{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-12-05_2_StR_432_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-12-05","aktenzeichen":"2 StR 432/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 stk 432/62 2149 096\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer und Rechtsanwalt Dr. jur. Günther Hans\nAlbert D EEE aus DEE, geboren am &: .\n\nin He:\n\nwegen fortgesetzter strafbarer Werbung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\n\n!Bundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nLendgerichtsrat EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen von 9. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nstrafbarer Werbung in Tateinheit mit Verkauf von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung und mit Betrug zur Geldstrafe von 6000.- DM verurteilt und zwei Werbebroschüren eingezogen. |\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte unter Erhebung der\nSachbeschwerde mit der Revision. Diese hat schon deshalb\nErfolg, weil die Erwägungen des Landgerichts die Verurteilung wegen Betrugs nicht rechtfertigen.\n\n1.) Den Beweis, daß der Angeklagte den Tatbestand des\n§ 263 StGB erfüllt habe, hat die Strafkammer allein unter\nBerufung auf die Lebenserfahrung geführt. Das beanstandet\ndie Revision mit kecht. Die Lebenserfahrung kann keine Auskunft über die Vielzahl der Möglichkeiten geben, die im Einzelfall den Kaufentschluß der Kunden hervorgerufen haben.\nEs können Werbebehauptungen gewesen sein, die nicht falsch\nwaren, oder die der Angeklagte nicht als unwahr erkannte,\noder die er nicht auch für den Fall der Unwahrheit oder jedenfalls nicht mit Schädigyungsvorsatz (vgl. S. 69 UA) auf-\n\nstellte und verbreitete. Es kann den Käufern nur um die\nUnschädlichkeit im Sinne guter Verträglichkeit und Bekönn-.\nlichkeit des Kaffees, also um die Wirkung gegangen sein,\ndie er nach den Feststellungen hatte (vgl. S. 38, 40, 43,\n44, 45, 53 UA), obne daß die Käufer nach den Ursachen dieser\nWirkung fragten oder darauf Wert legten. Erfahrung und\nEmpfehlung können Kaufabschlüsse veranlaßt haben. Weder aus\nden Denkgesetzen noch aus der Lebenserfahrung folgt, daß\neine Anzahl von Fällen - wieviele vermag die Strafkamnmer\nnicht zu sagen, so daß auch der Schuldumfang ungewiß wäre -\nübrigbleiben müsse, für welche die Vermutungen des Landgerichts zuträfen. Abgesehen von der sonach zu beanstandenden Beweisführung ist auch die Ansicht der Strafkamner,\n\ndie Käufer, denen es auf die Ausschaltung schädlicher Stoffe\nangekommen sei, hätten einen Vermögensschaden erlitten, insofern nicht unbedenklich, als das Landgericht die Mehrdeutigkeit des Begriffes \"schädlich\" verkannt haben kann.\nKam es den Käufern darauf an, Kaffee zu erhalten, der unschädlich war, weil er \"besser vertragen\" werden konnte\n\"als anderer Bohnenkaffee\" (vgl. 5. 55 UA), ging es ihnen\nin diesem Sinne \"um die Erhaltung ihrer Gesundheit\" (vgl.\nSs. 62 UA), dann erlangten sie, was sie wollten und gebrauchen konnten.\n\n2.) Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des\ngesamten Urteils, weil im Falle der Tateinheit die Sconuldfrage nur einheitlich geprüft und beantwortet werden kann.\nEs erübrigt sich daher, auf das Vorbringen der Revision iu\neinzelnen einzugehen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch folgendes bemerkt;\n\n. i\n\na) Ob nur eine ortgesetzte Handlung des Angeklagten\nvorliegt, ist zweifelhaft. Bedenken gegen ein die Merkmale des Gesamtvornafizes (vgl. dazu BGHSt 1, 313, 315)\n\n\\\n\\\n\nerfüllendes, einheitliches Wissen und Wollen ergeben sich\ninsbesondere daraus, daß der Angeklagte die Werbebehauptungen nicht während der gesamten Tatzeit verbreitete, sie\nvielmehr zum Teil durch neue Angaben ersetzte, zum Teil inhaltlich änderte. Ist aber die Annahme nur einer fortgesetzten Handlung unrichtig, dann kann dadurch der Angeklagte\nbeschwert sein; denn es iet möglich, daß, sofern mehrere\nselbständige Handlungen gegeben sind, dic Gesamtwirkung\nder in den jeweiligen Handlungsrahmen fallenden Werbeschriften unterschiedlich und gegöbenenfalls für den Angeklagten\ngünstiger zu beurteilen ist.\n\nb) Nicht nur die Werbeanzeigen und Werbebroschüren\ndes Angeklagten waren Druckschriften im Sinne von § 2\nAbs. 1 PresseG, sondern auch die Aufdrucke, mit denen er\ndie Kaffeeäosen umgab (vgl. RGSt 42, 87, 89). Es gilt deshalb die presserechtliche Verjährungsfrist, soweit die zur\nVollendung erforderlichen Ausführungshandlungen der Straftaten, die dem Angeklagten zur Last gelegt sind, sich in\nder Verbreitung der Druckschriften erschöpften (§ 22 Presseg).\nDas kann insbesondere bei der strafbaren Werbung in Betracht kommen (vgl. RGSt 53, 276; 66, 145; RG JW 1938, 3229).\nNach den - bisherigen - Feststellungen ist nichts dafür zu\nersehen, daß zur Verwirklichung dieses Tatbestands eine andere Ausführungshandlung als die in § 22 PreaseG gekennzeichnete begangen würde. Für das Vergehen des Betrugs gilt die\npresserechtliche Verjährungsfrist jedenfails dann richt,\nwenn es, wie wahrscheinlich ist, jedoch weiterer Klärung\nbedarf, nicht ausschließlich durch die Verbreitung der Truckschriften zur Vollendung gelangte (vgl. RG HRR 1933 Nr. 458).\nAus diesem Grunde dürfte allerdings § 22 PresseG auch nicht\nanwendbar sein, soweit dem Angeklagten Verkauf von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung vorgeworfen wird.\n\n-5-\n\nOb und inwieweit die Verjährung möglicherweise unterbrochen worden ist, wird ebenfalls zu prüfen sein. Daß\nauch bei Pressevergehen die Verjährung erst beginnt, wenn\ndie Tathandlung (Verbreitung) abgeschlossen ist, hat der .\nBundesgerichtshof in- BGHSt 14, 258 ausdrücklich ausgesprochen. Im übrigen wird für die Frage einer etwaigen Unterbrechung der Verjährung entscheidend sein, ob eine fortzesetzte Tat anzunehmen ist, oder ob mehrere selbständige\nHandlungen vorliegen (vgl. Abschnitt 2_a dieses Urteils),\n\nBaldus Votterweich Scharpenseel\n\nMayr | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-05/2-str-432-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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