiger\nGetränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden\n\nRausch versetzt und in diesem Zustand eine als Mord mit\nStrafe bedrohte Handlung begangen, ist sonach frei von\nRechtsirrtun.\n\nWas das Strafmaß betrifft, so wendet sich die Revision vor allem gegen die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB.\nVorweg sei benerkt, daß ihre Ausführungen hierzu größtenteils am festgestellten Sachverhalt vorbeigehen. Das Schwurgcricht hat der Gesamtwürdigung nur die Verurteilungen\ndes Angeklagten von 31, Juli 1956, vom 16. Dezember 1958\nund von 26. August 1960 wegen Widerstands und Sachbeschädigung, wegen vorsätziicher Körperverletzung und\nwegen vorsätzlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung\nzugrunde gelegt. Alle diese Taten hatte der Angeklagte\nin angetrunkenem Zustand oder im Zustand alkoholbedingter\nverminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Die drei früheren Verurteilungen wegen Vergehen nach § 330 a StGB\nhat das Schwurgericht nicht als Vortaten im Sinne des\n§ 20 a StGB gewertet, sie vielmehr nur bei der allgemeinen\nBeurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten herangezogen.\nDas Schwurgericht ist also nicht, wie die Revision behauptet;\nfälschlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich regelmäßig vorsätzlich betrunken. Die Gesamtwürdigung stützt sich\nauch nicht auf sieben Bestrafungen wegen Gewalthandlungen;\ndic säntlich wegen fahrlässiger Vergehen nach § 330 a\nStGB erfolgt seien.\n\nGegen die Beurteilung des Angeklagten als eines\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers bestehen auch sonst\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nya\n\nDas Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 73, 177\n\n' mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, daß\n\ngrundsätzlich auch ein vorsätzliches Vergehen nach § 330 a\nStGB die Grundlage für die Anwendung des § 20 a StGB und\nfür die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein kann. Wie\ndas Reichsgericht mit Recht betont, darf dabei das Vergehen nach § 330 a StGB nur in seiner Gesamterscheinung,\nwie es als einheitlicher Vorgang unter Strafe gestellt ist,\nbetrachtet werden. Daher kann auch die in rauschbedingter\nZurechnungsfähigkeit verübte Tat als Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges gewertet werden, sei es,\ndaß sich dieser Hang, wie im vorliegenden Fall, nur oder\nvomwiegend unter Alkoholeinfiuß auswirkt, sei es, daß er auch.\nunabhängig davon in Erscheinung tritt. Dem Reichsgericht\nist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem nicht\nveröffentlichten Urteil vom 26. Mai 1959 (1 StR 673/58) gefolgt. Er hat dort die Auffassung des Tatgerichts mißbilligt,\neine Verurteilung wegen Voiltrunkenheit (§ 330 a StGB), der\nein schwerer Raub als Rauschtat zugrunde lag, könne deswegen nicht als kennzeichnend für einen Hang zu Gewalttaten\ngewertet werden, weil der Angeklagte nicht wegen Raubes\nsondern wegen eines Vergehens nach § 330 a StGB-\n\nverurteilt sei. Gerade die leichte Enthemmbarkeit durch\nAlkoholgenuß - so führt der 1. Senat aus - mache einen zu\nCewalthandlungen nceigenden Gewohnheitsverbrecher besonders\ngelähriich.\n\nDer Senat ist - insoweit in Übereinstimmung mit den an\nführten Entscheidungen - der Ansicht, daß ein Vergehen nach\n§ 330 a StGB jedenfalls dann die Grundlage für die Anwendung\ndes 3 20 a StGB bilden kann, wenn es dem Hang des Täters ent-\n\n8°-\n\n—t\n\nspringt, sich zu betrinken und sodann Straftaten bestimmter\n\nArt zu verüben, und wenn der Täter weiß, daß er im Rausch zu\nsolchen Straftaten neigt. Unerheblich ist es dabei, ob auch\n\ndie früheren in die Gesamtrürdigung einzubeziehenden Verurteilungen wegen Vergehen nach § 330 a erfolgt sind oder ob es\n\nsich dabei un Taten handelte, bei deren Begehung der Angeklagte\nin geringerem Maße unter Älkoholeinfluß stand, so daß seine\nZurechnungsfähigkeit nicht völlig ausgeschlossen war. Entscheidend ist der sich in allen Taten ausprägende Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß und das Bewußtsein des Täters, daß\n\nder Alkohol regelmäßig seine Widerstandskraft gegen die Neigung\nzu bestimmten Rechtsverletzungen, etwa zu Gevalttaten, gegen\nLeib oder Leben von Wenschen, schwächt.\n\nDie Entscheidung des Schwurgerichts steht hiermit im\nEinklang. Es hat sehr sorgfältig die früheren Straftaten\nund die abzuurteilende Tat als kennzeichnend sovohl für die\nkeigung des Angeklagten zum übermäßigen Genuß alkoholischer\nGetrünke gewertet, als auch für seinen Hang, im angetrunkenen\nZustand oder im Vollrausch Gevalttaten gegen friedliche Menschen zu verüben. Es hat auch festgestellt, daß der Angeklagte\nseinc Heigung, im Rausch Gewalttätigkeiten zu begehen, kannte.\nZeide Gewohnheiten hängen zusammen und bilden das kennzeichnende\nPersönlichkeitsmerknal des Angeklagten, das ihn zun Gewohnheitsverbrecher stempelt. Daß der Angeklagte eine Gefahr\nfür die Allgerreinheit bildet, hat das Schwurgericht ebenfalls\nin rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.\n\nDas Schwurgericht hat die in § 20 a vorgesehene\nHöchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus verhängt. Die Gründe,\ndie es dafür anführt, lassen keinen Rechtsirrtun erkennen.\nEs erwähnt zwar auch einige Umstände, die zugunsten des\n\n- 10 -\n\nAngeklagten sprechen können. Wenn es trotzdem im Hinblick\nauf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, seine\nviclen Gewalttaten, seine in der Verhandlung gezeigte\nGefühllosigkeit und die besonders schweren Folgen der\n\nTat die Höchststrafe für angezeigt hielt, so hat es sich\nim Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens bei.\nder Entscheidung über das Strafmaß gehalten.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung. Daß keine anderen zulässigen Maßregeln, die einen Schutz der Aligemeinheit\nvor den Angeklagten verbürgen würden, zur Verfügung stehen,\nhat das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise\ndargelcgt.\n\nBaldus Dotterveich Scharpenseel\nMayr Henning\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-05/2-str-490-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-05/2-str-490-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.932349+00:00"}}